19.09.2025 - Amtliche Bekanntmachung des Landratsamtes Landsberg am Lech - Untere Wasserrechtsbehörde
Bekanntmachung über die Auslegung des Antrages auf  Erteilung einer wasserrechtlichen gehobenen Erlaubnis für das Aufstauen, Absenken und Umleiten sowie die Ableitung von Grundwasser und das Einleiten des abgeleiteten Wassers in den Lech mittels einer regulierenden Grundwasserdrainageanlage im Bebauungsplangebiet "Am Papierbach“ in der Stadt Landsberg am Lech
 Die Am Papierbach Entwicklungsgesellschaft mbH hat beim Landratsamt Landsberg am Lech als untere Wasserrechtsbehörde die Erteilung einer wasserrechtlichen gehobenen Erlaubnis gem. § 15 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für das Aufstauen, Absenken und Umleiten sowie die Ableitung von Grundwasser und das Einleiten des abgeleiteten Wassers in den Lech mittels einer regulierenden Grundwasserdrainageanlage im Bebauungsplangebiet "Am Papierbach“ in der Stadt Landsberg am Lech beantragt.
 Die Errichtung der großen Baukörper für das Wohngebiet „Urbanes Leben am Papierbach“ auf dem ehemaligen Gelände der Pflugfabrik in Landsberg am Lech verändert den Grundwasserabfluss zum Lech. Aus diesem Grund ist ein regulierendes Grundwasserdrainagenetz im Baugebiet erforderlich. Zum größten Teil wurden die Drainagen bereits im Rahmen der Baumaßnahmen eingebracht. Für das Grundwasserdrainagenetz wurden jeweils bereits vor dem Bau wasserrechtliche beschränkte Erlaubnisse erteilt. Die aktuell bestehende beschränkte Erlaubnis soll nun durch die Erteilung einer unbefristeten gehobenen Erlaubnis abgelöst werden, da die Anlage auf Dauer betrieben und unterhalten werden muss. 
 Eine wasserrechtlich gehobene Erlaubnis kann nur in einem Verfahren erteilt werden, in dem die Betroffenen Einwendungen geltend machen können. Dazu gelten die Verfahrensvorschriften im Planfeststellungsverfahren entsprechend auch für das Verfahren zur Erteilung der gehobenen Erlaubnis (§ 15 Abs. 2 i.V.m. § 11 Abs. 2 WHG, Art. 69 Satz 2 Bay. Wassergesetz (BayWG) i.V.m. Art. 72 bis 78 Bay. Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG).
 Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UVPG in Verbindung mit Nr. 13.13.2 und Nr. 13.18.1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) hat ergeben, dass für das beantragte Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, da durch das Vorhaben nach Einschätzung des Landratsamtes Landsberg am Lech auf Grund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen, die nach § 25 Abs. 2 UVPG zu berücksichtigen wären, ausgeschlossen werden können (§ 7 Abs. 1 Satz 2 UVPG). 
 Auf folgende Punkte wird hingewiesen:
- Der Antrag der Am Papierbach Entwicklungsgesellschaft mbH sowie die dem Antrag zugrundeliegenden Planunterlagen und Beschreibungen liegen in der Zeit von 23. September 2025 bis einschließlich 24. Oktober 2025 während der üblichen Dienststunden in der
Stadtverwaltung Landsberg am Lech
Bauordnungsamt, 1. OG
Katharinenstraße 1
86899 Landsberg am Lech
Zimmer Nr. 1.23
zur Einsicht aus. Nach vorheriger Terminvereinbarung unter der Telefon-Nr. 0 81 91 / 1 28-2 40 oder per E-Mail unter claus[dot]mueller[at]landsberg.de können auch Termine außerhalb der offiziellen Öffnungszeiten vereinbart werden.
 - Der Inhalt der Bekanntmachung ist auf der Homepage der Stadt Landsberg am Lech unter
https://www.landsberg.de/rathaus/aktuelles/amtliche-bekanntmachungen/ die Antrags- und die zugehörigen Planunterlagen sowie die Beschreibungen sind ebenfalls auf der Homepage der Stadt Landsberg am Lech unter https://www.landsberg.de/rathaus/aktuelles/aktuelle-bebauungsplaene/ in der Zeit von 23. September 2025 bis einschließlich 24. Oktober 2025 veröffentlicht.
 - Betroffene, deren Rechte oder Belange durch das Vorhaben berührt werden, können gemäß § 73 Abs. 4 BayVwVfG bis zwei Wochen nach Ablauf der o.g. Frist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Landratsamt Landsberg am Lech, Außenstelle 12, Justus von Liebig Str. 3, 86899 Landsberg am Lech, Zimmer Nr. 02 oder bei der Stadt Landsberg am Lech, Katharinenstraße 1, 86899 Landsberg am Lech, Zimmer Nr. 1.23, jeweils während der Dienststunden Einwendungen gegen das Vorhaben erheben. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach Art. 74 BayVwVfG einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Vorhaben abgeben. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
 - Die rechtzeitig erhobenen Einwendungen werden in einem später stattfindenden Erörterungstermin behandelt und erörtert. Der Termin wird ortsüblich bekannt gemacht. Diejenigen die Einwendungen erhoben haben, werden über den Erörterungstermin noch gesondert benachrichtigt.
 - Bei Ausbleiben von Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne diese Personen verhandelt werden.
 - a) Die Personen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt und
b) die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
 - Die durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen oder Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
 
Landsberg am Lech, 19. September 2025
 STADT LANDSBERG AM LECH
 gez.
 Doris Baumgartl
 Oberbürgermeisterin
