09.07.2026 - Amtliche Bekanntmachung der Großen Kreisstadt Landsberg am Lech
WAHLBEKANNTMACHUNG
Wahl der Ortssprecherin / des Ortssprechers für den Ortsteil Pitzling
gem. Art. 60a Gemeindeordnung (GO) i.V.m. Art. 51 GO
1. Wahl der Ortssprecherin / des Ortssprechers
Der Stadtrat der Stadt Landsberg am Lech hat in seiner Sitzung am 06.05.2026 beschlossen, dass für den Ortsteil Pitzling eine Ortssprecherin oder ein Ortssprecher zu wählen ist.
Die Wahl der Ortssprecherin / des Ortssprechers erfolgt abweichend von Art. 60a Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung (GO) durch briefliche Abstimmung (Art. 60a Abs. 2 GO i.V.m. Art. 51 GO).
Wahltermin ist der 27.07.2026.
2. Durchführung der Wahl
Die Wahl erfolgt durch briefliche Abstimmung. Jede wahlberechtigte Person erhält von Amts wegen (ohne Antrag) folgende Briefwahlunterlagen:
- einen Wahlschein,
- einen Stimmzettel,
- einen Stimmzettelumschlag für den Stimmzettel,
- einen orangen Wahlbriefumschlag für die Briefabstimmung mit der Anschrift der Behörde, an die der Wahlbrief zu übersenden ist,
- ein Merkblatt für die Briefwahl.
Nähere Hinweise darüber, wie die Briefwahl auszuüben ist, ergeben sich aus dem Merkblatt für die Briefwahl.
Die Stimmberechtigten sorgen dafür, dass der Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein spätestens am Wahltag bis zum Ablauf der Abstimmungszeit - 27.07.2026, 17:00 Uhr - bei der auf dem Abstimmungsumschlag angegeben Behörde eingeht.
3. Ermittlung des Wahlergebnisses
Der Briefwahlvorstand tritt am 28.07.2026 ab 13:00 Uhr zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses in folgenden Räumlichkeiten zusammen:
Zentrales Verwaltungsgebäude, Katharinenst. 1, 86899 Landsberg am Lech
Besprechungsraum 40 (2. OG, Zimmer 2.34)
Die Ermittlung des Wahlergebnisses ist öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit dies ohne Beeinträchtigung der Ergebnisermittlung möglich ist.
Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Eine Stichwahl findet nicht statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
4. Kennzeichnung der Stimmzettel
Gewählt wird mit amtlich hergestellten Stimmzetteln. Ein Muster ist anschließend an diese Bekanntmachung abgedruckt.
Jede stimmberechtigte Person hat eine Stimme. Auf den Stimmzetteln ist erläutert, wie die Stimmzettel zu kennzeichnen sind.
Die Stimmberechtigten können Stimmen auch an andere wählbare Personen vergeben, indem sie diese in eindeutig bezeichnender Weise auf dem Stimmzettel handschriftlich hinzufügen.
Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin / einen Vertreter anstelle der wahlberechtigten Person ist unzulässig. Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt einer Hilfsperson besteht.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der / des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der / des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs).
Landsberg am Lech, 09.07.2026
Hartmann
2. Bürgermeister
