Lechwehr

19.02.2024 - Amtliche Bekanntmachung der Großen Kreisstadt Landsberg am Lech

Öffentliche Bekanntmachung einer Baugenehmigung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 Bayerische Bauordnung (BayBO)

Die Stadt Landsberg am Lech hat mit Datum vom 16.02.2024 eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit acht Wohneinheiten und einer Tiefgarage erteilt.

Aktenzeichen:                      34-602-BG-112/2023

Baugrundstück:                   Schwaighofstraße 58, 86899 Landsberg am Lech, Fl.Nr. 1043/42 Gemarkung Landsberg

Nachbargrundstücke:
(im baurechtlichen Sinne):     Fl.Nrn. 1043/5, 1043/7 und 1043/8, jeweils Gemarkung Landsberg

Zuständigkeit:
Die Stadt Landsberg am Lech ist zur Entscheidung über den Bauantrag gemäß Art. 53 Abs. 1, Art. 54 Abs. 1 Halbsatz 2 BayBO, Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung (GO) sachlich und gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) örtlich zuständig.

Genehmigungsfähigkeit:
Dem Bauvorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO zu prüfen waren. Die Baugenehmigung war daher nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO zu erteilen. Die in der Baugenehmigung festgesetzten Nebenbestimmungen stützen sich auf Art. 36 Abs. 1, 2 Nr. 4 BayVwVfG.

Nachbarbeteiligung:
Die Eigentümer der benachbarten Grundstücke sind Beteiligte im Sinn des Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BayBO). Den Nachbarn, die dem Vorhaben nicht zugestimmt haben, ist nach Art. 66 Abs. 1 Satz 4 BayBO eine Ausfertigung der Baugenehmigung zuzustellen. Da im vorliegenden Fall mehr als 20 Nachbarn am Verfahren beteiligt sind, kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO). Die Akten des Baugenehmigungsverfahrens können durch die am Verfahren beteiligten Nachbarn bei der Stadt Landsberg am Lech, Katharinenstraße 1, 1. OG, Zimmer 1.24 während den allgemeinen Öffnungszeiten (Mo-Fr von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr) eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht in München,
Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München

schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch, in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form, erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Stadt Landsberg am Lech) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).

Sofern kein Fall des § 188 Verwaltungsgerichtsordnung vorliegt, wird kraft Bundesrechts in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

Landsberg am Lech, den 19.02.2024
STADT LANDSBERG AM LECH

Doris Baumgartl
Oberbürgermeisterin