Lechwehr

04.11.2022 - Amtliche Bekanntmachung der Großen Kreisstadt Landsberg am Lech

Abstimmungsbekanntmachung für den Bürgerentscheid „Erweiterung und Sanierung der Grundschule am Schlossberg“ am 04. Dezember 2022

1. Die Abstimmung dauert von 8 Uhr bis 18 Uhr.

2. Das Stimmrecht kann folgendermaßen ausgeübt werden:

2.1. Im Abstimmungsraum: (Zahl)

2.1.1 Die Gemeinde ist in 19 allgemeine Stimmbezirke eingeteilt.
In den Abstimmungsbenachrichtigungen, die den Stimmberechtigten bis spätestens 13.11.2022 (21. Tag vor dem Abstimmungstag) übersandt wurden, sind der Stimmbezirk und der Abstimmungsraum angegeben, in dem die Stimmberechtigten abstimmen können. Sie enthalten einen Hinweis, ob der Abstimmungsraum barrierefrei ist.

2.1.2 Stimmberechtigte können, wenn sie keinen Abstimmungsschein besitzen, nur in dem Abstimmungsraum des Stimmbezirks abstimmen, in dessen Bürgerverzeichnis sie eingetragen sind.

2.1.3 Wer einen Abstimmungsschein besitzt, kann das Stimmrecht ausüben durch Stimmabgabe in jedem Abstimmungsraum
der Gemeinde.

2.1.4 Die Abstimmenden haben ihre Abstimmungsbenachrichtigung oder ihren Abstimmungsschein und ihren Personalausweis, ausländische Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis, oder ihren Reisepass zur Abstimmung mitzubringen.

2.1.5 Der Stimmzettel wird den Abstimmenden beim Betreten des Abstimmungsraums ausgehändigt. Er muss von den Stimmberechtigten allein in einer Abstimmungszelle des Abstimmungsraums gekennzeichnet werden.

2.1.6 Die Durchführung der Abstimmung und die Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung der Abstimmung möglich ist.

2.2. Durch briefliche Abstimmung:

2.2.1 Wer brieflich abstimmen will, erhält von der Gemeinde (Verwaltungsgemeinschaft) zusätzlich zum Abstimmungsschein
folgende Unterlagen:

  •  einen Stimmzettel,
  •  einen Abstimmungsumschlag für den Stimmzettel,
  •  einen Abstimmungsbriefumschlag für den Abstimmungsschein und den Abstimmungsumschlag mit der Anschrift der Behörde, an die der Abstimmungsbrief zu übersenden ist,
  •  ein Merkblatt für die briefliche Abstimmung.

Nähere Hinweise darüber, wie brieflich abzustimmen ist, ergeben sich aus dem Merkblatt für die briefliche Abstimmung.

2.2.2 Bei der brieflichen Abstimmung sorgen die stimmberechtigten Personen dafür, dass der Abstimmungsbrief rechtzeitig bei der Gemeinde, spätestens am Abstimmungstag bis 18 Uhr, eingeht. Der Abstimmungsbrief kann auch bei der Gemeinde abgegeben werden. Die Kosten der Beförderung trägt die Gemeinde.

3. Die Briefabstimmungsvorstände treten zur Ermittlung des Briefabstimmungsergebnisses um 15:00 Uhr in
Zentrales Verwaltungsgebäude, Katharinenstraße 1, 86899 Landsberg am Lech
zusammen.

4. Grundsätze für die Kennzeichnung des Stimmzettels:
Abgestimmt wird mit amtlich hergestellten Stimmzetteln. Ein Muster des Stimmzettels ist anschließend an
diese Bekanntmachung abgedruckt.

4.1 Jede stimmberechtigte Person hat zu jeder Fragestellung eine Stimme. Auf den anschließend abgedruckten Stimmzetteln ist erläutert, wie der Stimmzettel zu kennzeichnen ist.

4.2 Der gekennzeichnete Stimmzettel ist mehrfach so zu falten, dass der Inhalt verdeckt ist.

5. Jeder Stimmberechtigte kann sein Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Vertreter anstelle des Stimmberechtigten ist unzulässig. Ein Stimmberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Stimmberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Abstimmungsentscheidung beschränkt. Unzulässig
ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Stimmberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.

Wer unbefugt abstimmt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Abstimmung herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt stimmt auch ab, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Abstimmungsentscheidung des Stimmberechtigten oder ohne eine geäußerte Abstimmungsentscheidung des Stimmberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 StGB).

04.11.2022
Moritz Hartmann, 2. Bürgermeister