Schulordnung für die Städtische Sing- und Musikschule Landsberg am Lech
Die Städtische Sing- und Musikschule Landsberg am Lech soll als Bildungsstätte für Gesang und Musik die musikalischen Fähigkeiten bei Musikinteressierten jeden Alters erschließen und fördern. Die Heranbildung des Nachwuchses, dem Chorgesang und für das Laienmusizieren, die Begabtenauslese und Begabtenförderung sowie die vorberufliche Fachausbildung sind ihre besonderen Aufgaben.
Der Verwirklichung dieser Zielsetzung dienen die musikalischen Grundfächer, die Hauptfächer und die Ergänzungsfächer für Kinder, Jugendliche und Erwachsene.
Die Städtische Sing- und Musikschule wird von der Stadt Landsberg am Lech verwaltet. Der Leiter der Musikschule ist hauptamtlich angestellt; die Lehrkräfte sind haupt- oder nebenberuflich tätig.
Das Sekretariat der Musikschule ist täglich geöffnet von Montag mit Donnerstag
von 09.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 15.30 Uhr, Freitag von 09.00 bis 12.00 Uhr.
Die Sprechstunde der Schulleitung ist jeden Mittwoch von 11.00 bis 12.00 Uhr oder nach Vereinbarung.
Adresse:
Städtische Sing- und Musikschule Landsberg
Hubert-von-Herkomer-Str. 109, 86899 Landsberg am Lech
Telefon: 08191/128115
Fax: 08191/128118I. Singschule
In den Singklassen werden neben dem Singen von altersgerechten Liedern die Grundkenntnisse der Musik gelehrt. Die Singschule kann ab der ersten Grundschulklasse besucht werden.
Der Besuch der Singschule ist kostenfrei. Jährlich ist einmalig ein Notengeld für Kinder und Erwachsene zu bezahlen. Es richtet sich nach der jeweils gültigen Tarifordnung.
In der Regel ist der Unterricht eingeteilt in: 1./2./3. Singklasse
- Kinderchor
- Jugendchor
- Vocalensemble
- Großer Chor der Musikschule
Die Schulleitung empfiehlt, ab der ersten Grundschulklasse die Singklassen für ein Schuljahr zu besuchen und dann in den Instrumentalunterricht überzugehen. Neben dem Instrumentalunterricht sollen die Singklassen als Ergänzungsfach besucht werden.
II. Musikschule
1. Unterrichtsangebot
a) Musikalische FrüherziehungFür die Vorschulkinder (d.h. ab dem 5. Lebensjahr) wird die Musikalische
Früherziehung angeboten. Die wesentlichen Inhalte des Programmes sind:
Singen und Sprechen
Hörerziehung
Kennenlernen musikalischer Grundbegriffe
Elementares Instrumentenspiel
Bewegung
Der Unterricht ist wöchentlich mit einer Unterrichtsstunde von 60 Minuten angesetzt und kostenpflichtig. Das Programm der Musikalischen Früherziehung erstreckt sich über zwei Jahre.
Es werden jeweils nur 12 Kinder in einer Gruppe eingeteilt.
b) InstrumentalunterrichtEs wird der Unterricht nachstehender Instrumente angeboten:
- Geige, Bratsche, Violoncello, Kontrabaß, Gamben
- Blockflöte (C-, Alt-, Tenor- und Baßflöte), Querflöte
- Klarinette- Saxophon
- Gitarre
- Hackbrett, Zither, Akkordeon, Volksharfe
- Klavier, Orgel (nicht Heimorgel)
- Orffinstrumente
- Jazz und Improvisation (Voraussetzung: 3 Jahre Klavierunterricht)
- Trompete, Posaune, Waldhorn, Bariton, Tenorhorn, Tuba
- Schlagzeug
c) Gesangsunterricht2. Unterricht
Gruppenunterricht:Der Unterricht findet in Gruppen statt. Die Einteilung der Schüler und Schülerinnen in eine bestimmte Gruppenstärke (Instrumentalunterricht) wird von der Leitung der Musikschule vorgenommen; berücksichtigt wird dabei deren Leistungsstand und das Alter. Ein Anspruch auf eine bestimmte Gruppenstärke oder Zuteilung zu einer bestimmten Gruppe besteht nicht.
