Lechwehr

19.08.2026 - Amtliche Bekanntmachung des Jahresabschlusses 2025 der Stadtwerke Landsberg KU

Amtlichen Bekanntmachung des Jahresabschlusses 2025 der Stadtwerke Landsberg KU

Der Verwaltungsrat der Stadtwerke Landsberg KU hat in seiner Sitzung am 28.07.2026 unter Verzicht auf eventuell bestehende gesetzliche und satzungsmäßige Vorschriften folgendes beschlossen:
Der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2025 wird hiermit festgestellt.
Aufgrund der Betriebsergebnisse der einzelnen Betriebszweige hat sich für das Jahr 2025 ein Jahresgewinn von 1.952.623,35 € ergeben. Der Vorstand schlägt vor, den Jahresgewinn 2025 auf neue Rechnung vorzutragen.
Dem Vorstand wird Entlastung erteilt.


BESTÄTIGUNGSVERMERK DES UNABHÄNGIGEN ABSCHLUSSPRÜFERS

An die Stadtwerke Landsberg KU

VERMERK ÜBER DIE PRÜFUNG DES JAHRESABSCHLUSSES UND DES LAGEBERICHTS

Prüfungsurteile

Wir haben den Jahresabschluss der Stadtwerke Landsberg KU – be¬stehend aus der Bi¬lanz zum 31. Dezember 2025 und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Wirtschafts¬jahr vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 sowie dem Anhang, einschlie߬lich der Dar¬stel¬lung der Bi¬lanzie¬rungs- und Be¬wertungsmethoden – geprüft. Darüber hinaus haben wir den La¬ge¬be-richt der Stadtwerke Landsberg KU für das Wirt¬schaftsjahr vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 geprüft. Die Angaben im Lagebericht zur Berichterstattung nach VSME (Voluntary Sustainability Reporting Standard for non-listed SME) haben wir in Einklang mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften nicht inhaltlich geprüft.

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse

  • entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den Vorschriften der Verordnung über Kommunalunternehmen (KUV) Bayern und ver¬mit¬telt un¬ter Be¬ach¬tung der deut¬schen Grund¬sät¬ze ord¬nungs¬mä¬ßi¬ger Buch¬füh¬rung so¬wie der landes¬recht¬li¬chen Vor-schrif¬ten ein den tat¬sächli¬chen Ver¬hält¬nis¬sen entspre¬chen¬des Bild der Vermö¬gens- und Fi-nanz¬lage der Gesell¬schaft zum 31. Dezember 2025 so¬wie sei¬ner Er¬tragsla¬ge für das Wirt-schafts¬jahr vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 und
  • vermittelt der beigefügte Lagebericht insgesamt ein unter Beachtung der landesrechtlichen Vorschriften zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft. In al¬len wesentli¬chen Be¬lan¬gen steht dieser La¬gebericht in Einklang mit dem Jahresab¬schluss, ent¬spricht den Vorschriften der Verordnung über Kommunalunternehmen (KUV) Bayern und stellt die Chan¬cen und Risi¬ken der zu¬künfti¬gen Ent¬wick¬lung zu¬tref¬fend dar. Unser Prüfungsurteil zum Lagebericht erstreckt sich nicht auf den Inhalt der oben genannten Erklärung zur Berichterstattung nach VSME.

Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen ge-gen die Ord¬nungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichts geführt hat.

Grundlage für die Prüfungsurteile

Wir haben unsere Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts in Übereinstimmung mit § 317 HGB und Artikel 107 Abs. 3 GO Bay und § 27 Abs. 2 Satz 2 KUV Bay unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deut¬schen Grund¬sät¬ze ordnungsmäßiger Ab¬schlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vor¬schriften und Grundsät-zen ist im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prü¬fung des Jahresabschlusses und des Lageberichts“ unseres Bestätigungsvermerks wei¬tergehend be¬schrieben. Wir sind von der Gesell¬schaft unabhängig in Übereinstimmung mit den deut¬schen han¬delsrechtlichen und berufsrechtli¬chen Vorschriften und haben unsere sonsti¬gen deut¬schen Berufs¬pflichten in Über-einstimmung mit die¬sen Anforderungen erfüllt. Wir sind der Auffas¬sung, dass die von uns erlang-ten Prüfungsnach¬wei¬se ausreichend und geeig¬net sind, um als Grundla¬ge für un¬sere Prüfungsur¬teile zum Jahresab¬schluss und zum Lagebe¬richt zu dienen.

