Lechwehr

Bürger-ABC

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Amtliche Beglaubigung

1. Beglaubigung von Abschriften und Ablichtungen

Jede Behörde kann Abschriften von Schriftstücken, die sie selbst ausgestellt hat, oder die für ihren eigenen Gebrauch sind, amtlich beglaubigen.

Darüber hinaus ist die Meldebehörde zuständig für die amtliche Beglaubigung von Schriftstücken, die von einer worden sind oder deren Abschrift zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt werden, sofern das Original in deutscher Sprache abgefasst ist.

Zur Beglaubigung muss immer das Original vorgelegt werden!
Die Stadt Landsberg am Lech hat keine Befugnis zur öffentlichen Beglaubigung. Öffentliche Beglaubigungen sind nach dem Beurkundungsgesetz grundsätzlich den Notaren vorbehalten. Öffentliche Beglaubigungen sind beispielsweise vorgesehen bei Anmeldungen zum Vereins- und Handelsregister, bei der Ausschlagung der Erbschaft, bei Eintragungserklärungen oder Zwangsversteigerungsverfahren.

Beglaubigungen ausgeschlossen
Amtliche Beglaubigungen sind nicht möglich für private Schriftstücke, die privat verwendet werden sollen. Hier empfiehlt sich die Beglaubigung durch den Notar.

Nicht beglaubigt werden dürfen Abschriften, deren ausschließliche Zuständigkeit zur Beglaubigung für eine andere Dienststelle gegeben ist. So dürfen z.B. Abschriften oder Vervielfältigungen von Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden nur die Standesämter, Ablichtungen und ähnliche Vervielfältigungen von Abschriften der Katasterbücher und von Auszügen aus dem Katasterkartenwerk nur das Liegenschaftskataster führende Vermessungs- und Katasteramt beglaubigen.

Des Weiteren dürfen Unikate wie z.B. Fahrzeugscheine, Führerscheine und Lohnsteuerkarten von der Meldebehörde nicht beglaubigt werden.
Hingegen sind Beglaubigungen deutscher Personalausweise und Reisepässe zur Vorlage bei deutschen Behörden möglich.
 

2. Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen

Die Meldebehörde ist zuständig für die amtliche Beglaubigung von Unterschriften, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt wird.

Unterschriften und Handzeichen (z.B. des Schreibens Unkundiger, das aus Buchstaben oder sonstigen Symbolen bestehen kann) dürfen in der Regel nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart der beglaubigenden Dienstkraft vollzogen und anerkannt werden. Für den Nachweis der Identität des/der Antragstellers/in ist die Vorlage eines Personalausweises oder des Reisepasses notwendig.

Beglaubigung ausgeschlossen
Nicht beglaubigt werden dürfen Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung bedürfen. Dazu gehören insbesondere Unterschriftsbeglaubigungen unter Verträgen oder Erklärungen auf dem Gebiet des Familien- und Erbrechts, in Vereins- und Handelsregistersachen und Grundbuchangelegenheiten. Hier empfiehlt sich die Unterschriftsbeglaubigung von einem Notariat vornehmen zu lassen.

Unterschriftsbeglaubigungen die zur Vorlage bei einer ausländischen Behörde oder Stelle bestimmt sind, bleiben den Notariaten vorbehalten.

Ebenso dürfen Unterschriften ohne zugehörigen Text (Blanko-Unterschriften), oder wenn der Inhalt der vorgelegten Schriftstücke offenbar ungesetzlich, wahrheitswidrig, unsittlich oder unleserlich ist oder das Durchlesen verweigert wird, nicht beglaubigt werden.

Sind Schriftstücke in einer fremden Sprache abgefasst und weigert sich der Antragsteller eine Übersetzung in deutscher Sprache, die von einem gerichtliche vereidigten Dolmetscher beglaubigt sein muss, beizubringen, ist ebenfalls eine Beglaubigung der Unterschrift bzw. des Handzeichens nicht zulässig.
 

3. Bearbeitungsgebühr

Die Beglaubigung ist eine kostenpflichtige Amtshandlung. Die Höhe bemisst sich nach dem Kostengesetz und dem Kostenverzeichnis. Im Regelfall beträgt die Gebühr für jede Beglaubigung 5,00 Euro.