16.03.2026 - Amtliche Bekanntmachung der Großen Kreisstadt Landsberg am Lech
BEKANNTMACHUNG DER STICHWAHL
der Landrätin / des Landrats
am Sonntag, 22. März 2026
1. Bei der Wahl der Landrätin / des Landrats am Sonntag, 08. März 2026, hat keine sich bewerbende Person mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten. Daher findet am Sonntag, 22. März 2026, eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, die bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben.
2. Die Abstimmung dauert von 8 Uhr bis 18 Uhr.
3. Stimmberechtigt für die Stichwahl ist, wer bereits für die erste Wahl (08. März 2026) stimmberechtigt war, sofern er nicht in der Zwischenzeit sein Stimmrecht verloren hat.
4. Das Stimmrecht kann folgendermaßen ausgeübt werden:
4.1 Im Abstimmungsraum:
4.1.1. Die Stadt ist in 23 allgemeine Stimmbezirke eingeteilt.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten für die erste Wahl (08. März 2026) übersandt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Abstimmungsraum angegeben, in dem die Stimmberechtigten abstimmen können. Sie enthalten einen Hinweis, ob der Abstimmungsraum barrierefrei ist.
4.1.2 Stimmberechtigte können, wenn sie keinen Wahlschein besitzen, nur in dem Abstimmungsraum des Stimmbezirks abstimmen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.
4.1.3 Wer einen Wahlschein besitzt, kann das Stimmrecht durch Stimmabgabe in jedem Abstimmungsraum der Stadt ausüben.
4.1.4 Die Abstimmenden haben ihre Wahlbenachrichtigung oder ihren Wahlschein und ihren Personalausweis, ausländische Unionsbürgerinnen / Unionsbürger einen Identitätsnachweis, oder ihren Reisepass zur Abstimmung mitzubringen.
4.1.5 Der Stimmzettel wird den Abstimmenden beim Betreten des Abstimmungsraums ausgehändigt. Er muss von den Stimmberechtigten allein in einer Wahlkabine des Abstimmungsraums gekennzeichnet werden.
4.1.6 Die Durchführung der Abstimmung und die Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung der Abstimmung möglich ist.
4.2 Durch Briefwahl:
4.2.1 Wer durch Briefwahl wählen will, muss dies bei der Stadt beantragen und erhält dann folgende Unterlagen:
a) Einen Stimmzettel,
b) einen Stimmzettelumschlag für den Stimmzettel,
c) einen hellroten Wahlbriefumschlag für den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag mit der Anschrift der Behörde, an die der Wahlbrief zu übersenden ist,
d) ein Merkblatt für die Briefwahl.
Nähere Hinweise darüber, wie die Briefwahl auszuüben ist, ergeben sich aus dem Merkblatt für die Briefwahl.
4.2.2 Bei der Briefwahl sorgen die Stimmberechtigten dafür, dass der Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein am Wahltag bis zum Ablauf der Abstimmungszeit bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Behörde eingeht.
5. Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15 Uhr an folgenden Standorten zusammen:
• Zentrales Verwaltungsgebäude, Katharinenstr. 1, 86899 Landsberg am Lech
Nr. Bezeichnung Raum
0031 Briefwahl 1 Seminarraum West (DG)
0032 Briefwahl 2 Besprechungsraum 40 (2. OG, Zimmer 2.34)
0033 Briefwahl 3 Besprechungsraum 10 (2. OG, Zimmer 2.12)
0034 Briefwahl 4 Besprechungsraum 20 (1. OG, Zimmer 1.02)
• Verwaltungsgebäude Forstamt, Am Englischen Garten 2, 86899 Landsberg am Lech
Nr. Bezeichnung Raum
0035 Briefwahl 5 Besprechungsraum 30 (1. OG, Zimmer 1.06)
• Volkshochschule, Hubert-von-Herkomer-Str. 110, 86899 Landsberg am Lech
Nr. Bezeichnung Raum
0036 Briefwahl 6 VHS, Raum 1.2 (1. OG)
0037 Briefwahl 7 VHS, Rosarium (EG)
0038 Briefwahl 8 VHS, Raum 2.2 (2. OG)
0039 Briefwahl 9 VHS, Raum 2.1 (2. OG)
0040 Briefwahl 10 VHS, Raum 3.5 (3. OG)
0041 Briefwahl 11 VHS, Raum 3.1 (3. OG)
0042 Briefwahl 12 VHS, Raum 3.2 (3. OG)
0043 Briefwahl 13 VHS, Raum 3.4 (3. OG)
0044 Briefwahl 14 VHS, Raum 2.3 (2. OG)
0045 Briefwahl 15 VHS, Raum 2.4 (2. OG)
6. Grundsätze für die Kennzeichnung der Stimmzettel:
Gewählt wird mit amtlich hergestellten Stimmzetteln. Ein Muster ist anschließend an diese Bekannt-machung abgedruckt.
6.1 Jede stimmberechtigte Person hat eine Stimme. Auf dem anschließend abgedruckten Stimmzettel ist erläutert, wie der Stimmzettel zu kennzeichnen ist.
6.2 Der gekennzeichneten Stimmzettel ist mehrfach so zu falten, dass der Inhalt verdeckt ist.
7. Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin / einen Vertreter anstelle der wahlberechtigten Person ist unzulässig (Art. 3 Abs. 4 Satz 2 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes). Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe der Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme er- folgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (Art. 3 Abs. 5 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetztes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der / des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der / des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs).
Anlage: 1 Stimmzettel
Landsberg am Lech, 13.03.2026
Baumgartl
Oberbürgermeisterin
