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Bürger-ABC

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Auskunfts-/ Übermittlungssperre

Als Meldebehörde dürfen wir Ihren Namen und Ihre Anschrift an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften, an Parteien und Wählergruppen und an Adressbuchverlage mitteilen. Auch bei Ehe- und Altersjubiläen ist eine Weitergabe zulässig. Außerdem hat jedermann die Möglichkeit, einfache Adressauskünfte beim Bürgerbüro einzuholen.

Die Datenübermittlung können Sie teilweise verhindern, wenn Sie beim Bürgerbüro eine Übermittlungssperre und / oder eine Auskunftssperre beantragen.

Übermittlungssperre

Sofern Sie der Weitergabe Ihrer Meldedaten

  • im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und Abstimmungen an Parteien und Wählergruppen,
  • an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften,
  • bei Ehejubiläen (z.B. goldene Hochzeit) oder Altersjubiläen (z.B. 80. Geburtstag),
  • an Adressbuchverlage,
  • über ein automatisiertes Abrufverfahren über das Internet

widersprechen wollen, können Sie dies im Bürgerbüro ohne Angabe von Gründen tun. Wir richten dann für Sie eine Übermittlungssperre ein.

Sollten Sie mehrere Wohnungen haben, so wird die Übermittlungssperre nur bei der Gemeinde eingetragen, bei der Sie der Datenübermittlung widersprochen haben. In diesem Fall ist es erforderlich, dass Sie selbst bei allen Gemeinden, in welchen Sie einen Wohnsitz haben, der Datenübermittlung widersprechen.

Auskunftssperre

Durch eine Auskunftssperre, die jedoch nicht gegenüber Behörden wirksam ist, können Sie die Weitergabe Ihrer Meldedaten an Privatpersonen und nicht öffentliche Stellen unterbinden. Die Genehmigung einer Auskunftssperre setzt eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen voraus. Das Vorliegen dieser Tatsachen müssen Sie gegenüber den Mitarbeitern des Bürgerbüros glaubhaft machen. Die Auskunftssperre wird in der Regel nur befristet erteilt. Den bayerischen Meldebehörden wurde durch Verwaltungsvorschrift bei der Eintragung einer Auskunftssperre ein strenger Maßstab auferlegt. Am besten setzen Sie sich mit uns in Verbindung. Wir beraten Sie diskret.

Kosten

Sowohl die Auskunftssperre als auch die Übermittlungssperre sind gebührenfrei.

Rechtsgrundlagen

  • Auskunftssperre: Art. 31 Abs. 7, Art. 32 Bay. Meldegesetz
  • Widerspruch gegen Online-Auskunft: Art. 31 Abs. 3 Bay. Meldegesetz
  • Übermittlungssperre: Art. 29 Abs. 2 Bay. Meldegesetz

Das Einrichten einer Übermittlungssperre ist Online über das Bürgerserviceportal möglich.