Lechwehr

Amtliche Bekanntmachung der Großen Kreisstadt Landsberg am Lech

Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2022

Für das Kalenderjahr 2022 sind die Hebesätze der Grundsteuer A auf 295 v.H. und der Grundsteuer B auf 370 v.H. festgesetzt. Gegenüber dem Kalenderjahr 2021 ist keine Änderung eingetreten.

§ 27 Abs. 3 Satz 1 Grundsteuergesetz (GrStG) gestattet, dass für diejenigen Steuerschuld-ner, die für das Kalenderjahr die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, die Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden kann. In Anwendung dieser Vorschrift setzt die Stadt Landsberg am Lech die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2022 durch diese öffentliche Bekanntmachung fest. Die Festsetzung gilt für das Kalenderjahr, soweit sie nicht durch einen neuen Bescheid ersetzt wird.
Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben werden (siehe 2.).

1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Landsberg am Lech, Postfachanschrift: Postfach 10 16 53, D-86886 Landsberg am Lech, Hausanschrift: Katharinenstr. 1, D-86899 Landsberg am Lech eingelegt werden. Er kann auch elektronisch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen unter der Adresse: stadt_ll@landsberg.de eingelegt werden. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, D-80005 München, Hausanschrift: Bayerstr. 30, D-80335 München, schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten Stadt Landsberg am Lech und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:
Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, D-80005 München, Hausanschrift: Bayerstr. 30, D-80335 München, schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten Stadt Landsberg am Lech und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Landsberg am Lech, 10.01.2022
Stadt Landsberg am Lech
Doris Baumgartl
Oberbürgermeisterin