Amtliche Bekanntmachung der Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe
Der Landsberger Stadtrat hat in seiner Sitzung am 27. Januar 2021 auf der Grundlage des neuen Art. 81 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a) Bayerische Bauordnung (BayBO) die Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe erlassen. Die Satzung tritt am 01. Februar 2021 in Kraft.
Neues Abstandsflächenrecht:
Der Bayerische Landtag hat am 02. Dezember 2020 eine umfassende Reform der Bayerischen Bauordnung beschlossen. Die Novelle der Bayerischen Bauordnung tritt am 01. Februar 2021 in Kraft. Die neu gestaltete Ermächtigung zum Erlass von Satzungen, die ein abweichendes Maß der Tiefe der Abstandsfläche festlegen, ist bereits am 15. Januar 2021 in Kraft getreten.
Die Novelle der Bayerischen Bauordnung erstreckt sich auch auf das Abstandsflächenrecht. Die Bauordnung sieht in Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO (neu) vor, dass die Abstandsflächen auf 40 Prozent der Wandhöhe reduziert werden -in Gewerbe- und Industriegebieten auch weiter. Der bisherige Mindestabstand von 3 m bleibt erhalten. Da die Verkürzung für alle Gebäudeseiten gilt, wird zukünftig auch auf das sogenannte „Schmalseitenprivileg“ verzichtet, das vor zwei Außenwänden mit weniger als 16 m Länge bisher nur ein halbes „H“ (H = Wandhöhe) als Abstandsflächentiefe verlangt. Ziel ist eine dichtere und damit flächensparende Bebauung.
Abweichendes Maß der Abstandflächentiefe
Durch städtebauliche Satzung oder eine Satzung nach Art. 81 BayBO kann ein abweichendes Maß der Tiefe der Abstandsfläche zugelassen oder vorgeschrieben werden (Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO -neu-).
Die Stadt Landsberg am Lech hat von der Ermächtigung Gebrauch gemacht und die Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe erlassen. Sie trägt zur Verbesserung bzw. Erhaltung der Wohnqualität bei. In der Satzung wird festgelegt, dass abweichend von Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO (neu) die Abstandsfläche im Stadtgebiet außerhalb von Gewerbe-, Kern- und Industriegebieten, festgesetzten urbanen Gebieten 1 H, mindestens jedoch 3 m, beträgt. Auch das „Schmalseitenprivileg“ kommt weiterhin zur Anwendung.
Auslegung
Die Satzung liegt im Zentralen Verwaltungsgebäude der Stadt Landsberg am Lech, Katharinenstraße 1, 86899 Landsberg am Lech, Bauordnungsamt, Zimmer 1.23 (1. OG), während der allgemeinen Dienststunden zur Einsichtnahme aus. Zudem kann die Satzung auch auf der Homepage der Stadt Landsberg am Lech unter folgendem Link eingesehen werden:
https://www.landsberg.de/rathaus/stadtverwaltung/stadtrecht-online/bauwesen-werbung-planung/
Vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie und der damit verbundenen Schließung der Stadtverwaltung für den Publikumsverkehr werden Terminvereinbarungen bzw. Auskünfte unter der Telefonnummer 0 81 91 / 1 28 - 2 40, oder elektronisch unter der E-Mail-Adresse claus.mueller[at]landsberg[dot]de angeboten.
Landsberg am Lech, 28. Januar 2021
STADT LANDSBERG AM LECH
Doris Baumgartl
Oberbürgermeisterin