Lechwehr

Amtliche Bekanntmachung über das Erlassen eines Baugenehmigungsbescheides

Die Stadt Landsberg am Lech – Bauordnungsamt – hat am 04.11.2019 folgenden Baugenehmigungsbescheid erlassen:

Aktenzeichen:            34-602-BG-074/2019
Bauvorhaben:             Neuerrichtung einer Ausschankhütte in einem Biergarten am Lech
Baugrundstück:          Nähe Hubert-von-Herkomer-Straße, Fl.Nr. 118/2 Gemarkung Landsberg

Die Stadt Landsberg am Lech ist zur Entscheidung über den Bauantrag gemäß Art. 53 Abs. 1 Satz 2 Bayerische Bauordnung (BayBO) und Art. 3 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz sachlich und örtlich zuständig. Das o.g. Bauvorhaben ist gemäß Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtig. Die Genehmigung konnte nach Maßgabe der Prüfvermerke und der in der Genehmigung festgesetzten Nebenbestimmungen erteilt werden (Art. 68 BayBO).

Hinweis:

Aufgrund der Vielzahl der betroffenen Nachbarn kann die Zustellung der Baugenehmigung durch diese öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (Art. 66 Abs. 2 Satz 4 und 5 BayBO). Die Zustellung gilt mit dem Tage dieser Bekanntmachung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 6 BayBO als bewirkt. Die Akten des Baugenehmigungsverfahrens einschließlich der genehmigten Pläne können im Bauordnungsamt der Stadt Landsberg am Lech, Katharinenstraße 1, 86899 Landsberg am Lech, 1.Stock, Zimmer 1.24, während der allgemeinen Geschäftsstunden eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch, in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form, erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Stadt Landsberg am Lech) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).

Sofern kein Fall des § 188 Verwaltungsgerichtsordnung vorliegt, wird kraft Bundesrechts in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.


Stadt Landsberg am Lech
Landsberg am Lech, 25. November 2019

Mathias Neuner
Oberbürgermeister