Vollzug des Gaststättengesetzes (GastG)
Vollzug des Gaststättengesetzes (GastG);
Verlängerung der Erlöschensfrist nach § 8 Satz 2 GastG aufgrund der SARS-CoV-2-Pandemie
Die Große Kreisstadt Landsberg am Lech erlässt auf der Grundlage von § 8 Satz 2 des Gaststättengesetzes (GastG) folgende
Allgemeinverfügung
1. Die Erlöschensfrist für Gaststättenerlaubnisse (§ 2 Abs. 1 GastG) nach § 8 Satz 2 GastG wird bis zum 31. August 2022 verlängert.
2. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft und ist sofort vollziehbar.
Begründung:
I. Durch das fortdauernde Infektionsgeschehen der SARS-CoV-2-Pandemie unterliegt die Ausübung des Gaststättengewerbes seit etwa einem Jahr zum Teil erheblichen Einschränkungen. Einige besonders betroffene Gewerbebetriebe (z. B. Diskotheken, Bars) können im Freistaat Bayern bereits seit dem 16.03.2020 bis heute dauerhaft nicht oder nur in sehr eingeschränktem Umfang öffnen. Infolge dessen droht den Erlaubnisinhabern nach Ablauf eines Jahres gemäß § 8 Satz 2 GastG das Erlöschen ihrer Erlaubnis. Eine Verlängerung der Erlöschensfrist bedarf neben Beantragung des Erlaubnisinhabers eines „wichtigen Grundes“. Dies ist bei den staatlichen Corona-Maßnahmen anzunehmen, da es sich um hoheitliche Maßnahmen ohne Verschulden der Betroffenen handelt.
Um die Betroffenen und die Verwaltung zu entlasten, wird der Ablauf der Erlöschensfrist bis zum 31. August 2022 verlängert. Ein Fristverlängerungsantrag wird daher erst wieder erforderlich, wenn der Erlaubnisinhaber nicht bis zum 31. August 2022 den Betrieb begonnen oder ausgeübt hat.
II. Die Stadt Landsberg am Lech ist sachlich nach § 30 GastG i.V.m. § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung - GastV) i.V.m. § 1 Nr. 4 der Verordnung über Aufgaben der Großen Kreisstädte (GrKrV) und i.V.m. Art. 9 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) sowie örtlich nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) i.V.m. Art. 10 Abs. 1, Art. 22 Abs. 1 GO in der jeweils gültigen Fassung zum Erlass dieser Allgemeinverfügung zuständig.
III. Rechtsgrundlage für die Anordnung nach Ziffer 1 ist § 8 Satz 2 GastG. Demnach kann die Frist, mit welcher die Gaststättenerlaubnisse erlöschen, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes verlängert werden. Der wichtige Grund ist in den staatlichen Corona-Maßnahmen und den daraus folgenden Einschränkungen für gastronomische Betriebe zu sehen. Ein Verschulden trifft die Betreiber nicht.
IV. Die Landratsämter und Großen Kreisstädte wurden durch ein Schreiben vom 11.03.2021 des Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie über die Regierung von Oberbayern über den Sachverhalt informiert. Darin verweist das Ministerium die zuständigen Behörden auf die Möglichkeit zum Erlass einer Allgemeinverfügung. Die Große Kreisstadt Landsberg am Lech macht aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Gewährleistung des Fortbestehens der betroffenen Erlaubnisse von dieser Möglichkeit nach pflichtgemäßem Ermessen Gebrauch, zumal der wichtige Grund nicht von den Betreibern zu vertreten ist.
V. Nach Art. 41 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG gilt bei der öffentlichen Bekanntgabe eines schriftlichen Verwaltungsakt dieser zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Die Information über die Möglichkeit des Erlasses einer Allgemeinverfügung wurde dem Ordnungsamt der Stadt Landsberg am Lech am 12.03.2021 bekannt. Da die staatlichen Corona-Einschränkungen bereits seit dem 16.03.2020 gelten, würden die betroffenen Erlaubnisse am 16.03.2021 verfallen. Um den rechtzeitigen Erlass zu ermöglichen wurde von der Möglichkeit des Art. 41 Abs. 4 Satz 4 BayVwVfG Gebrauch gemacht und ein früheres Bekanntgabedatum gewählt.
Gemäß Art. 41 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 und 2 BayVwVfG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) analog wird diese Allgemeinverfügung durch Veröffentlichung im Amtsblatt (Landsberger Tagblatt) bekannt gegeben.
VI. Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird zur Vermeidung erheblicher Nachteile (Verlust der Erwerbsgrundlage) für die betroffenen Gastwirte nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch, in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form, erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Stadt Landsberg am Lech) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).
Sofern kein Fall des § 188 Verwaltungsgerichtsordnung vorliegt, wird kraft Bundesrechts in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Rechtsbehelfe gegen diese Allgemeinverfügung haben aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung
Landsberg am Lech, 12.03.2021
Doris Baumgartl
Oberbürgermeisterin