10.06.2024 - Amtliche Bekanntmachung der Großen Kreisstadt Landsberg am Lech
Öffentliche Bekanntmachung einer Baugenehmigung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 Bayerische Bauordnung (BayBO)
Zustellung der Baugenehmigung durch öffentliche Bekanntmachung
Die Stadt Landsberg am Lech –Bauordnungsamt- hat mit Datum vom 04. Juni 2024 folgenden Baugenehmigungsbescheid erlassen:
Aktenzeichen: 34-602-BG-025/2024
Bauvorhaben: Neubau einer Containerwohnanlage zur zeitlich begrenzten Unterbringung von ca. 56 Asylbegehrenden
Baugrundstück: Schleifweg, Landsberg am Lech, Grundstück der Landwirtschaftlichen Lehranstalten des Bezirks Oberbayern, Flur Nr. 1420/33, Gemarkung Landsberg am Lech
Baugenehmigung:
Die Stadt Landsberg am Lech hat mit Bescheid vom 04. Juni 2024, Az.: 34-602-BG-025/2024, unter Auflagen, Zulassung von Befreiungen und Abweichungen eine Baugenehmigung zum Neubau einer Containerwohnanlage zur zeitlich begrenzten Unterbringung von ca. 56 Asylbegehrenden erteilt. Die Umsetzung soll auf der Südseite des Grundstückes Schleifweg, 86899 Landsberg am Lech, Flur Nr. 1420/33, Gemarkung Landsberg am Lech, erfolgen.
Befreiungen:
Im Rahmen der Baugenehmigung wurden folgende Befreiungen zugelassen:
Art der baulichen Nutzung
Auf der Grundlage von Art. 63 Abs. 2 BayBO i.V.m. § 246 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde abweichend von dem im Bebauungsplan „Ost III“ festgesetzten Sondergebiet zur Erweiterung der Landwirtschaftlichen Lehranstalten von der Art der baulichen Nutzung eine Unterkunft für Asylbegehrende und damit eine Anlage für soziale Zwecke als Befreiung zugelassen.
Überbaubare Grundstücksfläche nach Osten
Auf der Grundlage von Art. 63 Abs. 2 BayBO i.V.m. § 246 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 BauGB wurde abweichend von der im Bebauungsplan „Ost III“ festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche zur Errichtung der beiden östlich gelegenen Containerblöcke eine Überschreitung der Baugrenze nach Osten zugelassen.
Überbaubare Grundstücksfläche nach Süden
Auf der Grundlage von Art. 63 Abs. 2 BayBO i.V.m. § 246 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 BauGB wurde abweichend von der im Bebauungsplan „Ost III“ festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche zur Errichtung der Container eine teilweise Überschreitung der Baugrenze nach Süden zugelassen.
Gestalterische Vorgaben zu den Dächern
Auf der Grundlage von Art. 63 Abs. 2 BayBO i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB wurde abweichend von der im Bebauungsplan „Ost III“ getroffenen Festsetzung, wonach die Dächer der Gebäude mit naturroten Ziegeln oder gleichwertigen anderen Materialien zu decken sind eine Trapezblecheindeckung, die nicht der vorgeschriebenen Farbgebung entspricht, zugelassen.
Gestalterische Vorgaben zu den Gebäuden
Auf der Grundlage von Art. 63 Abs. 2 BayBO i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB wurde abweichend von der im Bebauungsplan „Ost III“ getroffenen Festsetzung, wonach die Gebäude ein Seitenverhältnis von 3:2 aufweisen müssen eine Befreiung zugelassen.
Gestalterische Vorgaben zu den Außenwänden
Auf der Grundlage von Art. 63 Abs. 2 BayBO i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB wurde abweichend von der im Bebauungsplan „Ost III“ getroffenen Festsetzung, wonach die Außenwände der Container über verputze, gestrichene oder holzverschalte Mauerflächen verfügen müssen und ortsfremden Materialien wie Metall oder Kunststoff ausgeschlossen sind eine Befreiung zur Verwendung von Profilblechen zugelassen.
Anböschung
Auf der Grundlage von Art. 63 Abs. 2 BayBO i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB wurde abweichend von der im Bebauungsplan „Ost III“ getroffenen Festsetzung, wonach Anböschungen unzulässig sind, eine Befreiung zur Aufschüttung des Geländes in der Süd-Ost-Ecke des Grundstücks entlang der Ostgrenze zugelassen.
Einfriedung
Auf der Grundlage von Art. 63 Abs. 2 BayBO i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB wurde abweichend von der im Bebauungsplan „Ost III“ getroffenen Festsetzung, wonach nur Holzzäune zulässig sind, eine Befreiung zur Aufstellung eines halbhohen Bauzaunes als Einfriedung zugelassen.
