Lechwehr

Bekanntmachung über den Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG)

Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG)
Verfügung zur Einziehung eines öffentlichen Feld- und Waldweges und einer Ortsstraße.


Einwendungen gegen die Einziehung wurden im Rahmen der Ankündigung nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG (siehe amtliche Bekanntmachung vom 17.05.2019, Amtsblatt Nr. 121) nicht erhoben.

Es werden somit folgende Einziehungen verfügt:

Rauhe Seite Weg, öffentlicher Feld- und Waldweg
Entwidmung einer Teilstrecke des öffentlichen Feld- und Waldweges „Rauhe Seite Weg“ wegen Verlust der Verkehrsbedeutung.

Anfangspunkt:                        Südwestecke Grundstück Fl.-Nr. 1485/0
Endpunkt:                               Nordwestecke Grundstück Fl.-Nr. 1485/0
Länge:                                    96 m
Fl.-Nr.:                                    139/0 (Teilfläche); Gem. Landsberg

Hauptplatz, Ortsstraße
Entwidmung der Ortsstraße „Hauptplatz“, ehemalige Stichstraße mit Parkplätzen, wegen Verlust der Verkehrsbedeutung durch den Umbau des Hauptplatzes.

Anfangspunkt:                        Nähe Südgrenze Hs.Nr. 10
Endpunkt:                               Nähe Südgrenze Hs.Nr. 4
Länge:                                    52 m
Fl.-Nr.:                                    440/5 (Teilfläche), 440/7 (Teilfläche), Gem. Landsberg
Widmungsbeschränkung:       keine
Baulastträger:                         Stadt Landsberg am Lech

Wirksamwerden

Die Verfügung gilt mit dem Tage, der auf die Bekanntmachung folgt, als bekanntgegeben.


Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Bayerstraße 30, 80335 München, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Stadt Landsberg am Lech) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Unterschrift oder in Abschrift für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweis zur Rechtsbehelfsbelehrung
Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBI 2007, S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Straßen- und Wegerechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen.
Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig.
Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

 

Landsberg am Lech, den 17.09.2019

 

Neuner
Oberbürgermeister