07.05.2025 - Amtliche Bekanntmachung der Großen Kreisstadt Landsberg am Lech
Öffentliche Bekanntmachung einer Baugenehmigung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 Bayerische Bauordnung (BayBO)
Die Stadt Landsberg am Lech erteilte mit Bescheid vom 15.04.2025 die beantragte Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage.
Aktenzeichen: 34-602-BG-025/2025
Baugrundstück: Pössinger Straße 3, 86899 Landsberg am Lech,
Fl.Nr. 2246/2 Gemarkung Landsberg
Nachbargrundstücke: Fl.Nrn. 2246/3, 2244/1, 2244/2 und 2246/6,
(im baurechtlichen Sinne): jeweils Gemarkung Landsberg
Zuständigkeit:
Die Stadt Landsberg am Lech ist zur Entscheidung über den Bauantrag gemäß Art. 53 Abs. 1, Art. 54 Abs. 1 Halbsatz 2 BayBO, Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung (GO) sachlich und gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) örtlich zuständig.
Genehmigungsfähigkeit:
Das Bauvorhaben war nach Art. 59 BayBO im sog. einfachen Genehmigungsverfahren zu prüfen. Die Baugenehmigung war nach Maßgabe von Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO zu erteilen, da dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen waren. Die in der Baugenehmigung festgesetzten Nebenbestimmungen stützen sich auf Art. 36 Abs. 1, 2 Nr. 4 BayVwVfG.
Nachbarbeteiligung:
Die Eigentümer der benachbarten Grundstücke sind Beteiligte im Sinn des Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BayBO). Den Nachbarn, die dem Vorhaben nicht zugestimmt haben, ist nach Art. 66 Abs. 1 Satz 4 BayBO eine Ausfertigung der Baugenehmigung zuzustellen. Da im vorliegenden Fall mehr als 20 Nachbarn am Verfahren beteiligt sind, kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO). Die Akten des Baugenehmigungsverfahrens können durch die am Verfahren beteiligten Nachbarn bei der Stadt Landsberg am Lech, Katharinenstraße 1, 1. OG, Zimmer 1.24 während den allgemeinen Öffnungszeiten (Mo-Fr von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr) eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht in München,
Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München
schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch, in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form, erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Stadt Landsberg am Lech) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).
Sofern kein Fall des § 188 Verwaltungsgerichtsordnung vorliegt, wird kraft Bundesrechts in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Landsberg am Lech, den 06.05.2025
STADT LANDSBERG AM LECH
Doris Baumgartl
Oberbürgermeisterin