Baumpflanzungen
Auf der Grundlage von Art. 63 Abs. 2 BayBO i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB wurde abweichend von der im Bebauungsplan „Ost III“ getroffenen Festsetzung, wonach je 300 m² Grundstücksfläche mindestens ein hochwüchsiger Laubbaum zu pflanzen ist auf die Umsetzung im Wege der Befreiung verzichtet.
Abweichungen:
Im Rahmen der Baugenehmigung wurden folgende Abweichungen zugelassen:
Abstandsflächen
Auf der Grundlage von Art. 63 Abs. 1 BayBO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 3 Satz 1, 1. Halbsatz BayBO i.V.m. §§ 2 und 4 der Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe werden Abstandsflächenüberschneidungen zwischen den Containerblöcken als Abweichung zugelassen.
Wohnwege
Wohnwege dürfen nur eine begrenzte Länge, nach allgemeiner Praxis etwa 80 m, haben. Da keine Bedenken wegen des Brandschutzes oder des Rettungsdienstes bestehen, wurde auf der Grundlage von Art. 63 Abs. 1 BayBO i.V.m. Art. 4 Abs. 2 Nr. 1 BayBO die gesetzlich gebundene Abweichung zugelassen, dass die Wohnweglänge von der Straße (Schleifweg) zu den Containern teilweise länger als 80 m ist.
Zugänge und Zufahrten
Auf der Grundlage von Art. 63 Abs. 1 BayBO i.V.m. Art. 5 Abs. 1 BayBO wurde als Abweichung zugelassen, dass von der öffentlichen Straße (Schleifweg) für die Feuerwehr kein geradliniger Zu- oder Durchgang zu rückwärtigen Gebäuden geschaffen wird.
Befristung:
Die Containeranlage wurde auf längstens drei Jahre befristet (§ 246 Abs. 12 Satz 1 BauGB) Fristbeginn ist der Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme.
Zuständigkeit:
Die Stadt Landsberg am Lech ist zur Entscheidung über den Bauantrag gemäß Art. 53 Abs. 1 Satz 2 BayBO und Art. 3 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) sachlich und örtlich zuständig.
Genehmigungsfähigkeit:
Das Bauvorhaben ist gemäß Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtig. Der im Baugenehmigungsverfahren nach Art. 60 BayBO geprüfte Bauantrag konnte nach Maßgabe der Prüfvermerke, der festgesetzten Nebenbestimmungen und nach Zulassung der Befreiungen und Abweichung genehmigt werden (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO).
Nachbarbeteiligung:
Den Nachbarn, die dem Vorhaben nicht zugestimmt haben, ist gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 4 BayBO eine Ausfertigung des Baugenehmigungsbescheids zuzustellen. Die unmittelbar angrenzenden Nachbarn haben dem Vorhaben zugestimmt. Die Stadt Landsberg am Lech hat vorliegend den baurechtlichen Nachbarbegriff weiter gefasst und eine Zustellung durch amtliche Bekanntmachung veranlasst (Art. 66 Abs. 1 Sätze 1 und 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO). Die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ist für das Wirksamwerden der Baugenehmigung gegenüber den Nachbarn und für den Lauf der Rechtsbehelfsfrist maßgeblich. Die Zustellung der Baugenehmigung gilt mit dem Tag der Bekanntmachung durch Anschlag an den Amtstafeln der Stadt Landsberg am Lech als bewirkt (Art. 66 Abs. 2 Satz 6 BayBO).
Die Baugenehmigungsakte kann durch die berechtigten Nachbarn bei der Stadt Landsberg am Lech –Bauordnungsamt-, Katharinenstraße 1, 86899 Landsberg am Lech, 1. Stock, Zimmer 1.23, während den allgemeinen Öffnungszeiten der Verwaltung eingesehen werden. Zur Einsichtnahme wird eine vorherige Terminvereinbarung unter der Telefonnummer 0 81 91/1 28-2 40, oder elektronisch unter der E-Mail-Adresse claus.mueller@landsberg.de empfohlen. Die beteiligten Nachbarn haben das Recht, eine schriftliche Ausfertigung des Baugenehmigungsbescheids innerhalb der Rechtsbehelfsfrist von der Bauaufsichtsbehörde anzufordern. Sie haben die Möglichkeit entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung gegen den Bescheid Klage einzulegen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die erteilte Baugenehmigung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntmachung Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Stadt Landsberg am Lech) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Die Anfechtungsklage eines Dritten (Nachbarn) gegen diese Baugenehmigung hat nach § 212a BauGB keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung –VwGO-) kann beim Bayerischen Verwaltungsgericht München (Anschrift s.o.) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts gestellt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBl. 13/2007 S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Baurechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig. Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit dem 01. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.
Landsberg am Lech, den 10. Juni 2024
STADT LANDSBERG AM LECH
Doris Baumgartl
Oberbürgermeisterin