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Aufgabenbereich
Hauptaufgabe ist die Berechnung der Grundsteuern und der Gewerbesteuern auf der Basis der Vorgaben (Steuermessbescheide) durch die Finanzämter sowie die Zustellung der Bescheide an die Steuerpflichtigen. Dazu kommt die Erhebung der Hundesteuer. Anträge auf Erlass oder Stundung (Ratenzahlung) der Steuerschuld werden ebenfalls im Steueramt bearbeitet.

Grundsteuern
Unterschiedliche Besteuerung erfolgt für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A, Hebesatz 240 v.H.) und für sonstige Grundstücke (Grundsteuer B, Hebesatz 330 v.H.) Die Grundsteuern werden für das gesamte Jahr nach dem Sach- und Rechtsstand vom 01. Januar erhoben. Das bedeutet, dass z. B. beim Verkauf eines Hauses noch derjenige für das ganze Jahr die Grundsteuer zu entrichten hat, der am 01. Januar Eigentümer war. Dem Verkäufer steht in aller Regel ein Ausgleichsanspruch aus dem notariellen Kaufvertrag zu. Bitte bedenken Sie, dass es länger als ein halbes Jahr dauern kann, bis die Stadt vom Finanzamt einen Eigentümerwechsel oder sonstige Änderungen mitgeteilt bekommt. Ein Grundsteuerbescheid gilt solange, bis er durch einen neuen aufgehoben wird. Die Grundsteuer wird je zu einem Viertel des Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai. 15. August und 15. November fällig. Auf schriftlichen Antrag, der spätestens am 30. September des Vorjahres gestellt werden muss., kann die Grundsteuer am 01. Juli für das gesamte Jahr entrichtet werden.

Gewerbesteuern
Die Gewerbesteuer (Hebesatz 320 v.H.) bzw. die Vorauszahlungen sind nach den übersandten Bescheiden zu entrichten.

Hundesteuer
Das Halten eines über vier Monate alten Hundes unterliegt einer sogenannten Jahresaufwandsteuer von derzeit 80,- EUR für den ersten Hund, für den zweiten und jeden weiteren Hund 100,- EUR (Kampfhunde 800,- EUR) und muss gemeldet werden. Die Anmeldung erfolgt bequem mit unten stehendem Formblatt. In begründeten Fällen besteht Steuerfreiheit oder gibt es eine Steuerermäßigung. Auskunft erteilen die unter Kontakte genannten Stellen. Einfachster Zahlungsweg für alle Steuern ist das Einzugsverfahren. Dazu benötigen wir eine Einzugsermächtigung, die Sie ebenfalls unten zum Download finden. Ein weiterer Aufgabenschwerpunkt ist die Erbhebung von Erschließungsbeiträgen und von Straßenausbaubeiträgen.

Erschließungsbeiträge
werden für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen, hauptsächlich -straßen, erhoben. Zehn Prozent der Herstellungskosten trägt die Stadt, 90 % (wenn im Einzelfall nicht alle Kosten umlegbar sind) werden nach den Vorschriften des Baugesetzbuches und der örtlichen Satzung auf die erschlossenen Grundstücke umgelegt. Der Erschließungsbeitrag wird mit Bescheid festgelegt, kann aber in bestimmten Fällen durch vertragliche Einigung abgelöst werden. Von den Erschließungsbeiträgen zu unterscheiden sind die Herstellungsbeiträge für Kanal und Wasser. Auskünfte dazu erteilen die Städt. Werke unter Telefon Nummer 9478-39.

Straßenausbaubeiträge
werden für die Erneuerung, Verbesserung oder Erweiterung bestehender Straßen und anderer öffentlicher Einrichtungen erhoben. Der Beitrag wird für die Grundstücke erhoben, die aus der möglichen Inanspruchnahme dieser Einrichtungen einen besonderen Vorteil ziehen können (in der Regel die durch die Straße erschlossenene Grundeigentümer). Der Gemeindeanteil schwankt zwischen 35 und 80 Prozent der Herstellungskosten, um im Einzelfall den Vorteilen der Anlieger und der Allgemeinheit gleichermaßen gerecht zu werden. Das Erhebungsverfahren gleicht dem für Erschließungsbeiträge.



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