Einzelunterricht:Einzelunterricht wird begabten, leistungsfähigen und fortgeschrittenen Schülern und Schülerinnen erteilt.
3. Unterrichtszeiten
a) Das Schuljahr der Städtischen Sing- und Musikschule beginnt am 1. September und endet am 31. August. Die Ferien der Städtischen Sing- und Musikschule orientieren sich an der Ferienregelung der allgemeinbildenden Schulen.
b) Die Unterrichtsstunde dauert 45 bzw. 25 Minuten.
4. Unterrichtsstätten
Im Allgemeinen findet der Unterricht im Musikschulgebäude Hubert-von-Herkomer-Straße statt.
5. Instrumente
Grundsätzlich müssen die Schüler und Schülerinnen bei der Einschulung das Instrument besitzen, jedoch können im Rahmen der Bestände der Städtischen Sing- und Musikschule diese Instrumente gegen Entgelt bis zu drei Monate vermietet werden.
6. Schulgeld
a) Der Instrumentalunterricht der Städtischen Sing- und Musikschule wird gegen Entgelt erteilt. Es gelten die vom Stadtrat beschlossenen Schulgeldsätze, die der Schulordnung beigefügt sind. Das Schulgeld ist ein Jahresentgelt. Es wird die Möglichkeit gewährt, dieses Jahresentgelt in zwölf gleichen Monatsraten zu zahlen. Die erste Abbuchung kann, bedingt durch Verzögerungen bei den Vorbereitungsarbeiten zur Sollstellung, verspätet erfolgen.
b) Auf das Schulgeld kann eine Geschwisterermäßigung auf schriftlichen Antrag gewährt werden. Der Antrag ist zu begründen. Über einen solchen Antrag entscheidet die Schulleitung. Bei der Geschwisterermäßigung wird die Belegung von Ergänzungsfächern nicht berücksichtigt.
c) Belegt ein Kind mehr als ein Instrumentalfach, so wird eine 10%-ige Zweitinstrumentenermäßigung gewährt. Der Ensembleunterricht ist frei, wenn der Schüler oder die Schülerin ein Hauptfach belegt hat.
d) In Härtefällen kann auf Antrag eine Ermäßigung des Schulgeldes unter Vorlage des Einkommensnachweises gewährt werden. Diese Sozialermäßigung schließt alle weiteren Ermäßigungssätze aus. Über einen solchen Antrag entscheidet die Schulleitung.
e) Erwachsene sind von den Ermäßigungen ausgenommen.
f) Ein Fehlen des Schülers oder der Schülerin bleibt auf die Schulgeldforderung ohne Einfluß. Wenn der Unterricht infolge Ausfalls der Lehrkraft oder wegen Krankheit des Schülers oder der Schülerin mehr als drei Unterrichtseinheiten unterbrochen wird, erfolgt auf schriftlichen Antrag eine Rückvergütung des Schulgeldes ab der vierten Unterrichtsstunde. Der Antrag muß bis zum jeweiligen Schuljahresende im Sekretariat der Musikschule abgegeben werden. Es werden nur schriftlich entschuldigte Krankheitsfälle berücksichtigt.
7. Leistungen
Der Schüler oder die Schülerin muß durch Mitarbeit im Unterricht und zu Hause Fortschritte erzielen. Sind infolge mangelnder Begabung, mangelnden Fleißes oder aus anderen Gründen Erfolge nicht zu erkennen, hat die Schulleitung das Recht den Unterricht abzubrechen. Die Eltern sind vorher zu der beabsichtigten Maßnahme zu hören. Öffentliches Auftreten der Schüler und Schülerinnen und Meldungen zu Wettbewerben und Prüfungen in den von der Städtischen Musikschule erteilten Fächern sind dieser rechtzeitig schriftlich anzuzeigen.
