Lechwehr

Amtliche Bekanntmachung der Großen Kreisstadt Landsberg am Lech

Öffentliche Bekanntmachung einer Baugenehmigung nach Art. 66 Abs. 2 Satz 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO)

Der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Logistikgebäudes auf dem Grundstück Fl.Nr. 1461/137 Gemarkung Landsberg, Franz-Kollmann-Straße 2, 86899 Landsberg am Lech wurde mit Bescheid der Stadt Landsberg am Lech vom 22.03.2022 (Az.: 34-602-BG-177/2021) nach Maßgabe der geprüften und revidierten Bauvorlagen unter den im Anhang abgedruckten Nebenbestimmungen gemäß § 33 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt. Durch das vorbenannte Vorhaben wird das an der Franz-Kollmann-Straße 2 bestehende Lebensmittelzentrallager erweitert.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die erteilte Baugenehmigung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntmachung Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Stadt Landsberg am Lech) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung hat nach § 212a Baugesetzbuch (BauGB) keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) kann beim Bayerischen Verwaltungsgericht München (Anschrift s.o.) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts gestellt werden.

Hinweis zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBl. 13/2007 S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Baurechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig. Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 1. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

Zustellung und Möglichkeit der Einsichtnahme:
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dieser Bekanntmachung die Zustellung des oben genannten Baugenehmigungsbescheides an die betroffenen Nachbarn im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BayBO ersetzt wird (Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO); die Zustellung gilt mit dem Tag der Bekanntmachung als bewirkt (Art. 66 Abs. 2 Satz 6 BayBO). Die Rechtsbehelfsfrist wird mit dem Tag der Zustellung in Lauf gesetzt.

Der Bescheid mit seiner Begründung und die Genehmigungsunterlagen können bei der Stadt Landsberg am Lech, Katharinenstraße 1, 86899 Landsberg am Lech, Zimmer 1.24, während den allgemeinen Öffnungszeiten der Verwaltung eingesehen werden. Aufgrund der CORONA-Pandemie ist die Verwaltung aktuell für den Parteiverkehr geschlossen. Die Einsichtnahme kann daher nur nach vorheriger Terminvereinbarung unter der Telefonnummer 08191/128-263, oder elektronisch unter der E-Mail-Adresse michael.menhofer@landsberg.de erfolgen.

Landsberg am Lech, den 31.03.2022
STADT LANDSBERG AM LECH
Doris Baumgartl
Oberbürgermeisterin