Lechwehr

10.01.2023 - Amtliche Bekanntmachung der Großen Kreisstadt Landsberg am Lech

Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023

Für das Kalenderjahr 2023 sind die Hebesätze der Grundsteuer A auf 295 v.H. und der  Grundsteuer B auf 370 v.H. festgesetzt. Gegenüber dem Kalenderjahr 2022 ist keine  Änderung eingetreten. 

§ 27 Abs. 3 Satz 1 Grundsteuergesetz (GrStG) gestattet, dass für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben,  die Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden kann. In Anwendung  dieser Vorschrift setzt die Stadt Landsberg am Lech die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023 durch diese öffentliche Bekanntmachung fest. Die Festsetzung gilt für das  Kalenderjahr, soweit sie nicht durch einen neuen Bescheid ersetzt wird. 
Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen  Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid  zugegangen wäre.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt  (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben werden (siehe 2.).

1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Landsberg am Lech,  Postfachanschrift: Postfach 10 16 53, D-86886 Landsberg am Lech, Hausanschrift: Katharinenstr. 1, D86899 Landsberg am Lech eingelegt werden. Er kann auch elektronisch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen unter der Adresse: stadt_ll@landsberg.de eingelegt werden. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden  werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Postfachanschrift: Postfach 20 05  43, D-80005 München, Hausanschrift: Bayerstr. 30, D-80335 München, schriftlich, zur Niederschrift des  Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz  zugelassenen Form erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des  Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten  ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten Stadt Landsberg am Lech und den Gegenstand des  Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden  Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. 
Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:
Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Postfachanschrift: Postfach 20 05 43,  D-80005 München, Hausanschrift: Bayerstr. 30, D-80335 München, schriftlich, zur Niederschrift des  Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz  zugelassenen Form zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten Stadt Landsberg am Lech und  den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur  Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in  Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten  beigefügt werden.

Landsberg am Lech, 02.01.2023
Stadt Landsberg am Lech
Doris Baumgartl
Oberbürgermeisterin