Lechwehr

Amtliche Bekanntmachung einer Baugenehmigung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 Bayerische Bauordnung (BayBO)

Die Stadt Landsberg am Lech –Bauordnungsamt- hat mit Datum vom 09. August 2022 folgenden Baugenehmigungsbescheid erlassen:

Aktenzeichen:                 34-602-BG-067/2022
Bauvorhaben:                Neubau von zwei Einfamilienhäusern mit zwei Garagen
Baugrundstück:            
Bischof-Riegg-Straße 14a/b, 86899 Landsberg am Lech, Flur Nr.737/2, Gemarkung Landsberg
Nachbargrundstücke:    
Flur Nrn. 734/4, 737, 737/12, 737/14, 739/1, alle Gemarkung Landsberg

Baugenehmigung:
Die Stadt Landsberg am Lech hat mit Bescheid vom 08. August 2022, Az.: 34-602-BG-067/2022, unter Auflagen und Zulassung von zwei Abweichungen eine Baugenehmigung zum Neubau von zwei Einfamilienhäusern mit zwei Garagen erteilt. Die Umsetzung soll auf dem Grundstück Bischof-Riegg-Straße 14a/b, 86899 Landsberg am Lech, Flur Nr. 737/2, Gemarkung Landsberg, erfolgen.

Abweichungen:
Im Rahmen der Baugenehmigung wurden folgende zwei abstandsflächenrechtliche Abweichungen zugelassen:

Abweichung 1
Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsflächen
Bei Realisierung des geplanten Neubaus Haus 1 kommt die Abstandsfläche auf der Südwestseite an einer Stelle mit einer Fläche von 0,80 m² über der Mitte der öffentlichen Verkehrsfläche (Bischof-Riegg-Straße) zum Liegen.
Auf der Grundlage von Art. 63 Abs. 1 BayBO und Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayBO wurde die Überschreitung und damit die Abweichung zugelassen.

Abweichung 2
Überschreitung der Abstandsfläche
Bei Realisierung des geplanten Neubaus Haus 2 kommt eine Abstandsfläche von ca. 1,09 m² (Tiefe max. 0,70 m) auf dem angrenzenden im Nordosten gelegenen Nachbargrundstück Flur Nr. 737, Gemarkung Landsberg, Spöttinger Straße 19a, 86899 Landsberg am Lech, zum Liegen. Auf der Grundlage von Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayB, Art. 6 Abs. 1, 2, 4, 5 BayBO und der §§ 2 und 4 der Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe der Stadt Landsberg am Lech wurde die Überschreitung und damit die Abweichung zugelassen.

Zuständigkeit:
Die Stadt Landsberg am Lech ist zur Entscheidung über den Bauantrag gemäß Art. 53 Abs. 1 Satz 2 BayBO und Art. 3 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) sachlich und örtlich zuständig.

Genehmigungsfähigkeit:
Das Gesamtbauvorhaben ist gemäß Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtig. Der im Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO geprüfte Bauantrag konnte nach Maßgabe der Prüfvermerke und der festgesetzten Nebenbestimmungen und nach Zulassung der Abweichungen genehmigt werden (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO).

Nachbarbeteiligung:
Den Nachbarn, die dem Vorhaben nicht zugestimmt haben, ist gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 4 BayBO eine Ausfertigung des Baugenehmigungsbescheids zuzustellen. Da im vorliegenden Fall mehr als 20 Nachbarn am Verfahren beteiligt sind, wird die gesetzlich vorgeschriebene Zustellung an diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt (Art. 66 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO). Die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ist für das Wirksamwerden der Baugenehmigung gegenüber den Nachbarn und für den Lauf der Rechtsbehelfsfrist maßgeblich. Die Nachbarzustellung der Baugenehmigung gilt mit dem Tag der Bekanntmachung im Landsberger Tagblatt als bewirkt (Art. 66 Abs. 2 Satz 6 BayBO).

Die Baugenehmigungsakte kann durch die berechtigten Nachbarn bei der Stadt Landsberg am Lech –Bauordnungsamt-, Katharinenstraße 1, 1. Stock, Zimmer 1.23, während den allgemeinen Öffnungszeiten der Verwaltung eingesehen werden. Aufgrund der CORONA-Pandemie ist die Verwaltung aktuell für den Parteiverkehr an den Nachmittagen geschlossen. Zur Einsichtnahme wird eine vorherige Terminvereinbarung unter der Telefonnummer 0 81 91/1 28-2 40, oder elektronisch unter der E-Mail-Adresse claus.mueller@landsberg.de empfohlen. Die beteiligten Nachbarn haben das Recht, eine schriftliche Ausfertigung des Baugenehmigungsbescheids innerhalb der Rechtsbehelfsfrist von der Bauaufsichtsbehörde anzufordern. Sie haben die Möglichkeit entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung gegen den Bescheid Klage einzulegen.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die erteilte Baugenehmigung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntmachung Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Stadt Landsberg am Lech) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Die Anfechtungsklage eines Dritten (Nachbarn) gegen diese Baugenehmigung hat nach § 212a Baugesetzbuch (BauGB) keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung –VwGO-) kann beim Bayerischen Verwaltungsgericht München (Anschrift s.o.) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts gestellt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBl. 13/2007 S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Baurechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig. Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.


Landsberg am Lech, den 10. August 2022
STADT LANDSBERG AM LECH

Doris Baumgartl
Oberbürgermeisterin