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Der Bayerische Landtag hat nach einem Modellversuch in der Region Mittelfranken am 21.06.2007 mit Wirkung zum 01.07.2007 beschlossen, das Widerspruchsverfahren neu zu regeln.


Danach wurde das Widerspruchsverfahren ab 01.07.2007u.a. in nachstehenden Rechtsgebieten ganz abgeschafft:

  • Baurecht
  • Immissionsschutzrecht
  • Wasserrecht
  • Abfallbeseitigungsrecht
  • Gewerberecht 
  • Gaststättenrecht
  • Polizei- und Sicherheitsrecht
  • Lebensmittelrecht
  • Staatsangehörigkeitsrecht
  • Straßen- und Wegerecht
  • Verkehrsrecht
  • Personenbeförderungsrecht

In einigen, u.a. nachstehenden Rechtsgebieten besteht nunmehr eine Wahlmöglichkeit zwischen der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens (und einer möglicherweise daran anschließenden Klage) und der direkten Klageerhebung unter Verzicht auf das Widerspruchsverfahren:

  • Kommunalabgabenrecht (örtl. Verbrauch- und Aufwandsteuern, Hundesteuer, kommunale Beiträge etc.)
  • Landwirtschaftsrecht
  • Schulrecht
  • Kinder- und Jugendhilferecht, Kinder-, Jugend- und Familienförderung
  • Recht der Landesbeamten
  • Personenbezogene Prüfungsentscheidungen…


Ist in diesen Rechtsgebieten eine einheitliche Verwaltungsentscheidung an mehrere Betroffene (z.B. Erbengemeinschaft) adressiert, so kann nur dann unmittelbar Klage erhoben werden, wenn alle Betroffenen zustimmen. In diesem Fall empfehlen wir Ihnen, anliegendes Formblatt einer Zustimmungserklärung auszufüllen und im Original der Klageschrift beizufügen.
Bei fehlender Zustimmung ist zwingend ein Widerspruchsverfahren durchzuführen.

Alle Bescheide der Stadt enthalten ab 01. Juli 2007 Rechtsbehelfe, in denen die alternativen Rechtsmittel im Detail dargestellt sind. Wir bitten um Beachtung.
Falls Ihnen entsprechend Ihrer Rechtsbehelfsbelehrung die Wahl offen steht, erlauben wir uns folgenden Hinweis:


Als Ihre zuständige Kommune haben wir bei jeder Tätigkeit stets die Interessen unserer BürgerInnen als oberstes Ziel im Auge. Das gilt auch für den in Ihrem Fall erlassenen Bescheid.
Zur Erhebung der darin z.B. geltend gemachten Beiträge und Gebühren sind wir jedoch aufgrund gesetzlicher Vorgaben verpflichtet.

Es steht Ihnen natürlich frei, sich unmittelbar gerichtlich gegen die Bescheide zu wenden. Das ist für unsere Stadtverwaltung mit einem erheblichen Zusatzaufwand an Arbeit und Kosten verbunden und geht damit wieder zulasten der Allgemeinheit. Auch entstehen in jedem Fall allein durch die Klageerhebung Gerichtskosten, die im Ergebnis von der unterliegenden Partei zu tragen sein werden.

Wir regen deshalb ausdrücklich an, sich im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels für das Widerspruchsverfahren zu entscheiden. Ein Vorteil für Sie besteht darin, dass wir zunächst sehr genau die von Ihnen vorgetragenen Gründe prüfen werden, mit denen Sie sich gegen den Bescheid zur Wehr setzen. Halten wir diese Gründe für gerechtfertigt, werden wir Ihrem Widerspruch abhelfen und den Bescheid aufheben oder abändern. Halten wir sie nicht für gerechtfertigt, werden die von Ihnen angegriffenen Bescheide der Widerspruchsbehörde zur Überprüfung vorgelegt. Dort werden Ihre Einwendungen erneut umfassend und detailliert von darauf spezialisierten Verwaltungsjuristen geprüft. Wird Ihren Einwänden dann noch immer nicht entsprochen, ergeht ein Widerspruchsbescheid, gegen den Sie sich dann immer noch gerichtlich zur Wehr setzen können. Diese Möglichkeit verbleibt Ihnen also in jedem Fall!

Wählen Sie zunächst die Durchführung des Widerspruchsverfahrens, so besteht bei Beitrags- und Gebührenbescheiden generell die Möglichkeit, dass ein Verfahren als so genanntes Musterverfahren geführt wird. In der Regel werden dann diejenigen Widerspruchsverfahren, die sich im Wesentlichen auf die gleiche oder eine ähnliche Argumentation stützen, zusammen gefasst bearbeitet. Erklären sich alle der betroffenen Widerspruchsführer damit einverstanden, wird aus diesen Verfahren eines als repräsentativ heraus gegriffen und erforderlichenfalls auch gerichtlich geführt. Alle anderen Verfahren, in den ein Widerspruch anhängig ist, würden dann bis zum Abschluss dieses einzelnen Verfahrens ruhen. Nach Abschluss des Musterverfahrens würde jeder Verfahrensteilnehmer darüber informiert werden und könnte selbst entscheiden, ob er das Verfahren weiterführt oder nicht. Das spart erhebliche Kosten. Zwar könnte auch im gerichtlichen Verfahren eines als Musterverfahren geführt werden. Für die anderen, dann eventuell ruhend erklärten Verfahren würde aber auf jeden Fall mindestens eine Gerichtsgebühr entstehen, die auch im Falle einer Klagerücknahme nicht zurück erstattet wird. In finanzieller Hinsicht stellt sich die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens also als vorteilhafter für Sie dar.

Wenn Sie Fragen dazu haben, steht Ihnen die Verwaltung zu den Öffnungszeiten gerne in einem persönlichen Gespräch zur Verfügung.



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