Lechwehr

Amtliche Bekanntmachung über die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme "Fliegerhorst Landsberg"

Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme „Fliegerhorst Landsberg“;
Bekanntmachung des Einleitungsbeschlusses (§ 165 Abs. 4 Baugesetzbuch –BauGB-)

Der Landsberger Stadtrat hat auf der Grundlage von § 165 Abs. 4 BauGB in seiner Sitzung am 11. November 2020 beschlossen, für den auf der Landsberger Gemarkung liegenden (kleineren) Teil des ehemaligen Militärflugplatzes „Fliegerhorst Landsberg, Standort Penzing“ städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen nach den §§ 165 bis 171 BauGB mit vorbereitenden Untersuchungen einzuleiten (Einleitungsbeschluss). Konkret bezieht sich das Plangebiet auf die ca. 27 Hektar große Flur Nr. 1227, Gemarkung Landsberg. Der Einleitungsbeschluss wird hiermit gemäß § 165 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 141 Abs. 3 Satz 2 BauGB ortsüblich bekanntgemacht (Bekanntmachung).

Ausgangslage
Mit der Aufgabe der militärischen Nutzung und dem Abzug der Bundeswehr entsteht die Chance, das Areal des Fliegerhorstes mit einem Flächenvolumen von rund 270 Hektar neu zu entwickeln. Dabei ist es Ziel diese Fläche als Baustein einer interkommunalen Entwicklung zwischen der Gemeinde Penzing (Flächenanteil ca. 90 Prozent) und der Stadt Landsberg am Lech (Flächenanteil ca. 10 Prozent) qualitätsvoll zu überplanen. Aufgrund der hohen städtebaulichen Bedeutung und des möglichen Innovationspotentials wird diese Entwicklung einen Impuls für den Landkreis und die Region auslösen. Dabei sind auch die Herausforderungen, die aufgrund der prosperierenden Entwicklungssituation im Einzugsbereich der Metropolregion München bestehen, zu berücksichtigen. Künftige Entwicklungen sind in einer freiwillig, interkommunal vereinbarten Zusammenarbeit abzustimmen und aus gemeindeübergreifender Sicht zu optimieren. Nur so können die entstehenden Lasten und Nutzen gerecht unter den betroffenen Gemeinden ausgeglichen, Ressourcen und Finanzmittel effektiv eingesetzt werden.

Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
Eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme ist ein im Baugesetzbuch geregeltes Instrument der Stadtentwicklung. Sie kann für umfassende städtebauliche Aufgaben eingesetzt werden und ist vor allem dafür geeignet, Grundstücke für eine zügige Bebauung zu mobilisieren und die notwendigen Entwicklungskosten zu finanzieren. Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen sind nach § 165 Abs. 1 BauGB Gesamtmaßnahmen, deren einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung im öffentlichen Interesse liegen und die deshalb unter Anwendung eines besonderen Instrumentariums in der Trägerschaft der Gemeinde durchgeführt werden können.

Vorbereitende Untersuchungen
Vorbereitende Untersuchungen bezeichnen die Tätigkeit der Stadtverwaltung und ihrer beauftragten Büros zu prüfen, ob die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Entwicklungssatzung gegeben sind. Im Rahmen der vorbereitenden Untersuchungen werden alle relevanten sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse und Zusammenhänge ermittelt. Ein wesentlicher Teilaspekt ist es dabei, die Mitwirkungsbereitschaft der Eigentümer, Mieter, Pächter und anderer Nutzungsberechtigter im Untersuchungsgebiet zu ermitteln und zu fördern.

Vorläufige städtebauliche Ziele
Die Stadt Landsberg am Lech verfolgt mit dem Einleitungsbeschluss folgende städtebaulichen Ziele:

Entwicklung einer nachhaltigen Nutzung der auf dem Landsberger Stadtgebiet liegenden Konversionsfläche.

Schaffung von Angeboten für eine hochwertige, technologisch orientierte Nutzung unter Berücksichtigung der Gesamtentwicklung des Areals, bei der Wohnen, Gewerbe, Infrastrukturen und Freiräume entwickelt werden.

Untersuchungsbereich
Der Untersuchungsbereich umfasst die Flur Nr. 1227, Gemarkung Landsberg. Das Grundstück grenzt im Westen an die Verlängerung der Epfenhauser Straße (Staatsstraße 2052) und erstreckt sich etwa auf das westliche Drittel der ehemaligen Start- und Landebahn.

Hinweise
Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils Berechtigte sowie ihre Beauftragten sind gemäß § 165 Abs. 4 Satz 2 und § 138 Abs. 1 BauGB verpflichtet, der Stadt Landsberg am Lech oder ihren Beauftragten Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis zur Beurteilung der Festlegungsvoraussetzungen eines städtebaulichen Entwicklungsbereichs erforderlich ist. Datenschutz wird gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 138 Abs. 2 und 3 BauGB, gewährleistet.

Mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Beschlusses über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen ist gemäß § 141 Abs. 4 BauGB ab diesem Zeitpunkt § 15 BauGB auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB und auf die Beseitigung einer baulichen Anlage entsprechend anzuwenden.

Internet
Diese Bekanntmachung wird auch im Internet auf der Homepage der Stadt Landsberg am Lech unter www.landsberg.de/rathaus/aktuelles/amtliche-bekanntmachungen/ veröffentlicht.


Landsberg am Lech, 28. Oktober 2021
STADT LANDSBERG AM LECH

gez.

Doris Baumgartl
Oberbürgermeisterin