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Gewerbesteuer

Die Stadt Landsberg am Lech erhebt Gewerbesteuern für die Gewerbebetriebe, die eine Betriebsstätte innerhalb des Gemeindegebietes unterhalten oder unterhielten. Die Höhe der Steuer errechnet sich jeweils durch Anwendung des Gewerbesteuerhebesatzes laut städtischer Satzung auf den durch die Finanzverwaltung in Form eines Grundlagenbescheides mitgeteilten Gewerbesteuermessbetrag für ein Wirtschaftsjahr.

Aktuell liegt der Gewerbesteuerhebesatz bei 340 %.

Stundung und Reduzierung der Gewerbesteuer während der Corona-Pandemie

Mit Beschluss vom 18. März 2020 stellt die Stadt Landsberg am Lech für finanzielle Belastungen, die im Zusammenhang mir dem Corona-Virus stehen Hilfen zur Verfügung:

Der Stadtrat beschließt, sich auf kommunaler Ebene dem Vorschlag des Bayerischen Wirtschaftsministeriums zur Gewährung von Liquiditätshilfen anzuschließen. Danach gilt folgendes:

  • Die Gewährung von Stundungen an Betroffene der Corona-Epidemie wird erleichtert. Der Oberbürgermeister kann auf Antrag Steuern stunden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde. Es werden dabei keine strengen Anforderungen gestellt. Damit wird die Liquidität der Steuerpflichtigen unterstützt, indem der Zeitpunkt der Steuerzahlung hinausgeschoben wird.
  • Vorauszahlungen können leichter angepasst werden. Sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden, werden die Steuervorauszahlungen auf Antrag unkompliziert und schnell herabgesetzt. Die Liquiditätssituation für den Antragsteller wird dadurch verbessert.
  • Vorauszahlungen der Gewerbesteuer können auf Antrag reduziert oder auf null gesetzt werden. Der Antrag ist grs. an das Finanzamt zu stellen. Eine schnelle Bearbeitung wurde vom Finanzministerium zugesichert. Ausnahmsweise kann die Vorauszahlung auf Antrag auch von der Stadt reduziert oder auf null gesetzt werden. Auf Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändungen) beziehungsweise Säumniszuschläge wird bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist.
  • Bis zu einer etwaigen bundeseinheitlichen Regelung gilt Folgendes: Auf die üblichen Stundungszinsen in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat kann verzichtet werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass für die fehlende Liquidität die Corona-Epidemie ursächlich ist.