Lechwehr

05.08.2024 - Amtliche Bekanntmachung der Großen Kreisstadt Landsberg am Lech

Satzung über das besondere Vorkaufsrecht der Stadt Landsberg am Lech für einen Teilbereich östlich der Augsburger Straße (Vorkaufsrechtssatzung) nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Landsberger Stadtrat hat in seiner Sitzung am 24. Juli 2024 die Satzung über das besondere Vorkaufsrecht der Stadt Landsberg am Lech für einen Teilbereich östlich der Augsburger Straße nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB (Vorkaufsrechtssatzung) beschlossen. Der Beschluss wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht (§ 25 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 BauGB).

Planungsanlass
Bei der Augsburger Straße, beginnend ab der Sandauer Brücke mit Verlauf über den Königsberger Platz bis zum Anschluss an die A 96, handelt sich um eine stark befahrene Einfallstraße in die Stadt. Die Führung des Fuß- und Radverkehrs in diesem Bereich ist durch zahlreiche Zufahrten zu den dort vorhandenen Einzelhandels-, Dienstleitungs- und Gewerbebetrieben problematisch. Dies betrifft die ungehinderte Zufahrt zu den Baugrundstücken und gefährdet die Sicherheit des Fuß- und Radverkehrs.

Die Augsburger Straße liegt größtenteils im Umgriff des „integrierten Teilraumgutachtens Landsberg West“ aus dem Jahre 2014. Das städtebauliche Konzept sieht zwischen neu situierten Läden und der Bahn im Osten eine Fuß- und Radwegeverbindung vor, die direkt an den Läden entlangführt. Die Stadt hat bereits durch die Festsetzung einer entsprechenden Wegeverbindung im Bebauungsplans „Augsburger Straße 60/62“ die planungsrechtlichen Grundlagen für die Umsetzung zumindest im diesem Geltungsbereich geschaffen und durch einen Städtebaulichen Vertrag gesichert. Die Fortsetzung der Wegeverbindungen nach Norden und Süden wird durch weitere bauleitplanerische Maßnahmen angestrebt.

Handlungsbedarf
Um das im „Teilräumlichen Entwicklungskonzept Landsberg-West“ formulierte städtebauliche Ziel, westlich der Bahnlinie und östlich der Augsburger Straße eine Fuß- und Radwegeverbindung zu schaffen, umsetzen zu können, beabsichtigt die Stadt Landsberg am Lech den gemeindlichen Grunderwerb von Teilflächen der jeweiligen Grundstücke entlang der Bahnlinie Landsberg-Kaufering. Mit der Umsetzung soll eine Entzerrung des Verkehrs auf der Augsburger Straße und dadurch eine größere Sicherheit, insbesondere für die schwächeren Verkehrsteilnehmer erreicht werden. Die Attraktivität des Fuß- und Radverkehrs soll damit insgesamt gesteigert werden, um dem städtebaulichen Ziel einer Verkehrsreduzierung von motorisiertem Verkehr und einer Förderung des Fuß- und Radverkehrs zu entsprechen. Es besteht mithin ein öffentliches Interesse der Stadt Landsberg am Lech in dem Plangebiet Grundeigentum zu erwerben.

Satzungsgebiet
Der Geltungsbereich der Satzung über das besondere Vorkaufsrecht ist im beigefügten Lageplan rot markiert dargestellt. Der Lageplan ist Bestandteil der Bekanntmachung.

Einsichtnahme / Niederlegung
Die Satzung, einschließlich Begründung, ist im Rechtsamt der Stadt Landsberg am Lech, Katharinenstraße 1, 86899 Landsberg am Lech, 2. OG, Zimmer Nr. 2.11, ab dem 12. August 2024, niedergelegt (§ 37 Abs. 1 Geschäftsordnung 2020 – 2026 für den Stadtrat der Großen Kreisstadt Landsberg am Lech –GO-). Sie kann während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht eingesehen werden. Das Zimmer 2.11 ist mit Hilfe eines Aufzugs erreichbar. Über den Inhalt der Satzung wird auf Verlangen Auskunft auch von Vertretern des Stadtbauamtes (Tel. 0 81 91/1 28-4 07) erteilt. Gemäß § 37 Abs. 2 GO ist die Satzung über das besondere Vorkaufsrecht auf der Homepage der Stadt Landsberg am Lech unter folgender Adresse zu finden:
https://www.landsberg.de/rathaus/stadtverwaltung/stadtrecht-online/bauwesen-werbung-planung/

Die Vorkaufsrechtssatzung tritt am Tag der Bekanntmachung durch Aushang an den offiziellen Amtstafeln der Stadt Landsberg am Lech (Kernstadt, Ellighofen, Erpfting, Pitzling, Reisch) in Kraft (12. August 2024).


Landsberg am Lech, 05. August 2024
STADT LANDSBERG AM LECH

gez.
Doris Baumgartl
Oberbürgermeisterin