13.10.2025 - Amtliche Bekanntmachung der Großen Kreisstadt Landsberg am Lech
Erstmalige Verlängerung der Satzung der Stadt Landsberg am Lech über die Veränderungssperre im Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „Südliche Vogt-Straße“ (Nr. 3087)
Der Stadtrat der Stadt Landsberg am Lech hat in seiner Sitzung am 11. Oktober 2023 zur Sicherung der Planung für den Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „Südliche Vogt-Straße“ eine Veränderungssperre nach den §§ 14 ff. Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. Die damit verbundene Bekanntmachung erfolgte durch Anschlag an den offiziellen Amtstafeln der Stadt Landsberg am Lech in der Zeit vom 19. Oktober 2023 bis einschließlich 21. Dezember 2023. Sie hat den Inhalt, dass
- Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
- erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde in Abstimmung mit dem Landsberger Stadtrat.
Das Gebiet der Veränderungssperre mit einer Größe von ca. 1,87 ha liegt nördlich der Landsberger Altstadt und wird im Norden durch die Hopfengartenstraße, im Osten durch die Adam-Vogt-Straße, im Westen durch die Weiherstraße und im Süden durch die Augsburger Straße begrenzt. Die Veränderungssperre erstreckt sich konkret auf die Grundstücke mit den Flur Nrn. 1100/14, 1100/22, 1100/4, 1100/2, 1100/20, 1100/24, 1100/23, 1100/25, 1100/12, 1100/26, 1100/15, 1100/5, 1100/13, 1100/10, 1100/17, 1100/19, 1100/9, 1100/8, 1100/3, 1100/21, alle Gemarkung Landsberg am Lech.
Anlass der Planung:
Mit Hilfe des Bauleitplanverfahrens soll eine maßvolle Nachverdichtung unter Sicherung der gärtnerischen und gewerblichen Nutzungen des Planungsgebietes unter Umsetzung folgender städtebaulicher Ziele erreicht werden:
- Schaffung von Baurecht für eine maßvolle Weiterentwicklung des Plangebietes mit
- bestandsorientierter Bebauung unter Berücksichtigung des Gebietscharakters;
- Sicherung der gärtnerischen und gewerblichen Nutzungen im Geviert;
- Definition und Fassung der Straßenräume;
- Orientierung der Höhenentwicklung an den umliegenden Gebäuden;
- perspektivischer Geschosswohnungsbau im südlichen Bereich;
- perspektivische Bebauung mit Reihenhäusern im nördlichen Bereich; - Festsetzung von Art und Maß der baulichen Nutzung;
- Minimierung versiegelter Flächen;
- Erhalt der einseitigen Lindenallee entlang der Weiherstraße;
- Schaffung von privaten Freiräumen.
Die in diesem Zusammenhang erlassene Veränderungssperre nach § 14 BauGB Abs. 1 BauGB trägt dazu bei, Vorhaben und Veränderungen an Grundstücken die der gemeindlichen Planung zuwiderlaufen, zu verhindern. Sie ist Ausfluss der städtischen Planungshoheit. Da das Bebauungsplanverfahren noch nicht abgeschlossen werden konnte, muss die am 18. Oktober 2025 ablaufende Veränderungssperre um ein Jahr verlängert werden. In seiner Sitzung am 24. September 2025 hat daher der Landsberger Stadtrat die Satzung zur erstmaligen Verlängerung der Veränderungssperre im Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „Südliche Vogt-Straße“ um ein Jahr beschlossen (§ 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB).
Die Verlängerung der Veränderungssperre tritt am Tag ihrer Bekanntmachung durch Aushang an den offiziellen Amtstafeln der Stadt Landsberg am Lech (Kernstadt, Ellighofen, Erpfting, Pitzling, Reisch) in Kraft (17. Oktober 2025). Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das tangierte Gebiet rechtsverbindlich geworden ist (§ 17 Abs. 5 BauGB), spätestens jedoch mit Ablauf der Jahresfrist nach § 17 Abs. 1 Sätze 1 und 3 BauGB (vom Tag der Bekanntmachung gerechnet).
Die Satzung, einschließlich der Grundstückskarte, ist im Rechtsamt der Stadt Landsberg am Lech, Katharinenstraße 1, 2. OG, Zimmer Nr. 2.11, niedergelegt (§ 37 Abs. 1 Geschäftsordnung 2020 – 2026 für den Stadtrat der Großen Kreisstadt Landsberg am Lech -GO-). Sie kann während der Dienststunden eingesehen werden. Über den Inhalt der Satzung wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Gemäß § 37 Abs. 2 GO ist die Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre auch auf der Internetseite der Stadt Landsberg am Lech unter folgender Adresse zu finden: https://www.landsberg.de/rathaus/aktuelles/aktuelle-bebauungsplaene/
Der Bekanntmachungstext ist auf der Internetseite der Stadt Landsberg am Lech unter folgender Adresse zu finden: https://www.landsberg.de/rathaus/aktuelles/amtliche-bekanntmachungen/
Hinweis nach § 18 Abs. 3 BauGB:
Dauert die Veränderungssperre länger als 4 Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung des Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB hinaus, ist den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten (§ 18 Abs. 1 BauGB). Der Entschädigungsberechtigte kann die Entschädigung verlangen, wenn die im vorangegangenen Satz bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Stadt Landsberg am Lech, Katharinenstr. 1, 86899 Landsberg am Lech, beantragt (§ 18 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BauGB).
Landsberg am Lech, 13. Oktober 2025
STADT LANDSBERG AM LECH
gez.
Doris Baumgartl
Oberbürgermeisterin
