Lechwehr

01.07.2024 - Amtliche Bekanntmachung der Großen Kreisstadt Landsberg am Lech

Inkrafttreten der 2. vorhabenbezogenen Änderung des Bebauungsplans „Am Papierbach“ (Nr. 2152)

Der Landsberger Stadtrat hat in seiner Sitzung am 17. Juni 2026 die 2. vorhabenbezogene Änderung des Bebauungsplans „Am Papierbach“ einschließlich des Vorhaben- und Erschließungsplans gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. Die 2. vorhabenbezogene Änderung des Bebauungsplans einschließlich des Vorhaben- und Erschließungsplans tritt gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB durch Aushang an den offiziellen Amtstafeln der Stadt Landsberg am Lech am 06. Juli 2026 in Kraft. Die Satzung einschließlich des Vorhaben- und Erschließungsplans sowie der Begründung wird vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an zu jedermanns Einsicht beim Bauordnungsamt der Stadt Landsberg am Lech, Katharinenstraße 1, Zimmer 1.23, 86899 Landsberg am Lech, während der Dienststunden bereitgehalten. Außerhalb der allgemeinen Dienststunden können Termine zur Einsichtnahme vereinbart werden (Tel.: 0 81 91/1 28 - 2 40, E-Mail:      bauordnungsamt@landsberg.de). Auf Verlangen wird über den Inhalt der Satzung Auskunft gegeben. Die Bebauungsplanänderung ist auch auf der Homepage der Stadt Landsberg am Lech unter https://www.landsberg.de/rathaus/aktuelles/aktuelle-bebauungsplaene/ zu finden.

Örtliche Lage
Das überplante ca. 0,88 ha große Gebiet liegt westlich der Landsberger Altstadt und erstreckt sich über einen Teil des Gebiets der ehemaligen Pflugfabrik zwischen Bahnlinie Landsberg – Kaufering im Westen und der Von-Kühlmann-Straße im Osten. Im Norden grenzt das Areal an den Lechbogen mit Europaplatz und im Süden an den Naturraum der Ausgleichsfläche A5 an. Konkret tangiert sind die Baufelder B1 und D.

Planungsanlass
Anlass der Bauleitplanung ist die Angleichung und Neuordnung des bestehenden Baurechts für die Baufelder B1 und D im östlichen Bereich des Baugebiets „Am Papierbach“. Hintergrund ist die fortschreitende Umsetzung des Quartiers, in deren Zuge neue architektonische und funktionale Konzepte für diese Teilbereiche entwickelt wurden. Die grundsätzlichen städtebaulichen Ziele – die Schaffung eines urbanen Quartiers mit Wohnen, gemischten Nutzungen und einem kulturellen Zentrum sowie die übergeordnete städtebauliche Struktur aus Baukörpern und Freiräumen – bleiben unverändert.

Die Festsetzungen des Ursprungsbebauungsplans Nr. 2150 „Am Papierbach“ bleiben grundsätzlich rechtskräftig. Sie werden nur dort ersetzt, wo die 2. vorhabenbezogene Änderung des Bebauungsplans Nr. 2152 „Am Papierbach“ innerhalb seines Geltungsbereichs abweichende oder ergänzende Regelungen trifft. Eine gesonderte Aufhebung des Ursprungsbebauungsplans Nr. 2150 erfolgt nicht. Dieser gilt für alle übrigen nicht von der Änderung betroffenen Teilbereiche unverändert fort.

Hinweis gemäß § 44 Abs. 5 BauGB:
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche von durch Festsetzungen des Bebauungsplans oder seine Durchführung eintretenden Vermögensnachteilen, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgerechter Geltendmachung wird hingewiesen.

Der Entschädigungspflichtige kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt (§ 44 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird (§ 44 Abs. 4 BauGB).

Hinweis nach §§ 214 und 215 BauGB:
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens‑ und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der vorstehenden Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Landsberg am Lech, Katharinenstraße 1, 86899 Landsberg am Lech, unter Darlegung des die Verletzung oder den Mangel begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.


Landsberg am Lech, 01. Juli 2026
STADT LANDSBERG AM LECH

Doris Baumgartl
Oberbürgermeisterin