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des für die Überwachung verantwortlichen Verwaltungsrats für den Jahresabschluss und den Lagebericht

Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Jahresabschlusses, der den Vorschriften der Verordnung über Kommunalunternehmen (KUV) Bayern in allen wesentlichen Be¬lan¬gen ent¬spricht, und dafür, dass der Jahres¬abschluss unter Be¬achtung der deutschen Grund¬sätze ord¬nungsmäßi¬ger Buchfüh¬rung so¬wie der landesrechtlichen Vorschrif¬ten ein den tatsächli¬chen Ver¬hältnissen entsprechen¬des Bild der Ver¬mögens-, Finanz- und Ertrags¬lage der Gesell¬schaft ver¬mittelt. Ferner sind die ge¬setzli¬chen Ver¬treter verantwortlich für die inter¬nen Kon-trollen, die sie in Übereinstim¬mung mit den deut¬schen Grundsätzen ordnungs¬mäßi¬ger Buchfüh-rung als not¬wen¬dig bestimmt haben, um die Auf¬stellung eines Jahresabschlusses zu ermögli-chen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d.h. Manipulatio¬nen der Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist.

Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmens¬tä¬tig¬keit zu be¬ur¬tei¬len. Des Wei-te¬ren ha¬ben sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammen¬hang mit der Fort¬führung der Un¬ter¬neh¬mens¬tätig¬keit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie da¬für verant-wort¬lich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortfüh¬rung der Unterneh-mens¬tätigkeit zu bi¬lanzieren, sofern dem nicht tatsächliche oder recht¬liche Ge¬ge¬ben¬heiten ent-ge¬genstehen.

Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des Lageberichts, der insgesamt ein unter Beachtung der landesrechtlichen Vorschriften zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft vermittelt sowie in allen wesentlichen Be¬langen mit dem Jahresab¬schluss in Ein¬klang steht, den Vorschriften der Verordnung über Kommunalunternehmen (KUV) Bayern ent¬spricht und die Chan¬cen und Ri¬si¬ken der zu¬künf¬ti¬gen Ent¬wick¬lung zutref¬fend darstellt. Ferner sind die ge¬setzlichen Ver¬treter ver¬ant¬wort¬lich für die Vor¬keh¬run¬gen und Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig er¬achtet ha¬ben, um die Auf¬stel¬lung ei¬nes Lagebe¬richts in Über¬einstim-mung mit den anzuwendenden Vorschriften der Verordnung über Kommunalunternehmen (KUV) Bayern zu er¬mögli¬chen, und um aus¬rei¬chende ge¬eignete Nach¬wei¬se für die Aus¬sa¬gen im Lagebericht er¬bringen zu kön¬nen.

Der Verwaltungsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses der Gesellschaft zur Auf¬stellung des Jah¬resabschlusses und des Lageberichts.

Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lagebe-richts

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss als Ganzes frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irr¬tümern ist, und ob der Lagebericht insgesamt ein unter Be¬ach¬tung der lan¬des¬rechtli¬chen Vor-schriften zu¬treffendes Bild von der Lage der Gesellschaft ver¬mittelt so¬wie in al¬len wesent¬lichen Be¬langen mit dem Jahresabschluss sowie mit den bei der Prü¬fung ge¬wonne¬nen Er¬kenntnis¬sen in Ein¬klang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften ent¬spricht und die Chan¬cen und Risiken der zu¬künftigen Entwicklung zutref¬fend dar¬stellt, sowie ei¬nen Be¬stäti¬gungs¬ver¬merk zu ertei¬len, der un¬sere Prüfungs¬urteile zum Jah¬resab¬schluss und zum La¬gebe¬richt bein¬haltet.

Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB und Artikel 107 Abs. 3 GO Bay und § 27 Abs. 2 Satz 2 KUV Bay un¬ter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsät-ze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prü¬fung eine wesent¬liche falsche Darstel-lung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus dolosen Handlungen oder Irrtümern re-sul¬tie¬ren und wer¬den als wesentlich angesehen, wenn vernünftig¬erweise er¬war¬tet wer¬den könn-te, dass sie ein¬zeln oder insgesamt die auf der Grund¬lage dieses Jahres¬ab¬schlusses und La-gebe¬richts getrof¬fe¬nen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressa¬ten be¬ein¬flussen.
Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grund¬haltung. Darüber hinaus

  • identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher falscher Darstellun¬gen im Jahresab-schluss und im Lagebericht aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern, pla¬nen und führen Prü¬fungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch so¬wie erlan¬gen Prü¬fungs-nach¬weise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unse¬re Prü¬fungsurteile zu dienen. Das Ri¬siko, dass eine aus dolosen Handlungen resultierende wesentliche falsche Dar¬stellung nicht auf¬gedeckt wird, ist hö¬her als das Risiko, dass eine aus Irrtümern resultierende wesentliche falsche Darstellung nicht aufgedeckt wird, da dolose Handlungen kollusi¬ves Zu¬sammen¬wirken, Fälschun¬gen, be¬ab¬sich¬tig¬te Un¬voll¬stän¬digkeiten, irre¬füh¬rende Dar¬stel¬lun¬gen bzw. das Au¬ßer¬kraftsetzen inter¬ner Kon¬trol¬len be¬in¬halten kön-nen.
  • erlangen wir ein Verständnis von den für die Prüfung des Jahresabschlus¬ses relevanten in-ternen Kontrollen und den für die Prüfung des Lageberichts re¬levanten Vor¬keh¬rungen und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den Umstän¬den an¬gemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsur¬teil zur Wirksamkeit der internen Kontrollen der Gesellschaft bzw. dieser Vorkehrungen und Maßnahmen abzugeben.
  • beurteilen wir die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rech-nungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern darge¬stellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben.
  • ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von den gesetzlichen Ver-tretern angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit so¬wie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine we¬sent¬liche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die be¬deutsame Zweifel an der Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unter¬neh-menstätig¬keit aufwerfen kön¬nen. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Un¬sicherheit besteht, sind wir ver¬pflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Anga¬ben im Jahresab¬schluss und im Lagebe¬richt aufmerksam zu machen oder, falls diese An¬ga¬ben unangemes¬sen sind, unser je¬weiliges Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen un-sere Schlussfolgerungen auf der Grundla¬ge der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks er¬langten Prüfungs¬nachweise. Zukünftige Er¬eig¬nisse oder Ge-gebenheiten können jedoch dazu führen, dass die Gesell¬schaft ihre Un¬ter¬nehmenstätig¬keit nicht mehr fortführen kann.
  • beurteilen wir Darstellung, Aufbau und Inhalt des Jahresabschlusses insgesamt einschlie߬lich der Angaben sowie ob der Jahresabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvor¬fälle und Er¬eignisse so darstellt, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung sowie der lan¬desrechtlichen Vor¬schriften ein den tatsächli-chen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Fi¬nanz- und Ertragslage der Gesell-schaft vermittelt.
  • beurteilen wir den Einklang des Lageberichts mit dem Jahresabschluss, seine Gesetzesent-sprechung und das von ihm vermittelte Bild von der Lage der Gesellschaft.
  • führen wir Prüfungshandlungen zu den von den gesetzlichen Vertretern dargestellten zu-kunftsorientierten Angaben im Lagebericht durch. Auf Basis ausreichender geeigneter Prü-fungsnachweise vollziehen wir dabei insb. die den zukunftsorientierten Angaben von den ge¬setzlichen Vertretern zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen die sachgerechte Ableitung der zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein ei¬gen¬ständiges Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten Angaben sowie zu den zugrunde lie¬gen¬den Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches un¬ver¬meidbares Risiko, dass künftige Ereignisse wesentlich von den zukunftsorientierten Angaben abweichen.

Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Um-fang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger bedeutsamer Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung fest¬stel¬len.

SONSTIGE GESETZLICHE UND ANDERE RECHTLICHE ANFORDERUNGEN

Vermerk über die Prüfung der Einhaltung der Rechnungslegungspflichten nach § 6b Abs. 3 EnWG und § 3 Abs. 4 Satz 2 MsbG

Prüfungsurteile

Wir haben geprüft, ob die Gesellschaft ihre Pflichten nach § 6b Abs. 3 Sätze 1 bis 5 EnWG und § 3 Abs. 4 Satz 2 MsbG zur Führung getrennter Konten für das Wirt¬schaftsjahr vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 eingehalten hat. Darüber hinaus ha¬ben wir die Tä-tig¬keits¬ab¬schlüsse für die Tä¬tig¬keiten Elek¬trizitätsverteilung und Messstellenbetrieb nach § 6b Abs. 3 Satz 1 EnWG so¬wie § 3 Abs. 4 Satz 2 MsbG – be¬stehend je¬weils aus der Bi¬lanz zum 31. Dezember 2025 und der Ge¬winn- und Ver¬lust¬rech¬nung für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 so¬wie die als An¬lage bei¬ge¬füg¬ten An¬gaben zu den Rech¬nungsle¬gungs¬me¬tho¬den für die Auf¬stel¬lung der Tä¬tig¬keitsab¬schlüs¬se – geprüft.

  • Nach unserer Beurteilung wurden die Pflichten nach § 6b Abs. 3 Sätze 1 bis 5 EnWG und § 3 Abs. 4 Satz 2 MsbG zur Führung getrennter Konten in allen wesentli¬chen Belangen ein-gehal¬ten.
  • Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse ent¬spre-chen die beigefügten Tätigkeitsabschlüsse in allen wesentlichen Belangen den deut¬schen Vorschriften des § 6b Abs. 3 Sätze 5 bis 7 EnWG und des § 3 Abs. 4 Satz 2 MsbG.

Grundlage für die Prüfungsurteile

Wir haben unsere Prüfung der Einhaltung der Pflichten zur Führung getrennter Konten und der Tä¬tigkeitsabschlüsse in Übereinstimmung mit § 6b Abs. 5 EnWG unter Beachtung des IDW Prü-fungs¬standards: Prüfung nach § 6b Energiewirtschaftsgesetz (IDW PS 610 n.F. (7.2021)) durchge-führt. Un¬sere Ver¬antwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt „Verantwortung des Ab¬schlussprüfers für die Prüfung der Einhaltung der Rechnungslegungs-pflichten nach § 6b Abs. 3 EnWG und § 3 Abs. 4 Satz 2 MsbG“ weitergehend beschrieben. Wir sind von dem Unter¬nehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrecht-li¬chen und berufs¬rechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflich¬ten in Überein¬stim¬mung mit die¬sen Anforderungen erfüllt. Wir wenden als Wirtschaftsprüfungs¬gesell-schaft die An¬forderungen des IDW Qualitätsmanagementstandards: Anforderungen an das Qua¬litätsmanagement in der Wirtschafts¬prüfer¬praxis (IDW QMS 1 (09.2022)) an. Wir sind der Auf-fas¬sung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachwei¬se aus¬reichend und geeignet sind, um als Grundla¬ge für un¬sere Prü¬fungsurteile zur Einhaltung der Rech¬nungslegungspflichten nach § 6b Abs. 3 EnWG und § 3 Abs. 4 Satz 2 MsbG zu dienen.

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Verwaltungsrats für die Einhaltung der Rech-nungs¬le¬gungs¬pflichten nach § 6b Abs. 3 EnWG und § 3 Abs. 4 Satz 2 MsbG

Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Einhaltung der Pflichten nach § 6b Abs. 3 Sät¬ze 1 bis 5 EnWG und § 3 Abs. 4 Satz 2 MsbG zur Führung getrennter Kon¬ten. Die gesetzlichen Ver¬treter sind auch verantwortlich für die Aufstellung der Tätigkeitsab¬schlüs¬se nach den deut-schen Vorschriften des § 6b Abs. 3 Sätze 5 bis 7 EnWG und des § 3 Abs. 4 Satz 2 MsbG.

Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als not¬wendig erachtet haben, um die Pflichten zur Führung getrennter Konten einzuhalten.

Die Verantwortung der gesetzlichen Vertreter für die Tätigkeitsabschlüsse entspricht der im Ab-schnitt „Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Verwaltungsrats für den Jahres¬ab-schluss und den La¬gebericht“ hinsichtlich des Jahresabschlusses beschriebenen Verantwor¬tung mit der Aus¬nah¬me, dass der jeweilige Tätigkeitsabschluss kein unter Beach¬tung der deut¬schen Grund¬sät¬ze ord¬nungsmäßiger Buchführung den tatsächlichen Verhältnis¬sen entspre¬chendes Bild der Ver¬mö¬gens , Finanz- und Ertragslage der Tätigkeit zu vermitteln braucht.

Der Verwaltungsrat ist verantwortlich für die Überwachung der Einhaltung der Rechnungs¬le-gungs¬pflich¬ten der Gesellschaft nach § 6b Abs. 3 EnWG und § 3 Abs. 4 Satz 2 MsbG.

Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung der Einhaltung der Rechnungs¬legungs-pflich¬ten nach § 6b Abs. 3 EnWG und § 3 Abs. 4 Satz 2 MsbG

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen,

  • ob die gesetzlichen Vertreter ihre Pflichten nach § 6b Abs. 3 Sätze 1 bis 5 EnWG und § 3 Abs. 4 Satz 2 MsbG zur Führung getrennter Konten in allen wesent¬lichen Be¬langen einge-hal¬ten ha¬ben und
  • ob die Tätigkeitsabschlüsse in allen wesentlichen Belangen den deutschen Vorschriften des § 6b Abs. 3 Sätze 5 bis 7 EnWG und des § 3 Abs. 4 Satz 2 MsbG entspre¬chen.

Ferner umfasst unsere Zielsetzung, einen Vermerk in den Bestätigungsvermerk aufzu¬nehmen, der unsere Prüfungsurteile zur Einhaltung der Rechnungslegungspflichten nach § 6b Abs. 3 EnWG und § 3 Abs. 4 Satz 2 MsbG beinhaltet.

Die Prüfung der Einhaltung der Pflichten nach § 6b Abs. 3 Sätze 1 bis 5 EnWG und § 3 Abs. 4 Satz 2 MsbG zur Führung getrennter Konten umfasst die Beurteilung, ob die Zuord¬nung der Kon-ten zu den Tätigkeiten nach § 6b Abs. 3 Sätze 1 bis 4 EnWG so¬wie nach § 3 Abs. 4 Satz 2 MsbG sachge¬recht und nachvoll¬ziehbar erfolgt ist und der Grundsatz der Stetigkeit be¬achtet wurde.

Unsere Verantwortung für die Prüfung der Tätigkeitsabschlüsse entspricht der im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des La¬gebe-richts“ hinsichtlich des Jahresabschlusses beschriebenen Verantwortung mit der Ausnah¬me, dass wir für den jeweiligen Tätigkeitsabschluss keine Beurteilung der sach¬gerechten Ge¬samt¬dar-stel¬lung vor¬nehmen können.

Unterföhring, 9. Juli 2026

IWSB - Innovative Wirtschafts- und Steuerberatung GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Wolfgang Görg
Wirtschaftsprüfer

Der Jahresabschluss wird ab 24.08.2026 für sieben Tage in den Geschäftsräumen der Stadtwerke Landsberg KU, Epfenhauser Str. 12, Zimmer A0-8 (EG) zu den Geschäftszeiten öffentlich ausgelegt.

Landsberg am Lech, den 18.08.2026

Stadtwerke Landsberg KU

Jörg Gründinger
Vorstand