Pressemitteilung Kanzlei Roessner zur mündlichen Verhandlung - Derivate
Mit Urteil vom 01.07.2020 wurde die Klage von Hauck & Aufhäuser gegen die nachträgliche Versagung der Genehmigung der Derivatgeschäfte vom Verwaltungsgericht in München abgewiesen.
1. Ausgangssituation
Die von Hauck & Aufhäuser strukturierten und der Stadt Landsberg zum Abschluss empfohlenen Derivatgeschäfte entsprachen in ihrer Struktur nicht den Zulässigkeitskriterien nach den Vorschriften der bayerischen Gemeindeordnung. Im Rahmen des Strafverfahrens gegen die damals auf Seiten der Stadt Landsberg handelnden Personen und die damaligen Berater auf Seiten von Hauck & Aufhäuser wurde der spekulative Charakter und damit die Unzulässigkeit der Geschäfte von den beauftragten Gutachtern festgestellt. Daraus folgte die Notwendigkeit einer rechtsaufsichtlichen Genehmigung der Swaptions. Dementsprechend beantragte das Rechtsamt der Stadt Landsberg die Genehmigung der Geschäfte durch das Landratsamt Landsberg a.L., die allerdings nach Prüfung der Genehmigungsfähigkeit vom Landratsamt Landsberg a.L. versagt wurde. Gegen diese Versagung der Genehmigung wurde von Hauck & Aufhäuser Widerspruch eingelegt. Gegen den als unzulässig verworfenen Widerspruch hatte Hauck & Aufhäuser Klage zum Verwaltungsgericht München erhoben.
2. Mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht München
Über die Klage von Hauck & Aufhäuser wurde am 01.07.2020 vor dem Verwaltungsgericht in München mündlich verhandelt. Die zuständige 7. Kammer des Verwaltungsgerichts München machte deutlich, dass sie die Klage von Hauck & Aufhäuser - gerichtet gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch das Landratsamt Landsberg a.L. und als Beigeladene die Stadt Landsberg a.L. - für unzulässig erachte und die Klage abzuweisen beabsichtige.
Zunächst versuchten die Prozessbevollmächtigten von Hauck & Aufhäuser in der mündlichen Verhandlung - teilweise unter Wiederholung eines unwahren Sachvortrags - das Gericht von seiner vorläufig geäußerten Auffassung abzubringen.
Obwohl Hauck & Aufhäuser in positiver Kenntnis der Unzulässigkeit der von Hauck & Aufhäuser strukturierten Swaptions im kommunalen Bereich deren Abschluss seinerzeit empfohlen hatte, wurde nun von den Prozessbevollmächtigten behauptet, Landratsamt und Rechtsamt würden mit der Zielrichtung einer Benachteiligung von Hauck & Aufhäuser im Genehmigungsverfahren bei Landratsamt Landsberg a.L. zusammenwirken, um sodann im zivilrechtlichen Verfahren vor dem Landgericht München der Stadt Landberg a.L. einen Vorteil zu verschaffen.
Die damit beabsichtigte Umkehr der originären Verantwortlichkeit von Hauck & Aufhäuser ist jedoch nicht gelungen. Sowohl Herr Graf vom Landratsamt Landsberg als auch die Leiterin des Rechtsamtes der Stadt Landsberg, Frau Mayr-Endhart, konnten die zwingend einzuhaltenden Vorschriften einer rechtsaufsichtlichen Genehmigungsbedürftigkeit und das ordnungsgemäß durchgeführte Genehmigungsverfahren darstellen. Daneben wurde die Wirkung der Versagung der Genehmigung nur gegenüber der Stadt Landsberg a.L. hervorgehoben und auf die feststehende Rechtsprechung des bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hinweisen, nach der Klagen Dritter gegen rechtsaufsichtliche Verwaltungsakte gegenüber einer Stadt unzulässig seien.
Das Verwaltungsgericht München hat daraufhin deutlich zu erkennen gegeben, dass es die Klage für unzulässig halte. Deswegen sei eine rechtliche Diskussion über die Zulässigkeit der zugrunde liegenden Swaptions gar nicht erforderlich.
3. Urteil des Verwaltungsgericht München
Nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung wurde mit Urteil vom gleichen Tag die Klage von Hauck & Aufhäuser abgewiesen. Hauck & Aufhäuser wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Die Urteilgründe liegen noch nicht in schriftlicher Form vor.
Ob ein Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt wird, bleibt abzuwarten.
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