Lechwehr

01.10.2025 - Amtliche Bekanntmachung der Großen Kreisstadt Landsberg am Lech

Satzung über das besondere Vorkaufsrecht der Stadt Landsberg am Lech nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) für den Bereich „Saarburgstraße Feuerwehr – REWE-Markt“ das Grundstück Flur Nr. 2653/19, Gemarkung Landsberg am Lech, betreffend

Der Landsberger Stadtrat hat in seiner Sitzung am 24. September 2025 zur Sicherung und zum Ausbau des Standortes der Freiwilligen Feuerwehr Landsberg am Lech eine Satzung über das besondere Vorkaufsrecht nach den §§ 25 ff. BauGB beschlossen. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB kann die Stadt in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht. 

Städtebaulicher Anlass
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Saarburgstraße“ aus dem Jahre 1983 liegen die Grundstücke der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Landsberg am Lech (Flur Nr. 2653/6, Gemarkung Landsberg am Lech) und des REWE-Marktes (Flur Nr. 2653/19, Gemarkung Landsberg am Lech). Das Grundstück Flur Nr. 2653/19, Gemarkung Landsberg am Lech, befindet sich im Privateigentum. Es hat eine Größe von ca. 5.749 m². Davon sind ca. 3.000 m² als offene Parkplatzfläche dem REWE-Markt zugeordnet. 

Der Standort der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Landsberg am Lech, eine städtische Einrichtung die dem öffentlichen Interesse der Gefahrenabwehr, insbesondere im Brandschutz, dient, soll langfristig gesichert und ein erforderlicher Ausbau im Hinblick auf eine stetig wachsende Stadt ermöglicht werden. Daher hat sich der Landsberger Stadtrat zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und zur Reduzierung der Anrückzeit und somit zur Einhaltung der Hilfsfrist der Freiwilligen Feuerwehr für den Erlass einer Satzung über das besondere Vorkaufsrecht ausgesprochen.

Städtebauliche Entwicklungsziele
Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Erweiterung des Standortes der Freiwilligen Feuerwehr um u.a. die Möglichkeit zu erlangen, (Büro-)Arbeitsplätze in ein Gebäude der Feuerwehr zu integrieren.

Umsetzung von städtebaulichen Maßnahmen, wie der Nachverdichtung des REWE-Markt- Areals mit Schaffung von Wohnungen, von denen ein bestimmter Anteil Feuerwehrbe-diensteten angeboten werden kann.

Allein durch Festsetzungen in einem Bebauungsplan und / oder in einem städtebaulichen Vertrag können bestimmte Zielsetzungen jedoch nicht erreicht werden. Eine Eigentümerstellung der Stadt erleichtert dies.

Satzungsgebiet 
Der Geltungsbereich der Satzung über das besondere Vorkaufsrecht umfasst das Grundstück Flur Nr. 2653/19, Gemarkung Landsberg am Lech, mit einer Größe von ca. 5.749 m². 

Einsichtnahme / Niederlegung
Die Satzung, einschließlich Begründung und Lageplan, ist im Rechtsamt der Stadt Landsberg am Lech Katharinenstraße 1, 86899 Landsberg am Lech, 2. Obergeschoss, Zimmer Nr. 2.11 niedergelegt (§ 37 Abs. 1 Geschäftsordnung 2020 – 2026 für den Stadtrat der Großen Kreisstadt Landsberg am Lech –GO-). Sie kann während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht eingesehen werden. Das Zimmer 2.11. ist mit Hilfe eines Aufzuges behindertenfreundlich erreichbar. Über den Inhalt der Satzung wird auf Verlangen Auskunft auch von Vertretern des Stadtbauamtes erteilt. Gemäß § 37 Abs. 2 GO ist die Satzung über das besondere Vorkaufsrecht auf der Homepage der Stadt Landsberg am Lech unter folgender Adresse zu finden:
https://www.landsberg.de/rathaus/stadtverwaltung/stadtrecht-online/bauwesen-werbung-planung/

Der Bekanntmachungstext ist auf der Internetseite der Stadt Landsberg am Lech unter folgender Adresse zu finden: https://www.landsberg.de/rathaus/aktuelles/amtliche-bekanntmachungen/

Die Satzung über das besondere Vorkaufsrecht der Stadt Landsberg am Lech tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Anlässlich dieser Bekanntmachung wird gemäß § 215 BauGB auf Folgendes hingewiesen:

Unbeachtlich werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 – 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
  2. Mängel der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der vorstehenden Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Landsberg am Lech, Rechtsamt, Katharinenstraße 1, 86899 Landsberg am Lech, unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. 


Landsberg am Lech, 01. Oktober 2025
STADT LANDSBERG AM LECH

gez.
Doris Baumgartl
Oberbürgermeisterin