Lechwehr

Wahlbekanntmachung über die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Briefwahl der Ortssprecher für den Ortsteil Ellighofen, gem. Art. 60a (Ortssprecher) der Gemeindeordnung (GO) i. V. m. Art. 51 (Wahlen) GO am 16.05.2021.

1.    Wahlvorschläge
Die Wahlvorschläge sind bis spätestens 25.04.2021 im Bürgerbüro der Stadtverwaltung, Katharinenstraße 1, 86899 Landsberg am Lech einzureichen.

Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag einreichen. 

Wählbar ist jede Person, die am Wahltag

  • Deutsche im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist;das 18. Lebensjahr vollendet hat;
  • seit mindestens zwei Monaten in Ellighofen eine Hauptwohnung hat oder sich ohne eine Wohnung in Ellighofen zu haben, dort gewöhnlich aufhält.
  • Jeder Wahlvorschlag muss die Angabe der vorgeschlagenen Person (Familienname, Vorname, Anschrift) enthalten.
  • Jeder Wahlvorschlag muss von einer Wahlberechtigten Person unterschrieben sein. 
  • Die Person muss ihren Familiennamen, Vornamen und Anschrift angeben.

2.    Wahlunterlagen
Alle Wahlberechtigten erhalten:

  • einen Wahlschein, 
  • einen Stimmzettel für die oben bezeichnete Wahl, 
  • einen Stimmzettelumschlag, 
  • einen hellroten Wahlbriefumschlag für den Wahlschein, 
  • den Stimmzettelumschlag mit der Anschrift der Behörde, an die der Wahlbrief zu übersenden ist 
  • und ein Merkblatt für die Briefwahl.

Der Wahlschein, die Stimmzettel und die Briefwahlunterlagen werden den Wahlberechtigten ohne Antrag von Amts wegen zugesandt.

Die Stimmberechtigten müssen den Wahlbrief mit den Stimmzetteln und dem Wahlschein so rechtzeitig an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle einsenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 00 Uhr eingeht. Er kann dort auch abgegeben werden (Einwurf in den Briefkasten).

3.    Durchzuführende Briefwahl
Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am 17.05.2021 um 16:00 Uhr im Zentralen Verwaltungsgebäude, Katharinenstraße 1, 86899 Landsberg am Lech, zusammen. Die Auszählung ist öffentlich.

4.    Stimmabgabe Briefwahl
Jede stimmberechtigte Person hat eine Stimme. Gewählt wird mit amtlich hergestellten Stimmzetteln. Jede / Jeder Wahlberechtigte kann ihr / sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. 
Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin / einen Vertreter anstelle der / des Wahlberechtigten ist unzulässig. 

Eine Wahlberechtigte / Ein Wahlberechtigter, die / der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer / seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der Wahlberechtigten / vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. 

Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der / des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. 

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der / des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der / des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs).

Stadt Landsberg am Lech, den 29.03.2021                        
          i. V. Felix Bredschneijder
         3. Bürgermeister