16.09.2026 - Amtliche Bekanntmachung der Großen Kreisstadt Landsberg am Lech
Satzungsbeschluss des Bebauungsplans mit Grünordnung Nr. 3302 „Mehrgenerationenpark Altöttinger Weiher“
Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 15.07.2026 den Bebauungsplan Nr. 3302 „Mehrgenerationenpark Altöttinger Weiher“ gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
Mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses tritt der Bebauungsplan Nr. 3302 „Mehrgenerationenpark Altöttinger Weiher“ gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Öffentliche Einsicht
Der Bebauungsplan Nr. 3302 „Mehrgenerationenpark Altöttinger Weiher“ einschließlich Begründung und zusammenfassender Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB kann ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Städtischen Bauamt, Katharinenstraße 1,86899 Landsberg am Lech, Raum 2.19, während der allgemeinen Dienststunden, Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr, eingesehen werden.
Außerdem können Termine zur Einsichtnahme vereinbart werden (Tel.: 08191/128 215, E-Mail: stadtplanung@landsberg.de); über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Der Bebauungsplan kann ergänzend unter www.landsberg.de/rathaus/bauen-wohnen/bebauungsplaene/ eingesehen werden.
Der Bebauungsplan ist außerdem über das zentrale Internetportal des Freistaats Bayern unter www.geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal zugänglich.
Hinweise zu Rechtsfolgen
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des §215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
- eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des §214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften überdasVerhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
- nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Landsberg am Lech geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Außerdem wird auf die Vorschriften des §44 Abs. 3 Satzl und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Landsberg am Lech, 16.09.2026
Stadt Landsberg am Lech
Felix Bredschneijder
3. Bürgermeister
