Lechwehr

Amtliche Bekanntmachung über das Inkraftreten des Bebauungsplans "Am Mühlwinkel, 1. Änderung"

Inkrafttreten des Bebauungsplans „Am Mühlwinkel, 1. Änderung“

Die Mitglieder des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses des Landsberger Stadtrates haben in ihrer Sitzung am 11. Dezember 2019 den Bebauungsplan „Am Mühlwinkel, 1. Änderung“ gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. Nach § 10 Abs. 3 BauGB tritt der Bebauungsplan mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Der Bebauungsplan wird mit Begründung vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an zu jedermanns Einsicht beim Bauordnungsamt der Stadt Landsberg am Lech, Katharinenstraße 1, Zimmer 1.23, 86899 Landsberg am Lech, während der allgemeinen Dienststunden bereitgehalten. Außerhalb der allgemeinen Dienststunden können Termine zur Einsichtnahme vereinbart werden (Tel.: 0 81 91/1 28-2 40, E-Mail: claus.mueller[at]landsberg[dot]de). Auf Verlangen wird über den Inhalt des Bebauungsplans Auskunft gegeben. In Kürze wird der Bebauungsplan auch auf der Homepage der Stadt Landsberg am Lech (http://www.landsberg.de) unter der Plannummer 4111 zu finden sein.

 

Örtliche Lage

Der überplante Bereich liegt am südlichen Ortsrand von Erpfting und hat eine Größe von ca. 1.530 m². Er umfasst die Grundstücke Flur Nr. 77, Nähe Moosstraße und Flur Nr. 78, Am Mühlwinkel 10, beide Gemarkung Erpfting. Unmittelbar östlich grenzt die Moosstraße, im Norden die Straße Am Mühlwinkel und im Süden das Grundstück Moosstraße 14 an. Der Planbereich liegt innerhalb des Geltungsbereichs des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Am Mühlwinkel“. Der Bebauungsplan „Am Mühlwinkel, 1. Änderung“ ersetzt den Bebauungsplan „Am Mühlwinkel“ im Bereich des Plangebiets.

 

Ziel des Bebauungsplans

Durch die Bebauungsplanänderung wird das Baurecht im Geltungsbereich neu geregelt.

 

Hinweis gemäß § 44 Abs. 5 BauGB:

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche von durch Festsetzungen des Bebauungsplans oder seine Durchführung eintretenden Vermögensnachteilen, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgerechter Geltendmachung wird hingewiesen. Der Entschädigungspflichtige kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (§ 44 Abs. 1 BauGB) beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruch herbeigeführt wird.

 

Hinweis nach §§ 214 und 215 BauGB:

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

 

Unbeachtlich werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens‑ und Formvorschriften
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der vorstehenden Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Landsberg am Lech, Katharinenstraße 1, 86899 Landsberg am Lech unter Darlegung des die Verletzung oder den Mangel begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

 

Landsberg am Lech, 27. Januar 2020
STADT LANDSBERG AM LECH

Mathias Neuner
Oberbürgermeister