20.08.2026 - Amtliche Bekanntmachung der Großen Kreisstadt Landsberg am Lech
Bekanntmachung der Teilgenehmigung und des Inkrafttretens der Anpassung des Flächennutzungsplans mit integriertem Landschaftsplan der Stadt Landsberg am Lech
Die vom Stadtrat der Stadt Landsberg am Lech am 25. März 2026 beschlossene Anpassung des Flächennutzungsplans mit integriertem Landschaftsplan einschließlich Begründung und Umweltbericht wurde gemäß § 6 Baugesetzbuch (BauGB) von der Regierung von Oberbayern mit Bescheid vom 06. Juli 2026, Az.: ROB-3-4621.34_11-16-10, genehmigt. Ausgenommen von der Genehmigung sind die folgenden räumlichen Teilbereiche:
- geplantes Gewerbegebiet „Frauenwald VI“;
- geplantes Sondergebiet „Technologiepark Lechrain“.
Die Erteilung der Genehmigung für die Anpassung des Flächennutzungsplans wird hiermit nach § 6 Abs. 5 BauGB durch Aushang an den offiziellen Amtstafeln der Stadt öffentlich bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die Anpassung des Flächennutzungsplans – mit Ausnahme der von der Genehmigung ausgenommenen Teilbereiche – wirksam.
Die Veröffentlichung dieser Bekanntmachung erfolgt auch auf der Homepage der Stadt Landsberg am Lech unter
https://www.landsberg.de/rathaus/aktuelles/amtliche-bekanntmachungen/.
Die Anpassung des Flächennutzungsplans mit integriertem Landschaftsplan einschließlich Begründung, Umweltbericht und einer zusammenfassenden Erklärung kann ab dem Tag dieser Bekanntmachung im Bauordnungsamt der Stadt Landsberg am Lech, 86899 Landsberg am Lech, Katharinenstraße 1, Zimmer Nr. 1.23 (1. OG), während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Zusätzlich sind die Unterlagen auf der Internetseite der Stadt Landsberg am Lech unter https://www.landsberg.de/rathaus/bauen-wohnen/bauleitplanung/flaechennutzungsplan/
zu finden.
Ziel der Anpassung
Ziel der Anpassung des Flächennutzungsplans ist die Aktualisierung der vorbereiteten Bauleitplanung und die Anpassung an die städtebauliche Entwicklung der Stadt.
Hinweis gemäß § 44 Abs. 5 BauGB:
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgerechter Geltendmachung wird hingewiesen. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Hinweise nach den §§ 214 und 215 BauGB:
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Landsberg am Lech, Katharinenstraße 1, 86899 Landsberg am Lech, unter Darlegung des die Verletzung oder den Mangel begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Landsberg am Lech, 20. August 2026
STADT LANDSBERG AM LECH
Doris Baumgartl
Oberbürgermeisterin
