Archivierung von Personenstandsunterlagen im Stadtarchiv Landsberg am Lech

Archivierung der Personenstandsregister
Gemäß Personenstandsreformgesetz vom 01.01.2009 ist das Stadtarchiv Landsberg am Lech zuständig für die Archivierung der Personenstandsregister und entsprechenden Sammelakten der Stadt Landsberg am Lech und ihrer Stadtteile Ellighofen, Erpfting, Pitzling und Reisch. Grundlage hierfür ist die Satzung für das Stadtarchiv Landsberg am Lech vom 03.09.2002.
Demnach unterstehen der Zuständigkeit des Stadtarchivs im Jahr 2023:
Geburtenbücher mit Sammelakten ab 1876 bis einschließlich 1912,
Heiratsbücher mit Sammelakten ab 1876 bis einschließlich 1942,
Sterbebücher mit Sammelakten ab 1876 bis einschließlich 1992.
Darüber hinaus befinden sich im Stadtarchiv bzw. Standesamt Personenstandsregister aus dem ehemaligen "Standesamt Landkreis Landsberg". Es handelt sich um Personenstandsfälle der Jahre 1971 bis einschließlich 1981 aus verschiedenen Gemeinden des Landkreises Landsberg, die in diesen Jahren kein eigenes Standesamt führten. Die Stadt Landsberg am Lech führte in dieser Zeit die entsprechenden Register. Betroffen sind: Beuerbach, Entraching, Epfenhausen, Eresing, Finning, Geretshausen, Hagenheim, Hechenwang, Hofstetten, Holzhausen bei Buchloe, Hurlach, Igling, Kaltenberg (nur 1971-1972), Lengenfeld, Oberbergen, Oberfinning, Oberigling, Obermeitingen, Obermühlhausen (nur 1971), Penzing, Pestenacker, Petzenhausen, Pürgen, Ramsach, Scheuring (1971-1977), Schöffelding, Schwabhausen, Schwifting, Stoffen, Thaining (1971-1978), Ummendorf, Unterfinning, Unterigling, Untermühlhausen, Weil und Windach.
Die vom Stadtarchiv verwahrten Personenstandsunterlagen können gemäß Satzung als Archivgut benutzt werden, soweit ein „berechtigtes Interesse“ glaubhaft gemacht werden kann und Schutzfristen nicht entgegenstehen. Die Zulassung zur Benutzung kann darüber hinaus versagt oder von Auflagen abhängig gemacht werden, wenn zum Beispiel schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter entgegenstehen. Ein „berechtigtes Interesse“ liegt laut Satzung dann vor, „wenn die Benutzung zu amtlichen, wissenschaftlichen, heimatkundlichen, familiengeschichtlichen, rechtlichen, unterrichtlichen oder publizistischen Zwecken oder zur Wahrnehmung von berechtigten persönlichen Belangen erfolgt.“
Es gelten die Fristen der Satzung, demnach darf Archivgut, das sich auf natürliche Personen bezieht, erst 10 Jahre nach dem Tod des Betroffenen benutzt werden. Ist der Todestag nicht festzustellen, endet die Schutzfrist 90 Jahre nach der Geburt des Betroffenen. Wegen Berücksichtigung schutzwürdiger Belange Dritter und aus konservatorischen Gründen ist eine Benutzung der Personenstandsunterlagen nur durch Überlassung von Kopien oder durch Erteilung von Auskünften möglich. Eine selbständige Einsichtnahme in die Unterlagen durch die Archivbenutzer ist aus den genannten Gründen nicht möglich.
Aus archivierten Personenstandsunterlagen werden keine Urkunden im Sinne des Personenstandsgesetzes ausgestellt. Die Anfertigung von (beglaubigten) Kopien bzw. Auszügen nach dem geltenden Archivrecht ist möglich. Die Erhebung von Archiventgelten regelt die Tarifordnung für das Stadtarchiv. Neben Entgelten für die Erteilung von Auskünften können auch Entgelte für Auslagen (Kopien) erhoben werden. Die Gebühren des Standesamtes Landsberg am Lech finden auf die archivierten Personenstandsunterlagen keine Anwendung mehr.
Die Personenstandsunterlagen befinden sich in der Außenstelle des Stadtarchivs. Anfragen sind schriftlich zu richten an das Stadtarchiv Landsberg am Lech (Kontaktdaten siehe Spalte rechts).