Lechwehr

Amtliche Bekanntmachung für das Inkrafttreten des BPlans „Saarburgstraße, 1. Änderung“

Die Mitglieder des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses des Landsberger Stadtrates haben in ihrer Sitzung am 23. März 2022 den Bebauungsplan „Saarburgstraße, 1. Änderung“ gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. Nach § 10 Abs. 3 Satz 3 BauGB tritt der Bebauungsplan mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Der Bebauungsplan wird mit Satzung und Begründung vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an zu jedermanns Einsicht beim Bauordnungsamt der Stadt Landsberg am Lech, Katharinenstraße 1, Zimmer 1.23, 86899 Landsberg am Lech, während der Dienststunden bereitgehalten. Außerhalb der allgemeinen Dienststunden können Termine zur Einsichtnahme vereinbart werden (Tel.: 0 81 91/1 28-2 40, E-Mail: claus.mueller[at]landsberg[dot]de). Auf Verlangen wird über den Inhalt des Bebauungsplans Auskunft gegeben. In Kürze wird der Bebauungsplan „Saarburgstraße, 1. Änderung“ auch auf der Homepage der Stadt Landsberg am Lech (http://www.landsberg.de) unter der Plannummer 2111 zu finden sein.

Örtliche Lage
Der überplante Bereich liegt ca. 70 m südlich der Katharinenstraße (Katharinenberg) und hat eine Größe von ca. 0,25 ha. Er umfasst das Grundstück Saarburgstraße 7, 86899 Landsberg am Lech, Flur Nr. 2653/28, Gemarkung Landsberg, sowie eine Teilfläche der Saarburgstraße mit der Flur Nr. 2653/39, Gemarkung Landsberg.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans grenzt im Norden an eine Gaststätte, Katharinenstraße 53, 86899 Landsberg am Lech, Flur Nr. 2651, Gemarkung Landsberg, sowie an das Einfamilienhaus Katharinenstraße 53 1/3, 86899 Landsberg am Lech, Flur Nr. 2651/4, Gemarkung Landsberg. Im Osten schließt sich eine steil abfallende Hangkante bzw. ein Grundstück auf dem sich ein Funkmast der Telekom befindet an (Flur Nr. 2653/37, Gemarkung Landsberg). Im Süden befindet sich die Saarburgstraße bzw. ein Supermarkt mit Kundenparkplatz. Im Westen grenzt das Plangebiet an das Gebäude Saarburgstraße 5, 86899 Landsberg am Lech, Flur Nr. 2653/7, Gemarkung Landsberg, mit einer gemischt gewerblichen Nutzung.

Der überplante Bereich erstreckt sich auf eine im nordöstlichen Bereich gelegene Teilfläche des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Saarburgstraße“. Der Bebauungsplan „Saarburgstraße, 1. Änderung“ ersetzt den Bebauungsplan „Saarburgstraße“ im Bereich des Plangebiets.

Ziel des Bebauungsplans
Der Bebauungsplan ermöglicht den Abbruch des alten, stark sanierungsbedürftigen Gebäudes Saarburgstraße 7, 86899 Landsberg am Lech, und die Errichtung eines neuen Baukörpers mit gemischter Nutzung (Wohnungen / Gewerbe / Büros / Verwaltung / soziale Einrichtung) mit Tiefgarage. Da diese Nutzungen nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans „Saarburgstraße“ entsprachen, musste ein Änderungsverfahren durchgeführt werden.

Hinweis gemäß § 44 Abs. 5 BauGB:
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche von durch Festsetzungen des Bebauungsplans oder seine Durchführung eintretenden Vermögensnachteilen, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgerechter Geltendmachung wird hingewiesen. Der Entschädigungspflichtige kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (§ 44 Abs. 1 BauGB) beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird (§ 44 Abs. 4 BauGB).

Hinweis nach §§ 214 und 215 BauGB:
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens‑ und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der vorstehenden Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Landsberg am Lech, Katharinenstraße 1, 86899 Landsberg am Lech, unter Darlegung des die Verletzung oder den Mangel begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.


Landsberg am Lech, den 28. April 2022
STADT LANDSBERG AM LECH

Doris Baumgartl
Oberbürgermeisterin