Lechwehr

Bürger-ABC

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Haben Sie etwas gefunden oder verloren? Dann kommen Sie zu uns ins Bürgerbüro. Wir versuchen Ihnen zu helfen.

Die Pflichten des Finders

Das Gesetz erlegt dem Finder eine Reihe von Pflichten auf, gibt ihm aber vor allem in gewissen Grenzen eine Anwartschaft auf Erwerb des Eigentums an dem Fundgegenstand.
Kennt der Finder den Verlierer nicht, so hat er der zuständigen Fundbehörde Anzeige zu erstatten. Anzuzeigen sind der Fund und die Umstände, die für die Ermittlung des Eigentümers erheblich sein könnten (also z.B. Fundort und -zeit).

Die Rechte des Finders

Der Eigentümer des Fundgegenstandes verliert sein Eigentum an den Finder, wenn er den Gegenstand nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten beim Fundbüro abholt. Selbstverständlich kann der Finder den Eigentumserwerb bei Abgabe des Gegenstandes auch ausschließen, wenn er am Fundgegenstand nicht interessiert ist. Wird die Fundsache abgeholt, kann nach den gesetzlichen Bestimmungen der Finder vom Empfangsberechtigten einen Finderlohn beanspruchen.

Versteigerung von nicht abgeholten Fundsachen

Einmal im Jahr heißt es „Zum ersten, zum zweiten und zum ...... dritten“. Dann versteigern die Mitarbeiter der Stadt Landsberg am Lech nämlich die nicht abgeholten Fundsachen. Unter den Hammer kommen Uhren, Schmuck, Brillen, Kleidungsstücke, Geldbörsen, Funktelefone, Fahrräder und vieles mehr. Die Fundsachen-Auktion für Schnäppchenjäger findet meistens im April/Mai statt.