Lechwehr

Amtliche Bekanntmachung über eine Nutzungsänderung in der Spöttinger Straße 4

Öffentliche Bekanntmachung einer Baugenehmigung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 Bayerische Bauordnung (BayBO)

 

Nutzungsänderung von Wohngruppen- und Praxisräumen in Beratungsräume, sowie Brandschutzverbesserungen im Gebäude Spöttinger Straße 4, 86899 Landsberg am Lech, Flur Nr. 707/4 Gemarkung Landsberg; Zustellung der erteilten Baugenehmigung durch öffentliche Bekanntmachung



Sachverhalt:

Die Stadt Landsberg am Lech hat mit Bescheid vom 20. April 2020, Az.: 34-602-BG-026/2020 dem Antragsteller die Baugenehmigung zur Nutzungsänderung von Wohngruppen- und Praxisräumen in Beratungsräume, sowie die Durchführung von Brandschutzverbesserungen im Gebäude Spöttinger Straße 4, 86899 Landsberg am Lech, Flur Nr. 707/4 Gemarkung Landsberg, erteilt.Die Maßnahmen spielen sich im Gebäudeinneren ab. Es kommt zu keiner Veränderung der Kubatur.Die Erteilung der Genehmigung erfolgte im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO unter Hinzufügung von Auflagen und einer Stellplatzabweichung.

 

Nachbarbeteiligung:

Der Bauherr hat keine eigenständige Nachbarbeteiligung i.S.v. Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BayBO durchgeführt. Er hat auch keinen Antrag auf Benachrichtigung der Eigentümer benachbarter Grundstücke, deren Unterschriften fehlen, durch die Stadt Landsberg am Lech gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 3 BayBO gestellt.

Den Nachbarn, die dem Vorhaben nicht zugestimmt haben, ist gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 6 BayBO eine Ausfertigung des Baugenehmigungsbescheides zuzustellen. Da im vorliegenden Fall mehr als 20 Nachbarn (verteilt auf die Grundstücke Flur Nrn. 698 und 707/6 beide Gemarkung Landsberg) am Verfahren beteiligt sind, wird die gesetzlich vorgeschriebene Zustellung an diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt (Art. 66 Abs. 1 Satz 6 i.V.m. Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO). Die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ist für das Wirksamwerden der Baugenehmigung gegenüber den Nachbarn und für den Lauf der Rechtsbehelfsfrist maßgeblich. Die Nachbarzustellung der Baugenehmigung gilt mit dem Tag der Bekanntmachung im Landsberger Tagblatt als bewirkt (Art. 66 Abs. 2 Satz 6 BayBO).

Die Baugenehmigungsakte kann durch die berechtigten Nachbarn bei der Stadt Landsberg am Lech –Bauordnungsamt-, Katharinenstraße 1, 1. Stock, Zimmer 1.22 während den allgemeinen Öffnungszeiten der Verwaltung eingesehen werden. Sinnvoll ist eine vorherige Terminvereinbarung unter der Telefonnummer 0 81 91/1 28-2 40. Die beteiligten Nachbarn haben das Recht, eine schriftliche Ausfertigung des Baugenehmigungsbescheides innerhalb der Rechtsbehelfsfrist von der Bauaufsichtsbehörde anzufordern. Sie haben die Möglichkeit entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung gegen den Bescheid Klage einzulegen.


Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die erteilte Baugenehmigung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntmachung Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Stadt Landsberg am Lech) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung hat nach § 212 a Baugesetzbuch (BauGB) keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung –VwGO-) kann beim Bayerischen Verwaltungsgericht München (Anschrift s.o.) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gericht gestellt werden.


Hinweis zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBl 13/2007 S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Baurechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig. Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

 

Landsberg am Lech, 28. April 2020
STADT LANDSBERG AM LECH

Mathias Neuner
Oberbürgermeister