Lechwehr

18.12.2025 - Amtliche Bekanntmachung der Großen Kreisstadt Landsberg am Lech

Rechtswirksamkeit der 87. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Landsberg am Lech, sowie Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 2460 „Pflegeschule“
- Bekanntmachung der Genehmigung der 87. Flächennutzungsplanänderung

- Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses

Die Regierung von Oberbayern hat mit Schreiben vom 20. November 2025, Az. ROB-3-4621.34_11-16-8, die 87. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Landsberg am Lech, die vom Stadtrat der Stadt Landsberg am Lech am 24. September 2025 festgestellt wurde, genehmigt. Die 87. Änderung steht im Zusammenhang mit dem Bebauungsplanverfahren Nr. 2460 „Pflegeschule“. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit nach § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) durch Aushang öffentlich bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die 87. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Landsberg am Lech wirksam.

Der Stadtrat der Stadt Landsberg am Lech hat in seiner Sitzung am 24. September 2025 auch den Bebauungsplan Nr. 2460 „Pflegeschule“ als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan tritt nach § 10 Abs. 3 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Die gegenständliche Bauleitplanung schafft Baurecht für eine Pflegeschule im Umgriff des Klinikums Landsberg.

Die 87. Änderung des Flächennutzungsplans sowie der Bebauungsplan „Pflegeschule“ werden jeweils mit Begründung, Umweltbericht und einer zusammenfassenden Erklärung vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung zu jedermanns Einsicht beim Bauordnungsamt der Stadt Landsberg am Lech, 86899 Landsberg am Lech, Katharinenstraße 1, Zimmer Nr. 1.23 (1. OG), während der Dienststunden bereitgehalten. Über den Inhalt der Flächennutzungsplanänderung und über den Inhalt des Bebauungsplans wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Die Bauleitpläne mit Begründungen und den zusammenfassenden Erklärungen werden auch auf der Internetseite der Stadt Landsberg am Lech eingestellt (www.landsberg.de).

Hinweis gemäß § 44 Abs. 5 BauGB:

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgerechter Geltendmachung wird hingewiesen. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Hinweise nach den §§ 214 und 215 BauGB:

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Flächennutzungsplanänderung oder der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Landsberg am Lech, Katharinenstr. 1, 86899 Landsberg am Lech, unter Darlegung des die Verletzung oder den Mangel begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

 

Landsberg am Lech, 19. Dezember 2025

STADT LANDSBERG AM LECH

gez.

Doris Baumgartl

Oberbürgermeisterin