Lechwehr

10.08.2026 - Amtliche Bekanntmachung der Großen Kreisstadt Landsberg am Lech

Öffentliche Bekanntmachung einer Baugenehmigung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 Bayerische Bauordnung (BayBO)
Zustellung der Baugenehmigung durch öffentliche Bekanntmachung


Die Stadt Landsberg am Lech Referat Bauordnungsamt und Denkmalschutz hat mit Datum vom 03. August 2026 folgenden Baugenehmigungsbescheid erlassen:

Aktenzeichen:    34-602-BG-212/2026

Bauvorhaben:    Erweiterung der städtischen Freisportanlage für den TSV Landsberg auf 2.500 Zuschauer, Errichtung eines abgetrennten Gästebereichs mit offener Stehplatzanlage für 250 Personen (gesamt damit 2.750 Personen)

Baugrundstück:    Hungerbachweg 1, 86899 Landsberg am Lech,
                             Flur Nr.788/3, Gemarkung Landsberg am Lech


Baugenehmigung:
Die Stadt Landsberg am Lech hat mit Bescheid vom 03. August 2026, Az.: 34-602-BG-212/2026, unter Auflagen und Zulassung einer Abweichung eine Baugenehmigung zur Erweiterung der städtischen Freisportanlage für den TSV Landsberg auf 2.500 Zuschauer, Errichtung eines abgetrennten Gästebereichs mit offener Stehplatzanlage für 250 Personen (gesamt damit 2.750 Personen) erstellt.

Abweichung:
Im Rahmen der Baugenehmigung wurde folgende Abweichung zugelassen:
Auf der Grundlage von § 3 Abs. 4 Mobilitätssatzung – MobS - (Unverhältnismäßigkeit der Herstellung von Stellplätzen) wurde eine Abweichung von § 6 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit     § 7 Nr. 1 und 3sowie § 9 MobS zugelassen.

Zuständigkeit:
Die Stadt Landsberg am Lech ist zur Entscheidung über den Bauantrag gemäß Art. 53 Abs. 1 Satz 2 BayBO i.V.m. § 2 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung der Großen Kreisstädte (GrKrV) und Art. 3 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) sachlich und örtlich zuständig.

Genehmigungsfähigkeit:
Das Bauvorhaben ist gemäß Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtig. Der im Baugenehmigungsverfahren nach Art. 60 BayBO geprüfte Bauantrag konnte nach Maßgabe der Prüfvermerke, der festgesetzten Nebenbestimmungen und nach Zulassung der Abweichung genehmigt werden (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO).

Nachbarbeteiligung:
Den Nachbarn, die dem Vorhaben nicht zugestimmt haben, ist gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 4 BayBO eine Ausfertigung des Baugenehmigungsbescheids zuzustellen. Da im vorliegenden Fall mehr als 20 Nachbarn am Verfahren beteiligt sind, wird die gesetzlich vorgeschriebene Zustellung an diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt (Art. 66 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO). Die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ist für das Wirksamwerden der Baugenehmigung gegenüber den Nachbarn und für den Lauf der Rechtsbehelfsfrist maßgeblich. Die Zustellung der Baugenehmigung gilt mit dem Tag der Bekanntmachung durch Anschlag an den Amtstafeln der Stadt Landsberg am Lech als bewirkt (Art. 66 Abs. 2 Satz 6 BayBO).

Die Baugenehmigungsakte kann durch die berechtigten Nachbarn bei der Stadt Landsberg am Lech – Bauordnungsamt -, Katharinenstraße 1, 86899 Landsberg am Lech, 1. Stock, Zimmer 1.24, während den allgemeinen Öffnungszeiten der Verwaltung eingesehen werden. Zur Einsichtnahme wird eine vorherige Terminvereinbarung unter der Telefonnummer 0 81 91/1 28-2 63, oder elektronisch unter der E-Mail-Adresse michael.menhofer@landsberg.de empfohlen. Die beteiligten Nachbarn haben das Recht, eine schriftliche Ausfertigung des Baugenehmigungsbescheids innerhalb der Rechtsbehelfsfrist von der Bauaufsichtsbehörde anzufordern. Sie haben die Möglichkeit entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung gegen den Bescheid Klage einzulegen.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die erteilte Baugenehmigung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntmachung Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Stadt Landsberg am Lech) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Die Anfechtungsklage eines Dritten (Nachbarn) gegen diese Baugenehmigung hat nach § 212a Baugesetzbuch (BauGB) keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung –VwGO-) kann beim Bayerischen Verwaltungsgericht München (Anschrift s.o.) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts gestellt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBl. 13/2007 S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Baurechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig. Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit     01. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

 

Landsberg am Lech, den 10. August 2026
STADT LANDSBERG AM LECH

i.V.
Moritz Hartmann, 2. Bürgermeister