8. Verhalten in der Schule
a) Die Schüler und Schülerinnen sowie die Besucher sind verpflichtet, den Anordnungen der Lehrkräfte, der Verwaltung und des Hauspersonals zur Wahrung der Ordnung im Hause Folge zu leisten.
b) Die Schüler und Schülerinnen sind zum regelmäßigen und pünktlichen Besuch der Unterrichtsstunden verpflichtet. Krankheitsbedingte Versäumnisse müssen die Erziehungsberechtigten, krankheitsbedingte Versäumnisse volljähriger Schüler und Schülerinnen müssen diese selbst schriftlich bei der Lehrkraft entschuldigen. Versäumter Unterricht kann nicht nachgeholt werden.
9. Austritt und Ausschluss
a) Austritte während des laufenden Schuljahres sind grundsätzlich nicht möglich. Sie können nur in besonders begründeten Fällen (z. B. Wegzug, längere Krankheit) berücksichtigt werden und sind schriftlich mindestens vier Wochen vorher der Schulleitung anzuzeigen und von dieser zu genehmigen (Kündigung). Bei einem Austritt ohne Genehmigung ist das Schulgeld für das ganze Schuljahr zu zahlen.
b) Schüler und Schülerinnen, für die das Schulgeld rückständig ist, können vom weiteren Unterricht ausgeschlossen werden. Wiederholte Unterrichtsversäumnisse und Nichtbeachtung der Schul- und Tarifordnung können nach vorausgegangener Information der Schüler und Schülerinnen sowie der Erziehungsberechtigten zum Ausschluß führen. In diesen Fällen ist das Schulgeld für das ganze Schuljahr zu entrichten.
c) Die von der Städtischen Sing- und Musikschule angesetzten schulischen Veranstaltungen sind, einschließlich der hierfür erforderlichen Vorbereitungen, Bestandteil des Unterrichts. Die Schüler und Schülerinnen sind zur Teilnahme verpflichtet.
10. Haftung
Die Besucher der Städtischen Sing- und Musikschule sind für pflegliche Behandlung der Räume und ihrer Einrichtungen und für die pünktliche Rückgabe von Schuleigentum, das zur Benutzung überlassen wurde, verantwortlich. Sie haften für etwaige Beschädigungen und Verlust. Bei Minderjährigen tragen Verantwortung und Haftung die Erziehungsberechtigten.
Die Städtische Sing- und Musikschule übernimmt keine Haftung aus der Teilnahme am Unterricht und aus schulischen Veranstaltungen, für den Schulweg und aus der Benutzung der Schulräume und deren Einrichtungen. Eine evtl. Unfallversicherung ist Angelegenheit der Schüler und Schülerinnen, bei Minderjährigen deren gesetzliche Vertreter.
Erfüllungsort ist Landsberg am Lech.
Gerichtsstand ist das für die Stadt Landsberg am Lech zuständige Gericht.
Landsberg am Lech, 17.07.2000
Stadt Landsberg am Lech
Lehmann
OberbürgermeisterAnlage zur Schulordnung für die Städtische Sing- und Musikschule Landsberg am Lech
| Monatliches Schulgeld | für Kinder aus Landsberg am Lech | für Kinder aus anderen Gemeinden und Erwachsene |
| Einzelunterricht |  |  |
| bei 1 Wochenstunde (45 Min.) | 95,50 EUR | 119,00 EUR |
| bei ½ Wochenstunde (25 Min.) | 54,00 EUR | 77,50 EUR |
| Gruppenunterricht |  |  |
| bei 2 Schülern (25 Min.) | 33,00 EUR | 45,50 EUR |
| bei 2 Schülern (45 Min.) | 52,00 EUR | 72,50 EUR |
| bei 3 Schülern (45 Min.) | 39,50 EUR | 54,00 EUR |
| bei 4 und mehr Schülern (45 Min.) | 33,00 EUR | 45,50 EUR |
| Orff-Unterricht; Volksmusik und Ensemble |  |  |
| 45 Minuten | 14,00 EUR | 20,00 EUR |
| Musikalische Früherziehung |  |  |
| (60 Minuten) | 24,00 EUR | 33,00 EUR |
Der
Aufnahmetarif beträgt 10,00 Euro und wird bei Unterrichtsbeginn von Ihrem Konto abgebucht.
Die
Singschule erhebt ein jährliches Notengeld:
1./2./3.Singklasse/Kinderchor: 5,00 Euro
Jugendchor/Vocalensemble/Großer Chor der Musikschule: 10,00 Euro