01.08.2024 - Amtliche Bekanntmachung der Großen Kreisstadt Landsberg am Lech
Öffentliche Bekanntmachung einer Baugenehmigung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 Bayerische Bauordnung (BayBO)
Zustellung der Baugenehmigung durch öffentliche Bekanntmachung
Das Bauordnungsamt der Stadt Landsberg am Lech hat mit Datum vom 30. Juli 2024, Aktenzeichen 34-602-BG-072/2024, folgenden Baugenehmigungsbescheid erlassen:
Bauvorhaben: Neubau einer Interimskindertagesstätte mit drei Gruppen als Containeranlage
Baugrundstück: Irving-Heymont-Straße 4, Landsberg am Lech, Flur Nr. 2668/147, Gemarkung Landsberg am Lech
Bauherr: Stadt Landsberg am Lech
Baugenehmigung:
Die Genehmigung erfolgte unter Auflagen, einer Befristung sowie Zulassung einer Befreiung.
Befristung:
Die Baugenehmigung wurde bis einschließlich 31. Dezember 2026 befristet.
Befreiung:
Im Rahmen der Baugenehmigung wurde gemäß Art. 63 Abs. 2 Bayerische Bauordnung (BayBO) i.V.m. § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) nachfolgende Befreiung von der Festsetzung Nr. 1.3.2 des künftigen Bebauungsplans „Katharinenanger, 7. Änderung - KiTa“ gewährt:
Überschreitung der Baugrenzen nach Norden um ca. 44 m² (Tiefe: 3,00 m) und nach Süden um ca. 29 m² (Tiefe: 1,97 m).
Zuständigkeit:
Die Stadt Landsberg am Lech ist zur Entscheidung über den Bauantrag gemäß Art. 53 Abs. 1 Satz 2 BayBO und Art. 3 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) sachlich und örtlich zuständig.
Genehmigungsfähigkeit:
Das Bauvorhaben ist gemäß Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtig. Der im Baugenehmigungsverfahren nach Art. 60 BayBO geprüfte Bauantrag konnte nach Maßgabe der Prüfvermerke, der festgesetzten Nebenbestimmungen und nach Zulassung der Befristung sowie der Befreiung genehmigt werden (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO).
Nachbarbeteiligung:
Die Stadt Landsberg am Lech hat vorliegend den baurechtlichen Nachbarbegriff weiter gefasst und eine Zustellung durch amtliche Bekanntmachung veranlasst (Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO). Die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ist für das Wirksamwerden der Baugenehmigung gegenüber den Nachbarn und für den Lauf der Rechtsbehelfsfrist maßgeblich. Die Zustellung der Baugenehmigung gilt mit dem Tag der Bekanntmachung durch Anschlag an den Amtstafeln der Stadt Landsberg am Lech als bewirkt (Art. 66 Abs. 2 Satz 6 BayBO). Die Bekanntmachung findet sich auch auf der Homepage der Stadt Landsberg am Lech unter www.landsberg.de/rathaus/aktuelles/amtliche-bekanntmachungen/.
Die Baugenehmigungsakte kann durch die berechtigten Nachbarn bei der Stadt Landsberg am Lech –Bauordnungsamt-, Katharinenstraße 1, 86899 Landsberg am Lech, 1. Stock, Zimmer 1.23, während den allgemeinen Öffnungszeiten der Verwaltung eingesehen werden. Zur Einsichtnahme wird eine vorherige Terminvereinbarung unter der Telefonnummer 0 81 91/1 28-2 40, oder elektronisch unter der E-Mail-Adresse claus.mueller@landsberg.de empfohlen. Die beteiligten Nachbarn haben das Recht, eine schriftliche Ausfertigung des Baugenehmigungsbescheids innerhalb der Rechtsbehelfsfrist von der Bauaufsichtsbehörde anzufordern. Sie haben die Möglichkeit entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung gegen den Bescheid Klage einzulegen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die erteilte Baugenehmigung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntmachung Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Stadt Landsberg am Lech) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Die Anfechtungsklage eines Dritten (Nachbarn) gegen diese Baugenehmigung hat nach § 212a BauGB keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung –VwGO-) kann beim Bayerischen Verwaltungsgericht München (Anschrift s.o.) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts gestellt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBl. 13/2007 S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Baurechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig. Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit dem 01. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.
Landsberg am Lech, den 01. August 2024
STADT LANDSBERG AM LECH
Doris Baumgartl
Oberbürgermeisterin