Lechwehr

Swap Streit

Teilweise Verurteilung der Stadt Landsberg am Lech im Swap Streit

Am 23.05.2022 wurde vom 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München (Az. 17 U 2345/21) ein Urteil verkündet, mit dem der Berufung des Bankhauses Hauck Aufhäuser Lampe (vormals Hauck & Aufhäuser) gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 13.04.2021 stattgegeben wurde. Das landgerichtliche Urteil zu Gunsten der Stadt Landsberg am Lech wurde aufgehoben und die Stadt Landsberg am Lech wurde zu einer Zahlung in Höhe von EUR 4.475.894,28 verurteilt. In Höhe von EUR 2.020.786,86 wurde die Zahlungsklage des Bankhauses Hauck Aufhäuser Lampe abgewiesen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

1. Ausgangssituation
Das Bankhaus Hauck Aufhäuser Lampe hatte die Stadt Landsberg am Lech zuletzt auf Zahlung in Höhe von EUR 6.496.681,14 verklagt, nachdem die Stadt die Zahlungen aus abgeschlossenen Swap-Geschäften eingestellt hatte. Im Laufe des seit 2012 andauernden Prozesses hatte sich herausgestellt, dass das Bankhaus Hauck Aufhäuser Lampe entgegen der Zusicherungen im Rahmen der ursprünglichen Beratung den Abschluss kommunalrechtlich unzulässiger Swap-Geschäfte empfohlen hatte. Im Rahmen eines Parallelverfahrens hatte sich sogar ergeben, dass den Mitarbeitern des Bankhauses Hauck Aufhäuser Lampe die Unzulässigkeit der empfohlenen Geschäfte zum Zeitpunkt der Empfehlung bekannt war.


Das Landratsamt Landsberg versagte unter Bezugnehme auf zwischenzeitlich in einem Strafverfahren vorgelegte Gutachten und den daraus gewonnenen Erkenntnissen nachträglich die Genehmigung der Swap-Geschäfte. Daraus ergab sich die endgültige Unwirksamkeit der Swap-Geschäfte, auf die sich die Stadt im Prozess berufen hatte. Das Landgericht München I ordnete im Rahmen der ersten Instanz die Swap-Geschäfte der Stadt Landsberg am Lech als unwirksam ein und sah sich durch die Entscheidung des Landratsamtes Landsberg über die Versagung der Genehmigung in seiner Auffassung über die Unwirksamkeit der Swap-Geschäfte bestätigt und gebunden.


Mit Urteil des Landgerichts München I vom 13.04.2021 wurde insofern die Zahlungsklage des Bankhauses Hauck Aufhäuser Lampe gegen die Stadt Landsberg am Lech wegen ausstehender Zahlungen aus Swap-Geschäften abgewiesen. Dagegen hatte das Bankhaus Hauck Aufhäuser Lampe Berufung zum Oberlandesgericht München eingelegt.


2. Mündliche Verhandlungen vor dem Oberlandesgericht München
Im Rahmen zweier Berufungsverhandlungen vor dem Oberlandesgericht München am 28.02.2022 und am 25.04.2022 ging es nicht nur um die Frage der Wirksamkeit der Swap-Geschäfte, sondern insbesondere um verfahrensrechtliche Aspekte einer entgegenstehenden Rechtskraft. Entscheidend sei insofern, wie die bestandskräftigen Bescheide des Landratsamtes Landsberg am Lech im seit 2012 laufenden Rechtsstreit noch zu berücksichtigen seien. Denn der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München habe sich in seinem vorangegangenen Urteil im Jahr 2016 bereits mit der (Un-) Wirksamkeit der streitgegenständlichen Swap-Geschäfte befasst und diese - in Ermangelung der später hinzugekommenen Erkenntnisse - seinerzeit für wirksam gehalten. Da das Urteil aus dem Jahr 2016 rechtskräftig sei, stehe möglicherweise die sog. Rechtskraft des früheren Teil- und Grundurteils einer Berücksichtigung der nun festgestellten Unwirksamkeit entgegen, so die Vorsitzende Richterin des 17. Zivilsenats.
Weiterhin sei zu klären, ob und inwieweit die Widerklage des Bankhauses Hauck Aufhäuser Lampe und deren Höhe schlüssig bzw. begründet wäre.


Schließlich wurde die Frage einer Aufrechnung potentieller Schadensersatzansprüche der Stadt Landsberg aus einer sittenwidrigen Schädigung mit den durch die Widerklage geltend gemachten Zahlungsansprüchen thematisiert.


3. Urteil vom 23.05.2022
Mit Urteil vom 23.05.2022 wurde das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts München I aufgehoben und die Stadt Landsberg am Lech zu einer Zahlung in Höhe von EUR 4.475.894,28 verurteilt. Hinsichtlich eines Betrags in Höhe von EUR 2.020.786,86 wurde die Klage des Bankhauses Hauck Aufhäuser Lampe abgewiesen.


Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Es ist allerdings davon auszugehen, dass sich das Oberlandesgericht München bei seiner erneuten Beurteilung der (Un-) Wirksamkeit der Swap-Geschäfte an das Urteil aus dem Jahr 2016 inhaltlich gebunden sah und insofern die späteren Entwicklungen, insbesondere die bestandskräftige Versagung der Genehmigung durch das Landratsamt Landsberg am Lech und die daraus resultierende Unwirksamkeit der Swap-Geschäfte, inhaltlich nicht mehr berücksichtigt werden konnten.


Eine Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen. Trotzdem ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Es besteht die Möglichkeit, mit einer Beschwerde zum Bundesgerichtshof die Zulassung einer Revision zu beantragen.


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