Lechwehr

26.05.2025 - Amtliche Bekanntmachung der Großen Kreisstadt Landsberg am Lech

Öffentliche Bekanntmachung einer Baugenehmigung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 Bayerische Bauordnung (BayBO)
Zustellung der Baugenehmigung durch öffentliche Bekanntmachung


Das Bauordnungsamt der Stadt Landsberg am Lech hat mit Datum vom 22. Mai 2025, Aktenzeichen 34-602-BG-027/2025, folgenden Baugenehmigungsbescheid erlassen:

Bauvorhaben:           Nutzungsänderung von einer Büroeinheit zu einer
                                   Büroeinheit mit Café
Baugrundstück:         An der Schmiede 15, 86899 Landsberg am Lech,Flur Nr. 720,
                                  Gemarkung Landsberg am Lech
Bauherr:                  Schmiede7 eGbR Oliver Berger

Inhalt des Bauantrages:
Die Schmiede7 eGbR hat eine Nutzungsänderung beantragt. Im Gebäude An der Schmiede 15, 86899 Landsberg am Lech, Einheit 7, Erdgeschoss, soll neben einer bereits bestehenden Bürofläche auch ein kleines Café betrieben werden, welches sowohl von Mitarbeitern des Büros als auch von anderweitigen Gästen besucht werden kann.

Baugenehmigung:
Die Genehmigung erfolgte unter Auflagen und allgemeinen Hinweisen.

Zuständigkeit:
Die Stadt Landsberg am Lech ist zur Entscheidung über den Bauantrag auf Nutzungsänderung gemäß Art. 53 Abs. 1 Satz 2 BayBO und Art. 3 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) sachlich und örtlich zuständig.

Genehmigungsfähigkeit:
Die Nutzungsänderung ist gemäß Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtig. Der im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO geprüfte Bauantrag konnte nach Maßgabe der Prüfvermerke und der festgesetzten Nebenbestimmungen genehmigt werden (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO).

Nachbarbeteiligung:
Den Nachbarn, die dem Vorhaben nicht zugestimmt haben, ist gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 4 BayBO eine Ausfertigung des Baugenehmigungsbescheids zuzustellen. Da im vorliegenden Fall mehr als 20 Nachbarn am Verfahren beteiligt sind, wird die gesetzlich vorgeschriebene Zustellung an diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt (Art. 66 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO). Die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ist für das Wirksamwerden der Baugenehmigung gegenüber den Nachbarn und für den Lauf der Rechtsbehelfsfrist maßgeblich. Die Zustellung der Baugenehmigung gilt mit dem Tag der Bekanntmachung durch Anschlag an den Amtstafeln der Stadt Landsberg am Lech als bewirkt (Art. 66 Abs. 2 Satz 6 BayBO). Die Bekanntmachung findet sich auch auf der Homepage der Stadt Landsberg am Lech unter https://www.landsberg.de/rathaus/aktuelles/amtliche-bekanntmachungen/. Die Baugenehmigungsakte kann durch die berechtigten Nachbarn bei der Stadt Landsberg am Lech –Bauordnungsamt-, Katharinenstraße 1, 86899 Landsberg am Lech, 1. Stock, Zimmer 1.23, während den allgemeinen Öffnungszeiten der Verwaltung eingesehen werden. Zur Einsichtnahme wird eine vorherige Terminvereinbarung unter der Telefonnummer 0 81 91/1 28 - 2 40, oder elektronisch unter der E-Mail-Adresse claus.mueller[at]landsberg[dot]de empfohlen. Die beteiligten Nachbarn haben das Recht, eine schriftliche Ausfertigung des Baugenehmigungsbescheids innerhalb der Rechtsbehelfsfrist von der Bauaufsichtsbehörde anzufordern. Sie haben die Möglichkeit entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung gegen den Bescheid Klage einzulegen.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die erteilte Baugenehmigung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntmachung Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Stadt Landsberg am Lech) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Die Anfechtungsklage eines Dritten (Nachbarn) gegen diese Baugenehmigung hat nach      § 212a BauGB keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung –VwGO-) kann beim Bayerischen Verwaltungsgericht München (Anschrift s.o.) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts gestellt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBl. 13/2007 S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Baurechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig. Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit dem 01. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.


Landsberg am Lech, den 26. Mai 2025
STADT LANDSBERG AM LECH

gez.
Doris Baumgartl
Oberbürgermeisterin