Lechwehr

11.12.2025 - Amtliche Bekanntmachung der Großen Kreisstadt Landsberg am Lech

Öffentliche Bekanntmachung einer Baugenehmigung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 Bayerische Bauordnung (BayBO)


Die Stadt Landsberg am Lech erteilte mit Bescheid vom 10.12.2025 die beantragte Baugenehmigung für die Erweiterung eines bestehenden Gebäudes durch einen Anbau sowie für die Sanierung des Bestandsgebäudes

Aktenzeichen: 34-602-BG-203/2025
Baugrundstück: Graf-von-Stauffenberg-Straße 1,  86899 Landsberg am Lech, Fl.Nrn. 2653/55. 2653/54 Gemarkung Landsberg
Nachbargrundstücke (im baurechtlichen Sinne): Fl.Nrn. 2653/35; 2653/8; 2653/13; 2653/28; 2653/30; 2653/37; 2668/104; 2668/108, -/109, -/110, -/111, -/112, -/113; jeweils Gemarkung Landsberg

 

Mit der Baugenehmigung wurden folgende beantragte Befreiungen vom Bebauungsplan „Katharinenanger“, Plannummer 2170 nach § 31 Abs.2 Baugesetzbuch (BauGB) erteilt:

a)    Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl (GRZ) von 0,2 als Höchstmaß um 0,04;
b)    Überschreitung der festgesetzten Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,4 als Höchstmaß um 0,08;
c)    Ausbildung von drei Vollgeschoßen beim Anbau anstelle der festgesetzten zwei Vollgeschoße als zwingendes Maß;
d)    Ausbildung eines Flachdaches auf dem Anbau anstelle des festgesetzten symmetrischen Satteldaches;
e)    Überschreitung der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche wie folgt:
- durch die südlich des Anbaus verortete Außentreppe mit einer Länge von 7,84 m auf einer Tiefe von ca. 0,50 m über die südliche Baugrenze,
- durch den Anbau auf einer Tiefe von ca. 1 m über die westliche Baugrenze,
- durch die östlich des Anbaus verortete zweiläufige Treppenanlage mit einer Länge von ca. 5,50 m auf einer Tiefe von ca. 3,50 m über die östliche Baugrenze.

 

Zuständigkeit:
Die Stadt Landsberg am Lech ist zur Entscheidung über den Bauantrag gemäß Art. 53 Abs. 1, Art. 54 Abs. 1 Halbsatz 2 BayBO, Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung (GO) sachlich und gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) örtlich zuständig.

 

Genehmigungsfähigkeit:
Die Zulässigkeit des Bauvorhabens war nach Art. 60 BayBO zu prüfen. Die Baugenehmigung konnte nach Maßgabe von Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO nach pflichtgemäßem Ermessen mit den o.g. Befreiungen erteilt werden. Die in der Baugenehmigung festgesetzten Nebenbestimmungen stützen sich auf Art. 36 Abs. 1, 2 Nr. 4 BayVwVfG.

 

Nachbarbeteiligung:
Die Eigentümer der benachbarten Grundstücke sind Beteiligte im Sinn des Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BayBO). Den Nachbarn, die dem Vorhaben nicht zugestimmt haben, ist nach Art. 66 Abs. 1 Satz 4 BayBO eine Ausfertigung der Baugenehmigung zuzustellen. Da im vorliegenden Fall mehr als 20 Nachbarn am Verfahren beteiligt sind, kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO). Die Akten des Baugenehmigungsverfahrens können durch die am Verfahren beteiligten Nachbarn bei der Stadt Landsberg am Lech, Katharinenstraße 1, 1. OG, Zimmer 1.24 während den allgemeinen Öffnungszeiten (Mo-Fr von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr) eingesehen werden.

 


Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem 

Bayerischen Verwaltungsgericht in München,
Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München

schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch, in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form, erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Stadt Landsberg am Lech) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

 

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de). 
Sofern kein Fall des § 188 Verwaltungsgerichtsordnung vorliegt, wird kraft Bundesrechts in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.


Landsberg am Lech, den 11.12.2025
STADT LANDSBERG AM LECH

Doris Baumgartl
Oberbürgermeisterin