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Bürgerentscheid "Lechsteg", 17.01.2010

Gem. Art. 18a Abs. 12 der Bayer. Gemeindeordnung (GO) ist „bei einem Bürgerentscheid die gestellte Frage in dem Sinn entschieden, in dem sie von der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 20 % der Stimmberechtigten beträgt.“ (Quorum)