Lechwehr

04.11.2022 - Amtliche Bekanntmachung der Großen Kreisstadt Landsberg am Lech

Bekanntmachung über das Bürgerverzeichnis und die Erteilung von Abstimmungsscheinen für den Bürgerentscheid „Erweiterung und Sanierung der Grundschule am Schlossberg“ am 04. Dezember 2022

Die Bürgerverzeichnisse für die Stimmbezirke werden an den Werktagen während der allgemeinen Dienststunden in der Zeit vom 14.11.2022 (20. Tag vor dem Abstimmungstag) bis zum18.11.2022 (16. Tag vor dem Abstimmungstag)
von Montag bis Freitag in der Zeit von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
im Zentralen Verwaltungsgebäude, Katharinenstraße 1, 86899 Landsberg am Lech, Zi.Nr 0.02  für Stimmberechtigte zur Einsicht bereitgehalten. Jeder Stimmberechtigte kann die Richtigkeit oder die Vollständigkeit der zu seiner Person im Bürgerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Stimmberechtigter die Richtigkeit oder die Vollständigkeit der Daten von anderen im Bürgerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder eine Unvollständigkeit des Bürgerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Stimmberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach dem Meldegesetz eingetragen ist.

2.    Das Stimmrecht kann nur ausüben, wer in ein Bürgerverzeichnis eingetragen ist oder einen Abstimmungsschein hat.
Wer das Bürgerverzeichnis für unrichtig oder für unvollständig hält, kann innerhalb der oben genannten Einsichtsfrist Beschwerde einlegen. Die Beschwerde kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde oder der Verwaltungsgemeinschaft eingelegt werden.

3.    Stimmberechtigte, die in einem Bürgerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens am 13.11.2022 (21. Tag vor dem Abstimmungstag) eine Abstimmungsbenachrichtigung mit einem Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Abstimmungsscheins. Wer keine Abstimmungsbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, stimmberechtigt zu sein, muss Beschwerde gegen das Bürgerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Stimmrecht nicht ausüben kann.

4.   Wer in einem Bürgerverzeichnis eingetragen ist und keinen Abstimmungsschein besitzt, kann nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen Bürgerverzeichnis er geführt wird.

5.   Wer einen Abstimmungsschein besitzt, kann das Stimmrecht ausüben

5.1    durch Stimmabgabe in jedem Abstimmungsraum der Gemeinde,

5.2    durch briefliche Abstimmung.

6.      Einen Abstimmungsschein erhalten auf Antrag

6.1    Stimmberechtigte, die in einem Bürgerverzeichnis eingetragen sind

6.2    Stimmberechtigte, die in einem Bürgerverzeichnis nicht eingetragen sind, wenn

6.2.1    sie nachweisen, dass sie ohne Verschulden die Antragsfrist für die Eintragung in das Bürgerverzeichnis oder die Frist für die Beschwerde wegen der Eintragung in das Bürgerverzeichnis versäumt haben, oder

6.2.2    ihr Stimmrecht erst nach Ablauf der in Nr. 6.2.1 genannten Antrags- oder Beschwerdefristen entstanden ist oder

6.2.3    ihr Stimmrecht im Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist und sie nicht in einem Bürgerverzeichnis eingetragen wurden.

7.    Der Abstimmungsschein kann bis zum 02.12.2022 15:00 Uhr (2. Tag vor dem Abstimmungstag),
im Bürgerbüro, Katharinenstraße 1, 86899 Landsberg am Lech, Zi.Nr. 0.03 
schriftlich oder mündlich, nicht aber fernmündlich, beantragt werden. Die Schriftform gilt durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. Der auf der Rückseite der Abstimmungsbenachrichtigung abgedruckte Vordruck kann verwendet werden.

In den Fällen der Nr. 6.2 können Abstimmungsscheine noch bis zum Abstimmungstag, 15:00 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Abstimmungsraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann.

8.    Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen gesonderten Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Kann eine stimmberechtigte Person infolge einer Behinderung weder den Abstimmungsschein selbst beantragen noch einem Dritten eine Vollmacht erteilen, darf sie sich der Unterstützung einer Person ihres Vertrauens bedienen. Diese hat unter Angabe ihrer Personalien glaubhaft zu machen, dass die Antragstellung dem Willen der stimmberechtigten Person entspricht.

9.    Stimmberechtigte erhalten mit dem Abstimmungsschein zugleich

  • einen Stimmzettel,
  • einen Abstimmungsumschlag für den Stimmzettel,
  • einen hellroten Abstimmungsbriefumschlag für den Abstimmungsschein und den Abstimmungsumschlag mit der Anschrift, an die der Abstimmungsbrief zu übersenden oder abzugeben ist,
  • ein Merkblatt für die briefliche Abstimmung.

10.    Der Abstimmungsschein, der Stimmzettel und die Briefabstimmungsunterlagen werden den Stimmberechtigten zugesandt. Sie können auch an die Stimmberechtigten persönlich ausgehändigt werden. Anderen Personen als den Abstimmungsberechtigten dürfen der Abstimmungsschein, die Stimmzettel für jede oben bezeichnete Abstimmung und die Briefabstimmungsunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zum Empfang durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Von der Vollmacht darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Stimmberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor der Aushändigung der Unterlagen schriftlich zu versichern. Die bevollmächtigte Person muss bei Abholung der Unterlagen das 16. Lebensjahr vollendet haben; auf Verlangen hat sie sich auszuweisen. Kann eine stimmberechtigte Person infolge einer Behinderung weder die Unterlagen selbst abholen noch einem Dritten eine Vollmacht erteilen, darf sie sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen. Diese hat unter Angabe ihrer Personalien glaubhaft zu machen, dass sie entsprechend dem Willen der stimmberechtigten Person handelt.

11.    Verlorene Abstimmungsscheine werden nicht ersetzt. Versichert eine stimmberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Abstimmungsschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor dem Abstimmungstag, 12 Uhr, ein neuer Abstimmungsschein erteilt werden.

12.    Ein Stimmberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Stimmberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Abstimmungsentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Stimmberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Abstimmung einer anderen Person erlangt hat.

13.    Bei der brieflichen Abstimmung sorgen die stimmberechtigten Personen dafür, dass der Abstimmungsbrief rechtzeitig bei der Gemeinde, spätestens am Abstimmungstag bis 18 Uhr, eingeht. Der Abstimmungsbrief kann auch bei der Gemeinde abgegeben werden.

Nähere Hinweise darüber, wie brieflich abzustimmen ist, ergeben sich aus dem Merkblatt für die briefliche Abstimmung.


04.11.2022
Moritz Hartmann
2. Bürgermeister