23.02.2026 - Amtliche Bekanntmachung der Großen Kreisstadt Landsberg am Lech
Wahlbekanntmachung
für die Wahl des Stadtrats, der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters, des Kreistags und der Landrätin / des Landrats am Sonntag, 08. März 2026
1. Die Abstimmung dauert von 8 Uhr bis 18 Uhr.
2. Das Stimmrecht kann folgendermaßen ausgeübt werden:
2.1 Im Abstimmungsraum:
2.1.1 Die Stadt ist in 23 allgemeine Stimmbezirke eingeteilt.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis spätestens 15.02.2026 (21. Tag vor dem Wahltag) übersandt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Abstimmungsraum angegeben, in dem die Stimmberechtigten abstimmen können. Sie enthalten einen Hinweis, ob der Abstimmungsraum barrierefrei ist.
2.1.2 Stimmberechtigte können, wenn sie keinen Wahlschein besitzen, nur in dem Abstimmungsraum des Stimmbezirks abstimmen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.
2.1.3 Wer einen Wahlschein besitzt, kann das Stimmrecht ausüben
a) bei Gemeindewahlen durch Stimmabgabe in jedem Abstimmungsraum der Gemeinde / Stadt, die den Wahlschein ausgestellt hat.
b) bei Landkreiswahlen durch Stimmabgabe in jedem Abstimmungsraum innerhalb des Landkreises. Gilt der Wahlschein zugleich für Gemeindewahlen, kann die Stimmabgabe hierfür nur in dieser Gemeinde / Stadt erfolgen.
2.1.4 Die Abstimmenden haben ihre Wahlbenachrichtigung oder ihren Wahlschein und ihren Personalausweis, ausländische Unionsbürgerinnen / Unionsbürger einen Identitätsnachweis, oder ihren Reisepass zur Abstimmung mitzubringen.
2.1.5 Die Stimmzettel werden den Abstimmenden beim Betreten des Abstimmungsraums ausgehändigt. Sie müssen von den Stimmberechtigten allein in einer Wahlkabine des Abstimmungsraums gekennzeichnet werden.
2.1.6 Die Durchführung der Abstimmung und die Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung der Abstimmung möglich ist.
2.17 Die Wahlbenachrichtigung ist bei Oberbürgermeister- und Landratswahlen aufzubewahren, da sie für eine etwaige Stichwahl benötigt wird.
2.2 Durch Briefwahl:
2.2.1 Wer durch Briefwahl wählen will, muss dies bei der Stadt beantragen und erhält dann folgende Unterlagen:
a) Einen Stimmzettel für jede oben bezeichnete Wahl,
b) einen Stimmzettelumschlag für alle Stimmzettel,
c) einen hellroten Wahlbriefumschlag für den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag mit der Anschrift der Behörde, an die der Wahlbrief zu übersenden ist.
d) ein Merkblatt für die Briefwahl.
Nähere Hinweise darüber, wie die Briefwahl auszuüben ist, ergeben sich aus dem Merkblatt für die Briefwahl.
2.2.2 Bei der Briefwahl sorgen die Stimmberechtigten dafür, dass der Wahlbrief mit den Stimmzetteln und dem Wahlschein am Wahltag bis zum Ablauf der Abstimmungszeit bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Behörde eingeht.
3. Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15 Uhr an folgenden Standorten zusammen:
• Zentrales Verwaltungsgebäude, Katharinenstr. 1, 86899 Landsberg am Lech
Nr. Bezeichnung Raum
0031 Briefwahl 1 Seminarraum West (DG)
0032 Briefwahl 2 Besprechungsraum 40 (2. OG, Zimmer 2.34)
0033 Briefwahl 3 Besprechungsraum 10 (2. OG, Zimmer 2.12)
0034 Briefwahl 4 Besprechungsraum 20 (1. OG, Zimmer 1.02)
• Verwaltungsgebäude Forstamt, Am Englischen Garten 2, 86899 Landsberg am Lech
Nr. Bezeichnung Raum
0035 Briefwahl 5 Besprechungsraum 30 (1. OG, Zimmer 1.06)
• Volkshochschule, Hubert-von-Herkomer-Str. 110, 86899 Landsberg am Lech
Nr. Bezeichnung Raum
0036 Briefwahl 6 VHS, Raum 1.2 (1. OG)
0037 Briefwahl 7 VHS, Rosarium (EG)
0038 Briefwahl 8 VHS, Raum 2.3 (2. OG)
0039 Briefwahl 9 VHS, Raum 2.1 (2. OG)
0040 Briefwahl 10 VHS, Raum 3.5 (3. OG)
0041 Briefwahl 11 VHS, Raum 3.1 (3. OG)
0042 Briefwahl 12 VHS, Raum 3.2 (3. OG)
0043 Briefwahl 13 VHS, Raum 3.4 (3. OG)
0044 Briefwahl 14 VHS, Raum 2.2 (2. OG)
0045 Briefwahl 15 VHS, Raum 2.4 (2. OG)
4. Grundsätze für die Kennzeichnung der Stimmzettel:
Gewählt wird mit amtlich hergestellten Stimmzetteln. Sie liegen als Muster während der allgemeinen Dienststunden in der Stadtverwaltung zur Einsichtnahme bereit. Aufgedruckte Strichcodes dienen ausschließlich der Erleichterung der Stimmenauszählung.
4.1 Wahl des Stadtrats und des Kreistags:
4.1.1 Es gelten die Grundsätze der Verhältniswahl.
Aus den Stimmzetteln ergibt sich, wie viele Stimmen die Stimmberechtigten haben. Die Stimmzettel-muster liegen während der allgemeinen Dienststunden in der Stadtverwaltung zur Einsichtnahme bereit. Es können nur die auf den amtlichen Stimmzetteln vorgedruckten Bewerberinnen und Bewerber gewählt werden.
Die Stimmberechtigten können einen Wahlvorschlag unverändert annehmen, indem sie in der Kopfleiste den Kreis vor dem Kennwort des Wahlvorschlags kennzeichnen.
Sollen einzelne Bewerberinnen und Bewerber Stimmen erhalten, wird das Viereck vor den Bewerberinnen und Bewerbern gekennzeichnet.
Die Stimmberechtigten können innerhalb der ihnen zustehenden Stimmenzahl einzelnen Bewerberinnen und Bewerbern bis zu drei Stimmen geben, wobei auch mehrfach aufgeführte Bewerberinnen und Bewerber nicht mehr als drei Stimmen erhalten dürfen. Die Namen vorgedruckter Bewerberinnen und Bewerber können gestrichen werden. Die übrigen Bewerberinnen und Bewerber sind dann gewählt, wenn der Wahlvorschlag in der Kopfleiste gekennzeichnet wurde.
Die Stimmberechtigen können ihre Stimmen innerhalb der ihnen zustehenden Stimmenzahl einzelnen
Bewerberinnen und Bewerbern bis zu drei Stimmen geben.
4.2 Wahl der Oberbürgermeisterin und des Oberbürgermeisters sowie der Landrätin und des Landrats:
Jede stimmberechtigte Person hat eine Stimme. Die Stimmzettelmuster liegen während der allgemeinen Dienststunden in der Stadtverwaltung zur Einsichtnahme aus. Auf den Stimmzetteln ist erläutert, wie die Stimmzettel zu kennzeichnen sind.
4.3 Die gekennzeichneten Stimmzettel sind mehrfach so zu falten, dass der Inhalt verdeckt ist.
5. Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin / einen Vertreter anstelle der wahlberechtigten Person ist unzulässig (Art. 3 Abs. 4 Satz 2 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes). Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe der Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (Art. 3 Abs. 5 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetztes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der / des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der / des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs).
Landsberg am Lech, 20.02.2026
Baumgartl
Oberbürgermeisterin
