Lechwehr

Amtliche Bekanntmachung über den Bebauungsplanentwurf „Wiesengrund, 1. Änderung“

Bebauungsplanentwurf „Wiesengrund, 1. Änderung“;
- Aufstellungsbeschluss (§ 2 Abs. 1 Baugesetzbuch –BauGB-)
- Durchführung Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Abs. 2 BauGB)


Der Landsberger Stadtrat hat in seiner Sitzung am 18. Oktober 2017 die Einleitung des Verfahrens zur Änderung des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Wiesengrund“ und die damit verbundene Aufstellung des Bebauungsplans „Wiesengrund, 1. Änderung“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB beschlossen. Dieser Beschluss wurde vom Stadtrat am 11. Dezember 2019 durch einen geänderten Aufstellungsbeschluss ersetzt. Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Wiesengrund, 1. Änderung“ wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB öffentlich bekannt gemacht (Aufstellungsbeschluss). In der Sitzung am 15. Juli 2020 hat der Landsberger Stadtrat den Entwurf des Bebauungsplans gebilligt und die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen.


Örtliche Lage

Das zu überplanende 3,3 Hektar große Gebiet liegt im Süden von Landsberg am Lech, quasi als Bindeglied zwischen Stadteingang und Landschaft. Der Bereich wird im Norden begrenzt von der bereits errichteten Wohnanlage mit Gewerbeeinheiten (drei Baukörper) Schongauer Straße 20, 22 und 24. Im Osten verläuft die Schongauer Straße (B 17 alt). Im Süden schließt das zu überplanende Areal mit dem Einmündungsbereich Wiesenring/Schongauer Straße ab. Im Westen verläuft die gehölzbestandene Hangkante (Lechterrasse).


Ziel des Bebauungsplans

Aufgrund des steigenden Bedarfs an Wohnraum, insbesondere an preisgünstigen Mietwohnungen (geförderter Mietwohnungsbau) in der Stadt Landsberg am Lech, ist eine planerische Umstrukturierung des bisherigen Baugebiets „Wiesengrund“ westlich der Schongauer Straße erforderlich. Dabei sind ein sparsamer Flächenverbrauch sowie angemessene Kosten für die Errichtung und den Unterhalt von Wohngebäuden wichtige Parameter. Der Bebauungsplanentwurf sieht drei- bis fünfstöckigen Geschosswohnungsbau in offener Bauweise vor. Durch die Umsetzung wird dem im Baugesetzbuch verankerten Grundsatz „Vorrang Innenentwicklung vor Außenentwicklung“ Rechnung getragen. Zur Versorgung und Belebung des Baugebiets sollen die Nutzungen durch eine Kindertagesstätte sowie gewerbliche Flächen im direkten räumlichen Zusammenhang mit der Schongauer Straße ergänzt werden.

Die Erschließung des Gebietes ist über drei verkehrsberuhigte Stichstraße, die von der Schongauer Straße in westliche Richtung abzweigen, vorgesehen. Die Unterbringung der gemäß Stellplatzsatzung erforderlichen Stellplätze soll in Tiefgaragen erfolgen. Entlang der Schongauer Straße und in den Stichstraßen sind oberirdische, öffentliche Parkplätze im Wechsel mit Baumpflanzungen geplant. Die südlich und westlich gelegenen Biotopflächen mit baum- und strauchbestandener Hangkante werden als durchgehender Grünzug und Biotop erhalten.

 

Bebauungsplan der Innenentwicklung

Entsprechend den fachlichen Vorgaben des § 13a BauGB darf der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) oder eine Größe der Grundfläche von insgesamt weniger als 20.000 qm festgesetzt wird, was beim vorliegenden Bebauungsplanentwurf zutrifft (§ 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Der Bebauungsplan dient der Innenentwicklung durch Nachverdichtung. Durch die Planung werden keine Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter. Das Planungsvorhaben erfüllt somit die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB.

Im beschleunigten Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB entsprechend (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Demnach kann von der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (§§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB) abgesehen werden. Das Auslegungsverfahren wird, wie hier, mit der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Des Weiteren wird von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, vom Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen.


Öffentlichkeitsbeteiligung (Auslegung)

Der Bebauungsplanentwurf und die Begründung hängen in der Zeit vom 24. August 2020 bis einschließlich 28. September 2020 in der Stadtverwaltung Landsberg am Lech, Katharinenstraße 1, 86899 Landsberg am Lech in einem Schaukasten bzw. an Ständerwänden rechts neben dem Haupteingang während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Die gesamten Unterlagen liegen ferner in diesem Zeitraum während der Dienststunden im Bauordnungsamt der Stadtverwaltung Landsberg am Lech, Katharinenstraße 1, 86899 Landsberg am Lech, 1. Obergeschoss, Zimmer 1.23 zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Der Auslegungsraum im Eingangsbereich verfügt über einen barrierefreien Zugang. Das Zimmer 1.23 ist mit Hilfe eines Aufzugs erreichbar.

Die Unterlagen zum Bauleitplanverfahren sind auch in Internet unter der Adresse https://www.landsberg.de/rathaus/aktuelles/amtliche-bekanntmachungen/ zu finden (§ 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB).

Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie und der damit verbundenen teilweisen Schließung der Stadtverwaltung für den Publikumsverkehr (Verwaltung ist von Montag bis Freitag aktuell nur von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr geöffnet), werden auch telefonische Terminvereinbarungen unter der Telefonnummer 0 81 91 / 1 28 - 2 40 angeboten. Damit kann den Infektionsschutzkriterien entsprochen werden.

Während der vorgenannten Auslegungsfrist kann jedermann Stellungnahmen zum Bebauungsplanentwurf abgeben. Diese können schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Darüber hinaus können die Stellungnahmen auch per Post (Stadt Landsberg am Lech, Bauordnungsamt, Katharinenstraße 1, 86899 Landsberg am Lech) oder E-Mail (claus.mueller[at]landsberg[dot]de) eingereicht werden. Die Stellungnahmen werden nach Auswertung und Überprüfung dem zuständigen Gremium zur Entscheidung vorgelegt.


Hinweis

Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Stadt Landsberg am Lech deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist (§ 4a Abs. 6 Sätze 1 und 2 BauGB).

 

Landsberg am Lech, 12. August 2020
STADT LANDSBERG AM LECH

gez.
Doris Baumgartl
Oberbürgermeisterin