I. Untere Bauaufsichtsbehörde
- Beratung über die Durchführbarkeit von Bauvorhaben und Nutzungsänderungen
- Entscheidung über die Anträge zu baulichen Anlagen
- Überwachung der Bauausführung
- Adressat für Abbruchanzeigen
- Erteilung von Abgeschlossenheitsbescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz
- Erstellung von Anordnungen im öffentlichen Interesse zur Abwehr von Gefahren, zum Schutz der Allgemeinheit und zur Gewährleistung der gesetzlichen Anforderungen
A. Wir beraten Sie gerne bei Ihrer Planung
Nutzen Sie bei Ihrer Planung unser persönliches Beratungsangebot. Mit Vorlage Ihrer konkreten Planungsabsichten können wir Sie über die baurechtlichen Voraussetzungen Ihres Grundstückes beraten. Beachten Sie, dass wegen der Vielfältigkeit der möglichen Vorschriften und baurechtlichen Gegebenheiten eine verbindliche Zusage nicht möglich ist. Dies kann nur in einem förmlichen Verfahren erfolgen. Wenn Sie einige für Sie wichtige Fragen verbindlich geklärt haben wollen, können Sie dazu das Vorbescheidsverfahren nutzen.
B. Begriffe
BaugenehmigungWer ein Bauwerk erstellen will, benötigt grundsätzlich eine Baugenehmigung. Hierzu ist ein Antrag auf Baugenehmigung erforderlich, dem alle notwendigen Pläne und Berechnungen beizufügen sind. Die untere Bauaufsichtsbehörde, für das Stadtgebiet Landsberg am Lech ist das Bauordnungsamt der Stadt, für die umliegenden Dörfer das Landratsamt Landsberg, erteilt nach der Prüfung der erforderlichen Unterlagen, ggf. mit Auflagen und Bedingungen, die Baugenehmigung.
BebauungsplanLiegt für das Gebiet, in dem sich Ihr Grundstück befindet, ein Bebauungsplan vor, können Sie diesen bei der Stadt einsehen. Der Bebauungsplan gibt zunächst prinzipiell darüber Auskunft, ob das Grundstück bebaubar ist oder nicht. Außerdem finden Sie zum Beispiel Angaben über die zulässige Anzahl der Geschosse oder die zulässige Dachform. Liegt für das Grundstück kein Bebauungsplan vor, muss sich Ihr Bauvorhaben in die gewachsene Umgebung einfügen.
Die VoranfrageEine Möglichkeit zu prüfen, ob Ihr Bauvorhaben überhaupt zulässig ist, bietet die Bauvoranfrage. Die zuständige Baubehörde kann bereits vor dem Grundstückskauf verbindlich über eine mögliche Bebauung Auskunft erteilen. Ein zeitlich begrenzter Bauvorbescheid gibt Ihnen Sicherheit bei der Planung.
Der BauantragVor der Baugenehmigung steht der Bauantrag. Dieser kann nicht von Ihnen selbst, sondern muss von einem Bauvorlageberechtigten, zum Beispiel einem Architekten, eingereicht werden.
Es gibt das vereinfachte Genehmigungsverfahren sowie genehmigungspflichtige und -freie Bauvorhaben. Auch hier gilt: Die Regelungen unterscheiden sich je nach Bundesland.
Genehmigungsfreies BauenIn Bayern sind bestimmte Bauvorhaben genehmigungsfrei, sofern ein verbindlicher Bebauungsplan vorliegt und die Erschließung des Grundstücks gesichert ist. Auch hier muss der Architekt das Bauvorhaben dem Bauordnungsamt der Stadt Landsberg am Lech melden. Widerspricht diese nicht innerhalb einer kurzen Frist, kann mit dem Bau begonnen werden.
C. Formulare zum Genehmigungsverfahren
Bauantragsformulare (
Oberste Baubehörde)
D. Weitere Informationen
Stadtmöblierung (siehe Download am Seitenende)
Altstadtsatzung (siehe Download am Seitenende) Satzungsbereich (siehe Download am Seitenende)
Stellplatzsatzung (siehe Download am Seitenende)
II. Untere Denkmalschutzbehörde
A. Beratung
- Fragen des Denkmalschutzes
- Erteilung denkmalschutzrechtlicher Erlaubnisse
- Abgabe von Fachstellungnahmen im Baugenehmigungsverfahren
- Entscheidung über Zuschussvergaben zur stüdtischen Denkmalförderung
- Abgabe von Fachstellungnahmen für sonstige städtische Fördermaßnahmen
erteilt für Baudenkmäler und besondere erhaltenswürdige Bausubstanz Ausnahmen von den Anforderungen der Energiesparverordnung (EnEV)
B. Formulare zur Denkmalschutzgenehmigung
C. Weitere Informationen
III. Werbeanlagen
A. Beratung
Wir beraten Sie gerne vor der Antragstellung. Viele Fragen zu Ausführung, Größe, Form und Anbringungsort der Werbeanlage lassen sich durch ein persönliches Gespräch mit den Sachbearbeiterinnen/Sachbearbeitern klären.
Bitte bringen Sie zur Beratung mit:
- einen Lageplan (Maßstab 1:1000)
- ein Foto des Ortes, an dem die Werbeanlage angebracht wird
- eine Fassadenansicht und eine Skizze der geplanten Werbeanlage
- oder eine Fotomontage des Anbringunsorts mit Darstellung der geplanten Werbeanlage
Was sind Werbeanlagen?Als Werbeanlagen bezeichnet die Bayerische Bauordnung (BayBO) alle ortsfesten Anlagen der Wirtschaftswerbung, einschließlich Automaten, die der gewerblichen oder beruflichen Ankündigung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen.
Beispiele:
- Firmenlogos
- Blenden an Fassaden
- Schilder mit Beschriftungen
- Schaufensterbeklebungen
- Ausleger, Ausstecktransparente
- Beschriftungen auf festen Markisen
- freistehende Werbeanlagen wie Pylone, Standschilder, Sammelhinweise
- aufgemalte Schriften und Embleme an Fassaden
- Schaukästen, Plakattafeln, Plakatsäulen, Werbeplanen an Baugerüsten
- Leuchtreklamen aller Art: An Fassaden, auf Vordächern, über Schaufenstern
Genehmigungspflicht:Grundsätzlich ist die Errichtung, Anbringung, Aufstellung und Änderung von Werbeanlagen genehmigungspflichtig.
B. Formulare für Werbeanlagengenehmigung
Antrag auf Genehmigung einer Werbeanlage (siehe Download am Seitenende)
C. Weitere Informationen
Satzung über die Außenwerbung in Landsberg (AWS) (siehe Download am Seitenende)
Downloads
Stadtbauamt
Technische Bauaufsicht - Stadtgebiet Ost
Referatsleiter Martin Jörg
ZVG / Zimmer 1.32
Mo bis Fr 8.00 - 12.00 Uhr, Do auch 14.00 bis 16.00 Uhr und nach Vereinbarung
Katharinenstr. 1
86899 Landsberg am Lech
Telefon: 08191/128-214
Telefax: 08191/128-59215
m_joerg@landsberg.de
Stadtbauamt
Technische Bauaufsicht - Stadtgebiet West
Referatsleiter Alfred Ganzenmüller
ZVG / Zimmer 2.21
Mo bis Fr 8.00 - 12.00 Uhr, Do auch 14.00 bis 16.00 Uhr und nach Vereinbarung
Katharinenstr. 1
86899 Landsberg am Lech
Telefon: 08191/128-235
Telefax: 08191/128-59215
a_ganzenmueller@landsberg.de