28.11.2024 - Amtliche Bekanntmachung der Großen Kreisstadt Landsberg am Lech
Widerspruchsrecht von Betroffenen gegen die Weitergabe ihrer Daten aus dem Melderegister nach dem Bundesmeldegesetz
Die Meldebehörden sind nach dem Bundesmeldegesetz befugt, Daten aus dem Melderegister zu bestimmten Zwecken zu übermitteln. Betroffene Personen haben jedoch in den nachfolgend erläuterten Fällen das Recht, einer Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten zu widersprechen:
1. Widerspruch nach § 36 Abs. 2 Satz 1 Bundesmeldegesetz gegen die regelmäßige Übermittlung personenbezogener Daten durch die Meldebehörden an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr gemäß § 58c Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz).
Erläuterung:
Zum 1. Juli 2011 ist die allgemeine Wehrpflicht, soweit kein Spannungs- oder Verteidigungsfall vorliegt, ausgesetzt und in einen freiwilligen Wehrdienst übergeleitet worden. Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, können sich jedoch verpflichten, freiwillig Wehrdienst zu leiten.
Damit das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr die Möglichkeit hat, über den freiwilligen Wehrdienst zu informieren, übermittelt ihm die Meldebehörde jährlich zum 31. März den Familiennamen, die Vornamen sowie die gegenwärtige Anschrift der Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im darauffolgenden Jahr volljährig werden.
Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu einem Widerruf bzw. Wegzug aus der Gemeinde / Stadt.
2. Widerspruch nach § 42 Absatz 3 Satz 2 Bundesmeldegesetz gegen die Übermittlung personenbezogener Daten durch die Meldebehörden an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft gemäß § 42 Abs. 2 Bundesmeldegesetz.
Erläuterung:
Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft personenbezogene Daten von Familienangehörigen eines ihrer Mitglieder übermitteln, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören. Die Datenübermittlung umfasst den Familiennamen und die Vornamen, das Geburtsdatum und den Geburtsort, das Geschlecht, die Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, die derzeitigen Anschriften und die letzte frühere Anschrift, gegebenenfalls Angaben über eine vorliegende Auskunftssperre sowie gegebenenfalls das Sterbedatum. Unter Familienangehörige sind nach dem Wortlaut des Bundesmeldegesetzes der Ehegatte oder der Lebenspartner, minderjährige Kinder sowie die Eltern von minderjährigen Kindern zu verstehen. Die Widerspruchsmöglichkeit für den genannten Personenkreis richtet sich gegen eine generelle Datenübermittlung an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft. Ausgenommen hiervon ist eine zweckgebundene Datenübermittlung, sofern die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft angibt, dass sie die Daten im Zusammenhang mit ihrem Steuererhebungsrecht benötigt. Ist dies der Fall, so werden von der Meldebehörde die an- geforderten Daten mit dem Hinweis auf diese Zweckbestimmung übermittelt.
Bei einem Widerspruch werden die Daten (ausgenommen Datenübermittlung zu Steuererhebungszwecken) nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu einem Widerruf bzw. Wegzug aus der Gemeinde / Stadt.
3. Widerspruch nach § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz gegen die Übermittlung personenbezogener Daten durch die Meldebehörden an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene gemäß § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz.
Erläuterung:
In den sechs der Stimmabgabe vorangehenden Monaten darf die Meldebehörde an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher oder kommunaler Ebene, Auskunft aus dem Melderegister über Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist.
Die Auskunft umfasst den Familiennamen, die Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu einem Widerruf bzw. Wegzug aus der Gemeinde / Stadt.
4. Widerspruch nach § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz gegen die Übermittlung personenbezogener Daten durch die Meldebehörden an Mandatsträger sowie an die Presse oder den Rundfunk über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern gemäß § 50 Abs. 2 Bundesmeldegesetz.
Erläuterung:
Die Meldebehörde darf auf Verlangen von Mandatsträgern beziehungsweise der Presse oder des Rundfunks, Auskunft über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern erteilen. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, die Vornamen, Doktorgrad, die Anschrift sowie das Datum und die Art des Jubiläums. Unter Altersjubiläen sind nach dem Wortlaut des Bundesmeldegesetzes der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag zu verstehen. Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu einem Widerruf bzw. Wegzug aus der Gemeinde / Stadt.
5. Widerspruch nach § 50 Absatz 5 Bundesmeldegesetz gegen die Übermittlung personenbezogener Daten durch die Meldebehörden an Adressbuchverlage zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, gemäß § 50 Absatz 3 Bundesmeldegesetz.
Erläuterung:
Für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressverzeichnisse in Buchform) darf die Meldebehörde Adressbuchverlagen Auskunft zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, aus dem Melderegister erteilen. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, die Vornamen, Doktorgrad und die derzeitige Anschrift. Die übermittelten Daten dürfen aus- schließlich für den oben genannten Zweck verwendet werden.
Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu einem Widerruf bzw. Wegzug aus der Gemeinde / Stadt.
Widerspruchsrecht:
Die Einlegung des jeweiligen Widerspruchs ist an keine Voraussetzung gebunden. Der Widerspruch muss nicht begründet werden. Der jeweilige Widerspruch kann beim Bürgerbüro der Stadt Landsberg am Lech eingelegt werden. Betroffene, die bereits zu einem früheren Zeitpunkt einer jeweiligen Übermittlung ihrer Daten widersprochen haben, brauchen dies nicht erneut zu tun. Die
Übermittlungssperre bleibt bis zu einem schriftlichen Widerruf bzw. Wegzug aus der Stadt Landsberg am Lech im Melderegister gespeichert.
Personen, die erstmals von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen möchten und in der Stadt Landsberg am Lech mit Wohnsitz gemeldet sind, können den Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift beim Bürgerbüro der Stadt Landsberg am Lech, Katharinenstr. 1, 86899 Landsberg am Lech einlegen.
Landsberg am Lech, 27.11.2024
Stadt Landsberg am Lech
Doris Baumgartl
Oberbürgermeisterin