Lechwehr

05.10.2026 - Amtliche Bekanntmachung der Großen Kreisstadt Landsberg am Lech

Bauleitplanung
Satzungsbeschluss des Bebauungsplans mit Grünordnung Nr. 3087 „Adam-Vogt-Straße, westlich"


Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 29.07.2026 den Bebauungsplan Nr. 3087 „Adam-Vogt-Straße, westlich" gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.

Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 3087 „Adam-Vogt-Straße, westlich" erfolgte im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Abs. 1 BauGB.
Das überplante Gebiet liegt am südwestlichen Rand der Schwaighof Siedlung im Stadtgebiet von Landsberg am Lech. Im Norden wird das Plangebiet von der Ulrich-Veist-Straße, im Osten von der Adam-Vogt-Straße, im Westen von der Weiherstraße und im Süden von der Augsburger Straße begrenzt.
Der genaue Umgriff des Bebauungsplans ist dem beigefügten Lageplan mit roter Kennzeichnung des Geltungsbereiches zu entnehmen.

Der Flächennutzungsplan der Stadt Landsberg am Lech wird im Wege der Berichtigung angepasst.

Mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses tritt der Bebauungsplan Nr. 3087 „Adam-Vogt­Straße, westlich" gemäß§ 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Öffentliche Einsicht
Der Bebauungsplan Nr. 3087 „Adam-Vogt-Straße, westlich" einschließlich Begründung kann ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Städtischen Bauamt, Katharinenstraße 1, 86899 Landsberg am Lech, Raum 2.19, während der allgemeinen Dienststunden, Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr, eingesehen werden.
Außerdem können Termine zur Einsichtnahme vereinbart werden (Tel.: 08191/128 215, E-Mail: stadtplanung@landsberg.de); über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Der Bebauungsplan kann ergänzend unter www.landsberg.de/rathaus/bauen-wohnen/bebauungsplaene/ eingesehen werden.

Der Bebauungsplan ist außerdem über das zentrale Internetportal des Freistaats Bayern unter www.geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal zugänglich.

Hinweise zu Rechtsfolgen
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschritten,
  2. eine unter Berücksichtigung des§ 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
  3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Landsberg am Lech geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.


Landsberg am Lech, 05. Oktober 2026

Doris Baumgartl
Oberbürgermeisterin