Lechwehr

05.12.2025 - Amtliche Bekanntmachung der Großen Kreisstadt Landsberg am Lech

Satzung über das besondere Vorkaufsrecht der Stadt Landsberg am Lech nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) für den Bereich „Pfettenwiese“ 

Der Landsberger Stadtrat hat in seiner Sitzung am 19. November 2025 zur Sicherung und Endwicklung des Wohnquartiers „Pfettenwiese“ eine Satzung über das besondere Vorkaufsrecht nach den §§ 25 ff. BauGB beschlossen. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB kann die Stadt in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht. 

Satzungsgebiet
Der Geltungsbereich der Satzung über das besondere Vorkaufsrecht umfasst das Grundstück Flur Nr. 4052, Gemarkung Landsberg am Lech, mit einer Größe von 31.581 m². Die Fläche befindet sich im Westen des Stadtgebietes und wird durch die Pfettenstraße im Süden, der bestehenden Wohnbebauung entlang der Akazienstraße im Norden und im Westen durch den Fußweg entlang der Sportanlagen der Schulen begrenzt. 

Städtebaulicher Anlass
Im derzeit rechtskräftigen Bebauungsplan „West III F – 1. Änderung“ ist für das Areal eine öffentliche Grünfläche festgesetzt. Tatsächlich wird die Fläche landwirtschaftlich genutzt.

Im Rahmen des vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr initiierten Modellvorhabens „LandStadtBayern“ wurde auf dem gegenständlichen Flurstück sowie angrenzenden im städtischen Eigentum befindlichen Flächen ein städtebaulicher und landschaftsplanerischer Wettbewerb durchgeführt.

Städtebauliches Entwicklungsziele
Folgende städtebauliche Ziele werden verfolgt:

  • Schaffung von bezahlbarem Wohnraum in integrierter Lage
  • Abwägung der Belange einer maßvollen, klimaresilienten Nachverdichtung
  • Balance zwischen ästhetischen, städtebaulichen, klimatischökologischen und ökonomischen Anforderungen
  • flächensparender Umgang mit Grund und Boden
  • keine Verschlechterung des Naturhaushaltes
  • vielfältiges Wohnangebot für alle Bevölkerungsgruppen
  • zeitgemäßes und nachhaltiges Wohnquartier unter Berücksichtigung von qualitätsvollen Grün- und Freiflächen


Ein Grundstückserwerb über ein Vorkaufsrecht würde das Erreichen der angestrebten Entwicklungsziele sichern. Zur Gewährleistung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung hat sich der Landsberger Stadtrat daher für den Erlass einer Satzung über das besondere Vorkaufsrecht bezogen auf das Grundstück Flur Nr. 4052, Gemarkung Landsberg am Lech, ausgesprochen. 

Einsichtnahme / Niederlegung
Die Satzung, einschließlich Begründung und Lageplan, ist im Rechtsamt der Stadt Landsberg am Lech Katharinenstraße 1, 86899 Landsberg am Lech, 2. Obergeschoss, Zimmer Nr. 2.11 niedergelegt (§ 37 Abs. 1 Geschäftsordnung 2020 – 2026 für den Stadtrat der Großen Kreisstadt Landsberg am Lech –GO-). Sie kann während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht eingesehen werden. Das Zimmer 2.11 ist mit Hilfe eines Aufzuges behindertenfreundlich erreichbar. Über den Inhalt der Satzung wird auf Verlangen Auskunft auch von Vertretern des Stadtbauamtes, Referat Stadtplanung, erteilt. Gemäß § 37 Abs. 2 GO ist die Satzung über das besondere Vorkaufsrecht auf der Homepage der Stadt Landsberg am Lech unter folgender Adresse zu finden: https://www.landsberg.de/rathaus/stadtverwaltung/stadtrecht-online/bauwesen-werbung-planung/

Der Bekanntmachungstext ist auf der Internetseite der Stadt Landsberg am Lech unter folgender Adresse zu finden: https://www.landsberg.de/rathaus/aktuelles/amtliche-bekanntmachungen/

Die Satzung über das besondere Vorkaufsrecht der Stadt Landsberg am Lech tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Anlässlich dieser Bekanntmachung wird gemäß § 215 BauGB auf Folgendes hingewiesen:

Unbeachtlich werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 – 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
  2. Mängel der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der vorstehenden Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Landsberg am Lech, Rechtsamt, Katharinenstraße 1, 86899 Landsberg am Lech, unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. 


Landsberg am Lech, 05. Dezember 2025
STADT LANDSBERG AM LECH

gez.
Doris Baumgartl
Oberbürgermeisterin